Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.893/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_893/2008/sst

Urteil vom 7. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Peter Volken,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Justizgebäude, Av. Mathieu-Schiner 1,
1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Freiheitsberaubung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis,
Beschwerdeinstanz, vom 24. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass einer Anzeige wegen
Freiheitsberaubung keine Folge gegeben wurde. Dies geschah indessen auf Antrag
des Staatsanwalts, weshalb der Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG ist. Die angebliche
Freiheitsberaubung dauerte nur rund zweieinhalb Stunden, weshalb der
Beschwerdeführer in Bezug auf dieses Delikt auch nicht Opfer im Sinne von Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OHG sein kann. Soweit
er sinngemäss geltend macht, er sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht
hinreichend angehört worden (Beschwerde S. 3 oben), geht sein Vorbringen an der
Sache vorbei. Die Untersuchungsrichterin hatte dargelegt, die Polizei könne
einerseits Personen, die in berauschtem Zustand Gegenstand öffentlichen
Ärgernisses bilden in Polizeigewahrsam nehmen und anderseits Personen auf den
Polizeiposten führen, wenn die Feststellung ihrer Identität an Ort und Stelle
nicht möglich sei. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund es
dem Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht möglich gewesen
sein sollte, sich zur Möglichkeit einer Verhaftung "wegen Trunkenheit und
Rausch" zu äussern. Da er dies unterliess, ist die Feststellung der Vorinstanz,
er habe sich damit nicht auseinandergesetzt, richtig. Was daran gegen das
schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt er nicht.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn