Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.889/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_889/2008/sst

Urteil vom 16. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710
Balsthal,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintreten auf Einsprache gegen Strafverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 25. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 aufgefordert, dem
Bundesgericht spätestens am 18. November 2008 einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- einzuzahlen. Weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging,
wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2008 die in Art. 62
Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 17. Dezember
2008 angesetzt mit der Androhung, bei Nichtleistung trete das Bundesgericht auf
das Rechtsmittel nicht ein. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 teilt der
Beschwerdeführer mit, seine finanziellen Mittel liessen es nicht zu, den
Kostenvorschuss zu leisten. Damit ist er schon deshalb nicht zu hören, weil er
seine Behauptung zur knappen Finanzlage weder begründet noch belegt. Ebenso
wenig vermag er aus dem Hinweis, dass er wegen eines Auslandaufenthalts erst
vor sieben Tagen Kenntnis von der Kostenvorschussverfügung vom 28. Oktober 2008
erhalten habe, etwas für sich abzuleiten. Denn der Beschwerdeführer hätte ab
Einreichung der Beschwerde vor Bundesgericht am 23. Oktober 2008 dafür besorgt
sein müssen, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können (BGE 130 III
396 E. 1.2.3;119 IV 89 E. 4b/aa). Ohnehin hat im zu beurteilenden Fall aber
offensichtlich die Mutter des Beschwerdeführers das fragliche Einschreiben
entgegengenommen. Diese Zustellung muss sich der Beschwerdeführer anrechnen
lassen. Da der Kostenvorschuss demnach auch innert der Nachfrist nicht
eingegangen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill