Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.888/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_888/2008 /hum

Urteil vom 13. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
Firma Xa.________,
Firma Xb.________,
Firma Xc.________,
Firma Xd.________,
Beschwerdeführerinnen,
alle vier vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Jeannette Wibmer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Widerhandlung gegen das Bundesgegesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 2. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die vier Beschwerdeführerinnen, die alle zur X.________-Gruppe gehören, wenden
sich dagegen, dass eine Untersuchung wegen des Verdachts des unlauteren
Wettbewerbs im Sinne des UWG eingestellt und ein dagegen gerichteter Rekurs im
angefochtenen Entscheid abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten war. Bei
der Frage der Legitimation berufen sie sich auf Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG
(Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Sie sind indessen weder Privatstrafklägerinnen im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, noch Opfer im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OHG. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind sie als Geschädigte, die nicht
Privatstrafklägerinnen oder Opfer sind, zur vorliegenden Beschwerde
grundsätzlich nicht legitimiert.

Es stellt sich nur die Frage, ob die Vorinstanz dadurch, dass sie einer der
vier Beschwerdeführerinnen, der Firma Xa.________, die Geschädigtenstellung
ganz und den übrigen Beschwerdeführerinnen teilweise absprach, § 395 Abs. 1
Ziff. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) willkürlich
angewendet hat (vgl. angefochtenen Entscheid S. 10-13 Ziff. 6.1 und Ziff. 9
sowie S. 15/16 Ziff. Ziff. 11). In der Beschwerde wird dazu ausführlich
Stellung genommen (Beschwerde S. 5-10 Ziff. 8-16). Es ergibt sich indessen
daraus nicht, inwieweit die Vorinstanz § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH, wonach als
Geschädigte nur jene Personen gelten, welchen durch die der gerichtlichen
Beurteilung unterstellten Handlungen unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde,
willkürlich angewendet haben könnte.

Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführerinnen, die ihren Sitz in O.________,
P.________ und Q.________ haben, die Geschädigteneigenschaft in Bezug auf eine
Äusserung in einer Zeitschrift ab, die ausdrücklich nur die Niederlassung der
X.________ in R.________ betraf ("Das R.________er Büro der Firma Xe.________
musste nach einem Anlegerskandal schliessen"). Diese Niederlassung in
R.________ könne ihre Rechte selber wahrnehmen und habe dies auch zu tun. Der
durchschnittliche Leser vermöge durchaus zwischen der Niederlassung in
R.________ und jenen in O.________, P.________ und Q.________ zu unterscheiden
und zu erkennen, dass es sich dabei um unterschiedliche juristische Personen
handle (angefochtener Entscheid S. 12). Dass entgegen der Ansicht der
Vorinstanz für den Leser eine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die
Niederlassungen bestanden haben könnte (Beschwerde S. 6 Ziff. 9, S. 7/8 Ziff.
12 und 13), stellt eine blosse Behauptung der Beschwerdeführerinnen dar, aus
der sich nicht ergibt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt haben könnte. Dass die
Niederlassung in R.________ entgegen der Darstellung der Vorinstanz aus
personellen und anderen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Rechte
selber zu wahren (Beschwerde S. 9 Ziff. 16), stellt ebenfalls eine reine
Behauptung dar.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind den vier Beschwerdeführerinnen unter solidarischer
Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn