Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.892/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_892/2008

Urteil vom 7. April 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenauflage (Verfahrenseinstellung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit drei, je vom 19. April 2005 datierenden Verfügungen stellte die
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die unter anderem gegen X.________ angehobenen
Strafuntersuchungen wegen Förderung der Prostitution etc. (T 1/1998/13042),
Bestechen etc. (T 1/1999/1030) und Vergehen gegen das (damalige) ANAG (T 1/1999
/697) ein. Während X.________ in den beiden letztgenannten Untersuchungen
(Bestechen und ANAG-Vergehen) weder Verfahrenskosten überbunden wurden, noch
eine Entschädigung ausgerichtet wurde, wurden ihm und seiner mitangeschuldigten
Ehefrau die für die Untersuchung wegen Förderung der Prostitution entstandenen
Untersuchungskosten je zur Hälfte (unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt.
Auf Begehren von X.________ um gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen hin
verfügte das Bezirksgericht Zürich am 28. August 2006, dass X.________ die
Kosten der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. April 2005
eingestellten Untersuchung wegen Förderung der Prostitution im Betrag von Fr.
5'000.-- Staatsgebühren sowie Fr. 200.-- Kanzleikostenpauschale zur Hälfte und
die Barauslagen von Fr. 214'885.10 zu einem Drittel auferlegt werden. Des
Weiteren wurde X.________ in den drei eingestellten Verfahren keine
Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.

B.
Den von X.________ gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Obergericht
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 1. September 2008 ab,
soweit es darauf eintrat.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen sinngemäss mit den Anträgen, der
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2008 sei
aufzuheben, die gesamten Kosten des eingestellten Verfahrens wegen Förderung
der Prostitution seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für die drei
eingestellten Verfahren eine Entschädigung sowie eine Genugtuung für die
ungerechtfertigte Untersuchungshaft auszurichten. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. an die Staatsanwaltschaft Zürich-
Sihl zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Überprüfung der Höhe der
Barauslagen von Fr. 214'885.10 als Kostenbeschwerde an die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu überweisen.

D.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf
Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, in tatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau - teilweise unter
Zwischenschaltung von Dritten als Geschäftsführer - in den Kantonen Zürich,
Luzern und Schwyz verschiedene einschlägige Etablissements betrieben hat,
welchen Prostituierte insbesondere aus Osteuropa, die zum Teil nicht über
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen verfügten, zugeführt wurden. Diese
Prostituierten seien vom Beschwerdeführer auf verschiedene Art und Weise -
insbesondere durch Anschreien und Einschüchtern sowie die Androhung von
Nachteilen und finanzieller Einbussen - unter Druck gesetzt und namentlich zu
längerem Arbeiten gezwungen worden.

1.2 Die Vorinstanz führt aus, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer
wegen Förderung der Prostitution sei eingestellt worden, da nicht habe
nachgewiesen werden können, dass er die Prostituierten einem strafrechtlich
relevanten Druck ausgesetzt habe. Hingegen sei erstellt, dass er sie dazu
angehalten habe, die von ihnen verlangten sexuellen Dienstleistungen zu
erbringen, obwohl sie hierzu nicht freiwillig oder nur widerwillig bereit
waren. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Anweisungen, dem Aufstellen von
Regeln und dem Androhen von Konsequenzen (insbesondere "Rausschmiss",
Verdiensteinbussen, Einsatz in eher unbeliebten Etablissements) in das sexuelle
Selbstbestimmungsrecht und die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Frauen
eingegriffen und deren Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 28 ZGB verletzt.
Dieses widerrechtliche und schuldhafte Verhalten sei adäquat kausal gewesen für
die Einleitung des Strafverfahrens wegen Förderung der Prostitution. Die
Strafverfolgungsbehörden hätten auf das ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten
des Beschwerdeführers vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung
eines Strafverfahrens reagieren können. Zusammenfassend habe der
Beschwerdeführer somit die Einleitung des gegen ihn geführten Strafverfahrens
zivilrechtlich vorwerfbar verursacht (vgl. angefochtener Beschluss S. 8 ff.).
1.2.1 Die Vorinstanz hält weiter unter Bezugnahme auf die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich vom 28. August 2006 fest, eine gerichtliche Beurteilung
der Höhe der generierten Untersuchungskosten auf ihre Angemessenheit hin finde
nicht statt. Insoweit sei der Beschwerdeführer auf den Weg der
Aufsichtsbeschwerde gemäss § 108 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes des
Kantons Zürich (GVG/ZH) zu verweisen (angefochtener Beschluss S. 13 ff.).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend, da ihm keine vollständige Akteneinsicht
gewährt worden sei (Beschwerde S. 5 f.) und ihn die Vorinstanz zu ihren
Ausführungen im angefochtenen Beschluss zu Art. 28 ZGB nicht vorgängig angehört
habe (Beschwerde S. 10 f.).

2.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Recht auf Akteneinsicht als
Ausfluss seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, ist nicht
stichhaltig. Er begründet dies damit, dass ihm die Bezirksanwältin 1999 im
Untersuchungsverfahren die Untersuchungsakten nicht zugestellt habe, räumt aber
gleichzeitig ausdrücklich ein, dass ihm im vorliegenden Verfahren um
gerichtliche Beurteilung der Kostenauflage die Akten zur Einsichtnahme
übermittelt wurden (Beschwerde S. 5). Seine - im Übrigen nicht näher
substantiierte - Rüge der mangelnden Aktenzustellung durch die Bezirksanwältin
im Jahr 1999 zielt mithin an der Sache vorbei.
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, von der Vorinstanz nicht vorgängig zur
Frage der Verletzung von Art. 28 ZGB angehört worden zu sein, verkennt er, dass
im angefochtenen Beschluss nicht eine abweichende rechtliche Würdigung
vorgenommen worden ist, und Art. 29 Abs. 2 BV kein generelles Recht der
beschuldigten Person beinhaltet, sich vor Erlass eines Entscheids zu dessen
Begründung äussern zu können. Ein solcher Anspruch bestünde nur, wenn die
Vorinstanz ihren Entscheid mit einer rechtlichen Würdigung zu begründen
beabsichtigt hätte, die für ihn völlig überraschend gekommen wäre (Urteil des
Bundesgerichts 6B_496/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 4.1; BGE 128 V 273 E. 5b/bb;
126 I 19 E. 2c/aa). Davon kann hier aber nicht die Rede sein, zumal es sowohl
im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren erkennbar um die Frage ging,
ob er das Strafverfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht hat.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte
(Teilnahmerechte; vgl. Beschwerde S. 7 und S. 13).

2.4 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe in diesem Verfahren
seine Verteidigungsrechte ausreichend wahrnehmen können, sei er doch
insbesondere in Anwesenheit seines Verteidigers mit den ihn belastenden
Aussagen mitbeschuldigter Personen konfrontiert worden (angefochtener Beschluss
S. 13 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 7, ND 1/23/5, ND 1/24/4,
ND 1/26/7).
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
nicht auseinander. Auf seine pauschale und nicht hinreichend begründete
Behauptung der Verletzung seiner Verteidigungsrechte ist daher nicht näher
einzugehen.

2.5 Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine willkürliche
Beweiswürdigung und damit eine Verletzung von Art. 9 BV (vgl. Beschwerde S. 11
ff.).

2.6 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die
Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder
auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Dass das
angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6P.180/2004 / 6S.473/2004 vom 13. März
2004 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 131 IV 100; 127 I 54 E. 2b).
Wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der
Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner
Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen
wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und
Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung
vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung
dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre
(vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 3c).

2.7 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht
geeignet, Willkür darzutun.
Die Vorinstanz konnte es insbesondere gestützt auf die Protokolle der
Telefonüberwachung und die Aussagen mitbeschuldigter Personen als erstellt
ansehen, dass der Beschwerdeführer auf die Prostituierten einen gewissen -
strafrechtlich allerdings nicht relevanten - Druck ausgeübt hat. Der
Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Begründung insoweit lediglich
seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu erörtern, inwiefern der
Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte. Seine
Ausführungen erschöpfen sich mithin in einer unzulässigen appellatorischen
Kritik am angefochtenen Beschluss und genügen den Begründungsanforderungen
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung
gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, da ihm im angefochtenen
Beschluss implizit vorgeworfen werde, ANAG-Widerhandlungen begangen (Beschwerde
S. 13) und gegen Art. 195 StGB verstossen zu haben (Beschwerde S. 14 ff.).

3.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person bis zur
rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach der Rechtsprechung verstösst
es gegen Verfassung und Konvention, in der Begründung des Entscheids, mit dem
ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und der beschuldigten
Person Kosten auferlegt werden, dieser direkt oder indirekt vorzuwerfen, sie
habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.
Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht
verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der
sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder
ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen
Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 Ia 147 E. 3b; Urteil
des Bundesgerichts 6B_175/2008 vom 20. Juni 2006 E. 2.4). Wo das Strafrecht den
Vorwurf des zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens abschliessend regelt, bleibt
kein Raum für eine Kostenauflage (vgl. Hanspeter Küng; in: Peter Goldschmid/
Thomas Maurer/Jürg Sollberger [Hrsg], Kommentierte Textausgabe zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 423).

3.3 Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der
Unschuldsvermutung angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob der Text
des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen
Schuld enthält.
Nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür untersucht das Bundesgericht, ob die
beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine
geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch ihr
Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.
Insofern steht nicht der Schutzbereich der Bestimmungen von Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK in Frage, welche den guten Ruf der beschuldigten Person
gegen den direkten oder indirekten Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld
schützen wollen. Die Voraussetzungen der Kostenauflage werden vielmehr durch
die Vorschriften der kantonalen Strafprozessordnungen umschrieben. Insoweit
greift ausschliesslich Art. 9 BV Platz, wonach die betreffenden
Gesetzesbestimmungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen.

3.4 Gemäss § 42 Abs. 1 StPO/ZH werden die Kosten einer eingestellten
Untersuchung von der Staatskasse getragen. Sie werden der beschuldigten Person
ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie die Untersuchung durch ein
verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht hat oder wenn sie die
Durchführung der Untersuchung erschwert hat. Die Kostenauflage zulasten der
beschuldigten Person aufgrund verwerflich bewirkter Untersuchungseinleitung
setzt adäquate Kausalität zwischen deren Verhalten, der eingeleiteten
Untersuchung und den erwachsenen und aufzuerlegenden Kosten voraus (Niklaus
Schmid, in: Andreas Donatsch/ Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar zur
Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Januar 1999, § 42 N. 22).
Gleichlautende oder ähnliche Vorschriften wie § 42 StPO/ZH finden sich in fast
allen kantonalen Strafprozessordnungen. Auch gemäss Art. 426 Abs. 2 der
künftigen eidgenössischen Strafprozessordnung können der beschuldigten Person
im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs die
Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig
und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat (siehe Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBl 2006 1326; vgl. auch Küng, a.a.O., S. 422 f.). Diesen Regelungen liegt der
Gedanke zugrunde, es solle nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger
als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen müssen, die von einem
Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 116 Ia
162 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_724/ 2007 vom 11. Januar 2008 E. 2.6).

3.5 In der Strafuntersuchung wegen ANAG-Vergehen sind dem Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten überbunden worden. Er ist daher nicht beschwert, weshalb
auf die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung insoweit nicht einzutreten
ist.

3.6 In Bezug auf das Verfahren wegen Förderung der Prostitution führt der
Beschwerdeführer aus, es sei mit der Unschuldsvermutung und dem Willkürverbot
nicht vereinbar, einem Beschuldigten bei Einstellung des Verfahrens Kosten
unter dem Gesichtspunkt eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens
aufzuerlegen, wenn in diesem Bereich das Strafrecht - wie dies bei Art. 195
StGB der Fall sei - den Umfang des Immoralitätsvorwurfs abschliessend bestimme.
Die vorinstanzliche Argumentation, er habe die Rechte der Prostituierten auf
freie sexuelle Selbstbestimmung widerrechtlich und schuldhaft verletzt, gehe im
Immoralitätsvorwurf des Art. 195 StGB auf. Nachdem aber erstellt sei, dass er
durch die angeblichen Drohungen die Prostituierten in ihrer
Willensentscheidungsfreiheit nicht in strafrechtlich relevanter Hinsicht
beeinflusst habe, fehle es von vornherein an der erforderlichen Bestimmtheit,
Schwere und Intensität einer Verletzungshandlung im Sinne von Art. 28 ZGB. Im
Ergebnis unterstelle ihm die Vorinstanz mit ihren Ausführungen, den Tatbestand
der Förderung der Prostitution erfüllt zu haben, was die Unschuldsvermutung
verletze (Beschwerde S. 14 ff.).

3.7 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Ihm wird
auch nicht indirekt vorgeworfen, er habe sich ein strafbares Verhalten zu
Schulden kommen lassen. Vielmehr wurde die Untersuchung mit der Begründung
eingestellt, es sei nicht nachgewiesen, dass er die Prostituierten einem
strafrechtlich relevanten Druck ausgesetzt habe.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich vorliegend nicht
um eine Konstellation, in welcher Freiräume des Einzelnen in rechtlicher
Hinsicht ausschliesslich durch das Strafrecht beschränkt werden und daher eine
Kostenauflage auf einen verdeckten strafrechtlichen Schuldvorwurf hinauslaufen
würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 2.2,
nicht publ. in: BGE 135 IV 43).
Art. 28 Abs. 1 ZGB untersagt jede widerrechtliche Verletzung der
Persönlichkeit. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung widerrechtlich,
wenn sie nicht durch die Einwilligung der verletzten Person, durch ein
überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz
gerechtfertigt ist. Die so verstandene Persönlichkeit ist ein einheitliches
Rechtsgut, welches jedoch aus zahlreichen Facetten besteht. Als anerkannter
Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts gilt insbesondere das Recht auf
sexuelle Freiheit (Andreas Meili, in: Honsell/ Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler
Kommentar ZGB I, 3. Aufl., 2006, Art. 28 ZGB N. 17; vgl. auch Hans Michael
Riemer, Personenrecht des ZGB, 2. Aufl., 2002, § 13 N. 335 ff.).
Zur Diskussion steht im zu beurteilenden Fall die Missachtung des
Selbstbestimmungsrechts der in den Etablissements des Beschwerdeführers tätigen
Prostituierten. Zu beurteilen ist die Verletzung von Aspekten der
Persönlichkeit der Prostituierten, die über den strafrechtlich geschützten
Bereich hinausgehen. Insoweit konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu
verfallen, gestützt auf den festgestellten Sachverhalt folgern, der
Beschwerdeführer habe das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und damit die
Persönlichkeitsrechte der Prostituierten verletzt und die Strafuntersuchung
durch verwerfliches Verhalten im Sinne von § 42 StPO/ZH adäquat kausal
verursacht. Inwiefern dieser Schluss unhaltbar sein sollte, zeigt der
Beschwerdeführer nicht auf.

3.8 Der Beschwerdeführer wendet sich in diesem Zusammenhang weiter gegen die
nicht vorgenommene anteilsmässige Aufteilung der Verfahrenskosten auf die drei
eingestellten Verfahren sowie gegen die Höhe dieser Kosten und rügt damit
sinngemäss insbesondere eine willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts.

3.9 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welcher seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt sieht (Beschwerde S. 10), hat die Vorinstanz
begründet, weshalb sie die Verfahrenskosten nicht zu gleichen Teilen auf die
drei eingestellten Untersuchungen aufgeteilt hat. So hat sie erwogen, die
Barauslagen bestünden beinahe ausschliesslich aus Kosten der in der
Untersuchung wegen Förderung der Prostitution angeordneten und durchgeführten
Telefonkontrolle (angefochtener Beschluss S. 15). Weshalb diese Begründung -
wie vom Beschwerdeführer weiter behauptet wird (Beschwerde S. 12) - willkürlich
sein sollte, wird von ihm nicht hinreichend dargelegt und ist im Übrigen auch
nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend ausgeführt hat
(angefochtener Beschluss S. 5), liegt insoweit entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde (S. 12) auch keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit des
Verfahrens vor, verunmöglichen es doch die Gerichtsstandsbestimmungen des StGB
nicht, dass aus Zweckmässigkeitsgründen in einer Untersuchung verschiedene
Einstellungsverfügungen ergehen.

3.10 Die Höhe der Verfahrenskosten, d.h. insbesondere der Betrag der
Barauslagen von Fr. 214'885.10, ist von der Vorinstanz, wie dargelegt (E. 1.3),
nicht überprüft worden, sondern sie hat den Beschwerdeführer insoweit auf den
Weg der Aufsichtsbeschwerde gemäss § 108 ff. GVG/ZH verwiesen.

3.11 § 206 GVG/ZH mit der Marginalie "Kostenbeschwerde" sieht vor, dass gegen
die Kostenansätze der Gerichte entsprechend § 108 ff. GVG/ZH Beschwerde geführt
werden kann. Wird Berufung oder Rekurs erhoben, ist die Beschwerde damit zu
verbinden (Satz 2).
Die Kostenbeschwerde gemäss § 206 GVG/ZH ist auch gegenüber den Gebühren und
Kosten der Untersuchungsbehörden zulässig (Robert Hauser/Erhard Schweri,
Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz GVG, 2002, § 108 N. 5). §
206 GVG/ZH bezieht sich jedoch nur auf Fälle, in denen allein gegen den
Kostenansatz Beschwerde geführt wird. Ficht eine Partei den Endentscheid im
Haupt- oder Nebenpunkt mit Rekurs an und beanstandet sie daneben auch den
Gebühren- und Kostenansatz der Vorinstanz, so ist diese Beanstandung gemäss
Satz 2 der Bestimmung mit dem Rekurs zu verbinden. Im Interesse der
Prozessökonomie soll über alle streitigen Punkte von ein und derselben Behörde,
d.h. von der Rekursinstanz, entschieden werden (Hauser/Schweri, a.a.O., § 206
N. 3).

3.12 Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen §
206 Satz 2 GVG/ZH, auf welchen sie im Übrigen in der Begründung ihres
Beschlusses keinerlei Bezug genommen hat, missachtet hat. Den Beschwerdeführer
mit seinem Begehren auf den Weg der Aufsichtsbeschwerde zu verweisen, ist nicht
haltbar und kommt einer willkürlichen Anwendung der kantonalen
Zuständigkeitsvorschriften gleich.
Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt gutzuheissen und zu neuer Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Die Vorinstanz hat schliesslich den Rekurs des Beschwerdeführers, soweit sich
dieser gegen die Entschädigungsfolgen in den Verfahren wegen Bestechens und
ANAG-Vergehen richtete, abgewiesen, soweit sie überhaupt darauf eingetreten ist
(vgl. angefochtener Beschluss S. 5).
Die Beschwerde enthält - ausser dem eingangs gestellten sinngemässen Antrag um
Zusprechung einer Entschädigung - zu diesem Punkt keinerlei Ausführungen. Der
Beschwerdeführer legt mithin in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern die
Vorinstanz das kantonale Prozessrecht im angefochtenen Beschluss insoweit
willkürlich angewandt haben sollte. Seine Beschwerde, in welcher er einzig
pauschal auf seine Rechtsschrift an das Bezirksgericht Zürich verweist, genügt
den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht,
weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5.
Der Beschwerdeführer obsiegt folglich, soweit er rügt, die Vorinstanz habe ihn
bezüglich seines Begehrens um Überprüfung der Höhe der Barauslagen zu Unrecht
auf den Weg der Aufsichtsbeschwerde verwiesen. Die Beschwerde ist daher
teilweise gutzuheissen, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art.
66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat er dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 1. September 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner