Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.885/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_885/2008

Urteil vom 14. April 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Faga.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Markus Peyer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Buchli, Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB); Strafzumessung;
Notwehr und Notwehrexzess; Mittäterschaft; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 10. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 10. Juli
2008 zweitinstanzlich der schweren Körperverletzung schuldig. Unter
Berücksichtigung einer widerrufenen Strafe verurteilte es ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung des ausgestandenen
Polizeiverhafts von 2 Tagen, und zu einer Busse von Fr. 200.--. Es stellte
fest, dass der erstinstanzliche Entscheid betreffend Diebstahl, geringfügige
Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruch in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem
hielt es fest, dass X.________ gegenüber dem Geschädigten Y.________
grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des
Schadenumfangs wurde der Geschädigte auf den Zivilprozessweg verwiesen.
X.________ wurde weiter verpflichtet, dem Geschädigten Y.________ Fr.
150'000.-- Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% zu bezahlen.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2008 sei aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer
habe zusammen mit Z.________ am 11. Juli 2004 Y.________ nach einer vorerst nur
verbalen Auseinandersetzung zu Boden gebracht. In der Folge hätten sie ihm
zahlreiche massive Fusstritte in den Kopf-, Brust- und Bauchbereich
verabreicht. Y.________ habe dadurch ein Schädelhirntrauma mit schwerer
Schädigung im Bereich des Mittelhirns erlitten, einhergehend mit einer
vorübergehenden Lähmung der Arme und Beine sowie einem Bluterguss am rechten
Ohr. Er habe in unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt und sei erst nach
wochenlangem komatösem Zustand aufgewacht. Nach derzeitigem Wissensstand werde
der Geschädigte zeitlebens behindert bleiben und höchstens beschränkt
arbeitsfähig sein (angefochtenes Urteil S. 49 ff.).

1.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung
(Art. 9 BV) und die Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
vor.
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42
Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1 S. 287). Genügt die Beschwerde diesen
Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw.
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des
Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung
auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für
die Begründung von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der
Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1. S. 88; 124 I 49 E. 3a S.
51, 241 E. 2; je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf
Begründung sind nicht dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit
Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine
Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund
der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130
II 425 E. 2.1 S. 428 f.; je mit Hinweisen).

1.3 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde die Begehren und deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Die Begründung hat in der
Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Diesen Anforderungen genügt der
Beschwerdeführer insoweit nicht, als er zur Begründung generell auf die
Beschwerdeschrift von Z.________ verweist und diese zum integrierten
Bestandteil seiner Beschwerde erklärt. Pauschale Verweisungen auf
Rechtsschriften im gleichen Verfahren vermögen den Begründungsanforderungen
nicht zu genügen (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337 f.; 113 Ib 287 E. 1 S. 287 f.).
Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.4 Die Vorinstanz hat sämtliche Beweismittel, insbesondere die Aussagen der
Zeugen A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ eingehend
gewürdigt und dabei die Aussagen des Beschwerdeführers und von Z.________ in
ihre Beweiswürdigung einbezogen. Sie hat erwogen, die erste Phase des Vorfalls
sei vor allem eine verbale Auseinandersetzung gewesen, und von einer
bedrohlichen Situation könne keine Rede sein. Z.________ sei nicht aus Angst
vor dem Geschädigten vom Tisch aufgestanden, sondern weil er ihn habe
vertreiben wollen. In der Folge sei es in einer zweiten Phase zwischen
Z.________ und dem Geschädigten zu einem Herumstossen gekommen, wobei auch
diskutiert und geredet worden sei. Auch nach dem Eingreifen des
Beschwerdeführers (der zuerst in aller Ruhe seinen "Hamburger" fertig gegessen
habe) habe sich am eher harmlosen Geschehen nichts geändert. Die Schilderungen
des Beschwerdeführers und Z.________s, wonach der Geschädigte Z.________
mehrere Faustschläge verpasst habe, seien teilweise widersprüchlich. Verstärkte
Zweifel daran kämen auf Grund weiterer Beweismittel auf. Kein einziger Zeuge
habe solche Faustschläge geschildert. Auch seien solche Schläge auf den von
C.________ aufgezeichneten Videoaufnahmen nicht zu erkennen. Dass der
Geschädigte massiv auf Z.________ eingeschlagen habe, sei somit nicht erstellt.
Zu Beginn der dritten Phase sei gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten,
die Zeugenaussagen von E.________, C.________, A.________ und D.________ und
die Videosequenz "Provo anfang" erstellt, dass der Beschwerdeführer den
Geschädigten von hinten angesprungen und ihm einen, eventuell mehrere
Faustschläge gegen den Kopf verpasst habe. Dadurch sei der schwer angetrunkene
und deshalb in seiner Motorik beeinträchtige Geschädigte ins Stolpern geraten
und gestürzt. Dass die Beschuldigten darauf begonnen hätten, dem wehrlos am
Boden liegenden Geschädigten massive Fusstritte in den Kopf-, Brust- und
Schulterbereich zu versetzen, ergebe sich aus ihren Aussagen sowie aus den
Aussagen von E.________, C.________ und D.________. Gestützt auf die Angaben
dieser Zeugen, die Eingeständnisse der Beschuldigten, die Videosequenz
"Nachschlag" sowie vor allem die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen sei
weiter erstellt, dass die zahlreichen Fusstritte massiv gewesen seien. Erwiesen
sei, dass auch Z.________ gegen den Kopf des Geschädigten getreten habe, wenn
auch weniger oft als der Beschwerdeführer, der Beschwerdeführer dem am Boden
liegenden Geschädigten auf den Kopf gesprungen sei und sich, nachdem beide vom
Geschädigten bereits abgelassen hatten, nochmals dem Geschädigten genähert und
ihm zweimal in den Kopf getreten habe (angefochtenes Urteil S. 22, 29 ff. und
49 ff.).
1.5
1.5.1 Die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung
erhobenen Einwände haben grösstenteils appellatorischen Charakter. Der
Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine im kantonalen
Verfahren vorgetragenen Tatsachenbehauptungen zu wiederholen, seine eigene
Sicht der Dinge darzulegen und diese der Würdigung der Vorinstanz
gegenüberzustellen, ohne zu erörtern, inwiefern der angefochtene Entscheid
(auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte.
Der Beschwerdeführer bringt beispielsweise vor, die Feststellung der
Vorinstanz, wonach der Geschädigte sichtlich angetrunken gewesen sei und keine
bedrohliche Situation geherrscht habe, sei willkürlich. Ebenso willkürlich sei
die Annahme, der Geschädigte sei auf Grund eines Faustschlags und seiner
schweren Angetrunkenheit gestürzt (Beschwerde S. 4 f. und 9). Diese Vorbringen
sind unbehelflich und ungeeignet, Willkür darzulegen. Der Beschwerdeführer
setzt sich mit der differenzierten Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht
genügend auseinander. Auch seine Ausführungen hinsichtlich der dritten Phase
(Beschwerde S. 9 ff.) erschöpfen sich in der Wiedergabe seiner eigenen Sicht
der Dinge und vermögen keine Willkür zu begründen. Der Beschwerdeführer bringt
diesbezüglich vor, sämtliche Zeugen mit Ausnahme von E.________ hätten
übereinstimmend ausgesagt, dass der Ort des Übergriffs nicht einsehbar gewesen
sei. Die Aussagen von E.________ wiesen klare Lügensignale bzw. "Indizien für
unbewusste Lückenfüllung" auf. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht im
Einzelnen dar, inwiefern die Beweismittel, insbesondere die Aussagen der Zeugen
C.________ und D.________ sowie der Beschuldigten, von der Vorinstanz
willkürlich gewürdigt worden seien. Dies hätte jedoch am Beschwerdeführer
gelegen, und er hätte alsdann substanziiert aufzeigen müssen, inwiefern die
vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufgedrängt hätten und
die Beweiswürdigung der Vorinstanz (auch) im Ergebnis offensichtlich unhaltbar
sei (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.). Seine
Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
1.5.2 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe sich mit
seinen Ausführungen betreffend die physische Konstitution des Geschädigten
nicht auseinandergesetzt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt (Beschwerde
S. 7), ist seine Rüge unbegründet. Diese Parteidarstellungen wurden von der
Vorinstanz gehört und gewürdigt (vgl. etwa angefochtenes Urteil S. 22 und 33).
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
1.5.3 Näher einzugehen ist auf die ausreichend begründete Rüge des
Beschwerdeführers, wonach die Feststellungen der Vorinstanz, der strafrechtlich
relevante Vorfall habe insgesamt rund zehn bis zwölf Sekunden gedauert, im
Widerspruch zu den Videosequenzen "Provo anfang" und "Nachschlag" stünden.
Daraus sei zu schliessen, dass die Tritte und Schläge nur vier bis sechs
Sekunden gedauert hätten (Beschwerde S. 8 f.). Die Vorinstanz hat ausgeführt,
das strafrechtlich relevante Verhalten habe insgesamt rund zehn bis zwölf
Sekunden gedauert, resp. der Beschwerdeführer und Z.________ hätten "während
rund zehn Sekunden" auf den Geschädigten eingetreten (angefochtenes Urteil S.
49, 57 f. und 69). Die Videosequenz "Provo anfang" dauert von 5:59:38 bis
5:59:47 und endet, als der Beschwerdeführer den Geschädigten zu Boden bringt.
Die Videosequenz "Nachschlag" dauert von 5:59:56 bis 5:59:59 und hält fest, wie
der Beschwerdeführer den Geschädigten in Richtung von dessen Kopf tritt,
während Z.________ zuerst neben dem Geschädigten steht und sich darauf entfernt
(vorinstanzliche Akten HD 3/8). Zwischen beiden Sequenzen besteht ein
Unterbruch von neun Sekunden und der "Nachschlag" dauert drei Sekunden. Unklar
ist, wie die Vorinstanz die erwähnte Zeitspanne von rund zehn resp. zehn bis
zwölf Sekunden bemessen hat, insbesondere, ob diese die Schläge des
Beschwerdeführers mitumfasst, als sich Z.________ vom Ort abzusetzen begann.
Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Bei der festgestellten Dauer handelt es
sich nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid - "während rund zehn bis
zwölf Sekunden" - offensichtlich um eine ungefähre Angabe. Indem die Vorinstanz
den Angriff auf rund zehn bis zwölf Sekunden bemessen hat, ist sie somit nicht
in Willkür verfallen. Im Übrigen ist vorliegend eine auf die Sekunde genaue
Rekonstruktion der Auseinandersetzung weder möglich noch relevant. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
1.5.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz sei in
willkürlicher Weise davon ausgegangen, dass die beim Geschädigten
festgestellten Verletzungen einzig auf den Übergriff zurückzuführen sind
(Beschwerde S.13).
Beim Geschädigten, der sich im Zeitpunkt der Spitaleinlieferung im Koma befand,
wurde nach der Feststellung der Vorinstanz ein Schädelhirntrauma mit schwerer
Schädigung im Bereich des Mittelhirns diagnostiziert. Seine Arme und Beine
waren während längerer Zeit gelähmt. Die Vorinstanz hat erwogen, dass sein
Zustand, bei dem die Steuerung der Körpertemperatur, der Blutdruck sowie auch
der Wasserhaushalt beeinträchtigt gewesen seien, gemäss einem ärztlichen
Bericht typisch für die von ihm erlittenen Verletzungen sei, insbesondere für
Verletzungen im Bereich des Mittelhirns. Deshalb bestehe trotz der wenigen
äusserlich sichtbaren Verletzungen kein Zweifel darüber, dass die Schädigungen
die Folge der massiven Fusstritte und des Umstandes seien, dass der
Beschwerdeführer dem Geschädigten auf den Kopf gesprungen sei. Gleichzeitig hat
die Vorinstanz eine allfällige konstitutionelle Prädisposition des Geschädigten
(Mumpserkrankung) als reine Spekulation verworfen (angefochtenes Urteil S. 56
f.). Damit ist sie nicht in Willkür verfallen. Deshalb konnte sie auch
willkürfrei in vorweggenommener Beweiswürdigung die beiden Beschuldigten als
alleinige Urheber der festgestellten Verletzungen qualifizieren und von der
Einholung eines Gutachtens absehen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt
abzuweisen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, Notwehrhilfe geleistet resp. nach
dem Sturz des Geschädigten in Notwehr gehandelt zu haben. Mit den Fusstritten
habe er dem Geschädigten keinen Denkzettel verpassen, sondern verhindern
wollen, dass sich dieser vollständig erhebe und gegen ihn vorgehe. Es könne
nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte nach dem Straucheln keine
Gefahr mehr für den Beschwerdeführer dargestellt habe, die Notwehrsituation
habe demnach auch nach dem Sturz weiter bestanden. Der Entscheid der Vorinstanz
verletze Bundesrecht (Beschwerde S. 16 ff.).

2.2 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz konnte sich Z.________ nach dem
Angriff des Geschädigten berechtigterweise wehren und durfte der
Beschwerdeführer ihm Hilfe leisten. Die Vorinstanz hat somit in dieser Phase
des Geschehens eine Notwehrsituation bejaht. Gemäss den weiteren Ausführungen
der Vorinstanz war der Angriff des angetrunkenen Geschädigten nach dessen Sturz
auf den Boden erfolgreich abgewehrt und ging ab diesem Zeitpunkt vom
Geschädigten keine grössere Gefahr mehr aus. Die Beschuldigten wollten sich ab
diesem Zeitpunkt nicht verteidigen, sondern den Geschädigten bestrafen bzw. ihm
einen Denkzettel verpassen. Die Vorinstanz verneinte aus diesem Grund eine
Notwehrsituation und einen Notwehrexzess. Soweit der Beschwerdeführer
behauptet, nach dem Sturz des Geschädigten hätten sie mit dem Willen zur
Verteidigung auf den Geschädigten eingetreten, richtet er sich gegen
tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, ohne allerdings darzutun, in
welcher Hinsicht diese willkürlich seien. Inwiefern die Vorinstanz bei der von
ihr festgestellten Sachlage Art. 15 und 16 StGB betreffend rechtfertigende und
entschuldbare Notwehr verletzt habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar und
ist nicht ersichtlich. Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff
andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung
einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch
das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4
f.). Dabei kommt es nicht auf die formelle Vollendung des im Angriff liegenden
Deliktes an, sondern auf die tatsächliche Beeinträchtigung des bedrohten Gutes
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Die Straftat, 3. Aufl. 2005,
§ 10 N. 70). Keine Notwehr darf mehr geübt werden, wenn der Angriff wirksam
abgewehrt worden ist (BGE 99 IV 187 S. 188 f.). Gemäss den Feststellungen der
Vorinstanz mussten die Beschuldigten nicht damit rechnen, dass sich der
angetrunkene Geschädigte sofort wieder erheben würde, und es stand nach seinem
Sturz durch sein Verhalten keine weitere Verletzung unmittelbar bevor. In
diesem Zeitpunkt war der Angriff demnach abgewehrt, und eine Notwehrsituation
lag nicht mehr vor. Zudem handelten die Beschuldigten in der Folge ohne
Verteidigungswillen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe
Bundesrecht (Art. 15 und 16 StGB) verletzt, ist daher abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine gemeinsame Planung der Tat und
ein gemeinsamer Tatentschluss hätten nicht existiert. Er habe weder Zeit noch
Interesse gehabt, sich allfällige Taten von Z.________ zu eigen zu machen.
Deshalb verletze die Annahme der Vorinstanz, es habe eine Mittäterschaft
bestanden, Bundesrecht (Beschwerde S. 14 ff.).

3.2 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung
oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit
anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. In
subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen
Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich
zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz
genügt. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung
mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seines
Mittäters zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 126 IV 84 E. 2c/aa S.
88; je mit Hinweisen). Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mittäter
angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht mehr
inne hat, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumlichen
und sachlichen Beziehung (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93).

3.3 Nach der Feststellung der Vorinstanz traten beide Beschuldigte während rund
zehn Sekunden auf den Geschädigten ein und versetzten ihm zahlreiche massive
Fusstritte, wobei auch Z.________ dessen Kopf traf, wenn auch weniger oft als
der Beschwerdeführer. Dieser sprang dem Geschädigten zusätzlich auf den Kopf.
Als der Geschädigte sich nicht mehr bewegte, entfernte sich Z.________ in
Richtung Bahnhofstrasse. Der Beschwerdeführer begab sich zum Tisch, kehrte zum
Geschädigten zurück und trat ihm schliesslich noch etwa zweimal mit voller
Wucht in den Kopf (angefochtenes Urteil S. 22, 29 ff. und 49 ff.).

3.4 Die Frage, ob ein Beteiligter an der Tatherrschaft teilhat und deshalb
Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art des Tatbeitrages. Soweit sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, eine gemeinsame Tatplanung und ein
gemeinsamer Entschluss zur Tat seien nicht gegeben, weshalb keine
Mittäterschaft vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch an spontanen,
nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft
möglich (MARC Forster, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N. 10
vor Art. 24 StGB). Aus dem Umstand, dass die beiden Beschuldigten vor der
Auseinandersetzung zusammen assen, dabei durch den Geschädigten gestört wurden
und schliesslich Z.________ angegriffen wurde, wobei der Beschwerdeführer ihm
sofort zu Hilfe eilte, erhellt, dass sie gemeinsam und nicht etwa unabhängig
voneinander und rein zufällig gleichzeitig agierten. Ihr gemeinsamer
Tatentschluss kam konkludent dadurch zum Ausdruck, dass sie in der Folge in
stillschweigendem Einverständnis gleichzeitig auf den Geschädigten einzutreten
begannen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Strafzumessung. Es sei ihm auf
Grund des konsumierten Alkohols eine verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen.
Auch ein allfälliger Notwehrexzess sei strafmildernd zu berücksichtigen.
Schliesslich habe die Vorinstanz die Aggression nicht berücksichtigt, welche zu
Beginn allein vom Geschädigten ausgegangen sei (Beschwerde S. 19 f.).

4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert,
dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127 IV
101 E. 2 S. 104; 124 IV 286 E. 4a S. 295).

4.3 Die Vorinstanz hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände
eingehend gewürdigt. Sie hat sich differenziert mit den objektiven und
subjektiven Verschuldenskomponenten auseinandergesetzt und die persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt.
4.3.1 Betreffend die Schuldfähigkeit hat die Vorinstanz angenommen, der
Beschwerdeführer habe eine Blutalkoholkonzentration von nicht über 2 Promillen
aufgewiesen. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es sei von einer
Blutalkoholkonzentration von mindestens 2 Promillen auszugehen (Beschwerde S.
19). Damit richtet er sich gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz. Er
macht keine Willkür bei der Beweiswürdigung geltend, sondern übt einzig
appellatorische Kritik. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 19 f.), die
Vorinstanz habe einen allfälligen Notwehrexzess und die Panik der Beschuldigten
nicht berücksichtigt, erschöpft sich die Beschwerde auch in diesem Punkt in
einer unzulässigen, appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
4.3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die
Aggression, welche anfänglich allein vom Geschädigten ausgegangen sei, nicht
berücksichtigt. Gemäss der vorinstanzlichen Feststellung eskalierte die vorerst
harmlose Auseinandersetzung, als der Geschädigte sich rasch auf Z.________ zu
bewegte, um ihn zu schlagen. Die Beschuldigten nutzten, nachdem sie in Ausübung
ihres Notwehrrechts den Geschädigten zu Boden gebracht hatten, die Situation
aus, um dem Geschädigten einen Denkzettel zu verpassen. Dass die Vorinstanz
unter diesen Umständen die vorausgegangene Aktion des Geschädigten
unberücksichtigt liess, ist in Anbetracht ihres weiten Ermessens zumindest
vertretbar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.3.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Vergleich zu Z.________ eine
um zwei Jahre höhere Freiheitsstrafe auferlegt. Sie berücksichtigte dabei
einerseits sein aktiveres und aggressiveres Vorgehen, indem er insbesondere dem
auf den Boden liegenden Geschädigten auf den Kopf sprang. Ebenso beachtete sie
die Tritte des Beschwerdeführers, als sich Z.________ bereits zu entfernen
begonnen hatte, und jene, die er dem Geschädigten verabreichte, als dieser
bereits erkennbar bewusstlos war. Andererseits berücksichtigte die Vorinstanz
die ins Gewicht fallende Vorstrafe, die zusätzlich verübten Delikte (vgl.
Ziffer 2 der Anklageschrift vom 29. September 2006) sowie die mit Strafbescheid
des Bezirksamts Uznach vom 29. Oktober 2004 auferlegte und widerrufene Strafe
von zehn Wochen Gefängnis. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich keine
Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung geltend, und er setzt sich
mit diesen Strafzumessungserwägungen nicht auseinander. Eine
ermessensverletzende Gewichtung der Faktoren resp. eine Verletzung von
Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Zusammenfassend hält die vorinstanzliche
Strafzumessung vor Bundesrecht stand.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein
aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinen angespannten
finanziellen Verhältnissen (angefochtenes Urteil S. 94 f.) ist mit reduzierten
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Faga