Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.87/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_87/2008/bri

Urteil vom 31. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Übertretung der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich; Verhältnis zum
eidgenössischen Recht (SVG, USG); Anklagegrundsatz, Anspruch auf rechtliches
Gehör und Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV,
Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK); Rückwirkungsverbot (Art. 1 und 2 StGB, Art.
7 EMRK),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 20. November 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde mit Strafverfügung vom 9. Juni 2005 "wegen mehrmaligen
Ausführenlassens lärmiger Bauarbeiten (Abbrucharbeiten mit schweren
Baumaschinen) während der Sperrzeit bzw. Nachtzeit (12.00 - 14.00 und 19.00 -
07.00 Uhr), insbesondere am 13. Dezember 2004, um 06.00 Uhr, und am 18. Mai
2005, von ca. 05.35 bis ca. 06.10 Uhr, als auf der Höhe der Liegenschaften
Mühlackerstrasse 1-41 (Quartier Ruggächern) in Zürich 11 eine
Raupen-Baumaschine auf einen Tieflader verladen wurde", gestützt auf Art. 2
Abs. 1 und Art. 4 lit. d der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich (LSVO) in
Anwendung von Art. 25 LSVO und Art. 37 der Allgemeinen Polizeiverordnung der
Stadt Zürich (APV) mit einer Busse von 300 Franken bestraft.

X.________ erhob Einsprache. Das Stadtrichteramt hielt nach Ergänzung der
Untersuchung mit Schreiben vom 28. Juni 2006 an der Strafverfügung fest. Es
wies zudem darauf hin, dass die erste Gegenstand der Beurteilung bildende
Lärmbelästigung entgegen einer versehentlichen Bemerkung in der Strafverfügung
vom 9. Juni 2005 nicht am 13. Dezember 2004, sondern am 16. Dezember 2004
erfolgt sei.

X.________ hielt an seinem Begehren um gerichtliche Beurteilung fest, worauf
das Stadtrichteramt die Akten an das Bezirksgericht Zürich überwies mit dem
Antrag, die Bussenverfügung zu bestätigen.

Das Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich
sprach X.________ am 24. Oktober 2006 der mehrfachen Übertretung von Art. 25
LSVO in Verbindung mit Art. 37 APV in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 4
lit. d LSVO schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 300 Franken.

X.________ reichte Berufung ein mit dem Antrag, das Urteil des
Einzelrichteramts sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 20. November 2007 in
Abweisung von dessen Berufung schuldig der mehrfachen Übertretung von Art. 37
der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich in Verbindung mit Art. 25
der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich sowie in Anwendung von Art. 2 Abs. 1
und Art. 4 lit. d der Lärmschutzverordnung. Es bestrafte ihn mit einer Busse
von 300 Franken.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei in
Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vollumfänglich
freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 In der Verfügung des Stadtrichters von Zürich vom 9. Juni 2005 wurde der
Beschwerdeführer "wegen mehrmaligen Ausführenlassens lärmiger Bauarbeiten
(Abbrucharbeiten mit schweren Baumaschinen) während der Sperrzeit bzw.
Nachtzeit (12.00 - 14.00 und 19.00 - 07.00 Uhr), insbesondere am 13. Dezember
2004, um 06.00 Uhr, und am 18. Mai 2005, von ca. 05.35 bis ca. 06.10 Uhr, als
auf der Höhe der Liegenschaften Mühlackerstrasse 1-41 (Quartier Ruggächern) in
Zürich 11 eine Raupenbaumaschine auf einen Tieflader verladen wurde", gestützt
auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 lit. d der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich
(LSVO) und in Anwendung von Art. 25 LSVO sowie Art. 37 der Allgemeinen
Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) mit einer Busse von 300 Franken
bestraft.
1.1.1 Gemäss § 344 Abs. 2 StPO/ZH in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31.
Dezember 2006 und somit auch bei Erlass der Strafverfügung vom 9. Juni 2005
geltenden Fassung ersetzte die Strafverfügung die Anklage, galt mithin auch im
Verfahren bei Übertretungen das Anklageprinzip und hatte deshalb die
Strafverfügung, welche die Anklage ersetzte, den Anforderungen einer
Anklageschrift zu genügen (siehe dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.
Aufl. 2004, N. 932).

Im Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 24. Oktober 2006
wurde der Beschwerdeführer in Anwendung der in der Strafverfügung genannten
kommunalen Bestimmungen mit einer Busse von 300 Franken bestraft, weil er die
inkriminierten lärmigen Bauarbeiten veranlasst oder durch ungenügende
Instruktion des von ihm beigezogenen Subunternehmers zumindest nicht verhindert
habe (erstinstanzliches Urteil S. 16). Diese lärmigen Bauarbeiten bestanden
gemäss den Ausführungen der ersten Instanz darin, dass auf der Baustelle
Ruggächern in Zürich-Affoltern erstens am 16. Dezember 2004 morgens um 06.00
Uhr durch das Verladen von Mulden auf einen Lastwagen und zweitens am 18. Mai
2005 etwa von 05.35 bis 06.10 Uhr durch das Verschieben (teilweise verbunden
mit einem Piepston) und das Verladen einer schweren Baumaschine auf einen
Tieflader Lärmemissionen entstanden und es dadurch zu Lärmimmissionen im
angrenzenden Wohnquartier kam (erstinstanzliches Urteil S. 11).

Im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils am 24. Oktober 2006
galt nach wie vor § 344 Abs. 2 StPO/ZH in der seit 1. Januar 2005 in Kraft
stehenden Fassung, wonach die Strafverfügung die Anklage ersetzt.
1.1.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren unter
Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid wegen der darin festgestellten
beiden Sachverhalte vom 16. Dezember 2004 und vom 18. Mai 2005 in Anwendung
derselben kommunalen Bestimmungen ebenfalls mit einer Busse von 300 Franken
bestraft.

Im Zeitpunkt der Ausfällung des vorinstanzlichen Berufungsurteils galt § 344
Abs. 2 StPO/ZH in der durch Gesetz vom 19. Juni 2006 revidierten und seit 1.
Januar 2007 in Kraft stehenden Fassung, wonach Gegenstand der Verhandlung (im
Verfahren bei Übertretungen) der Sachverhalt bildet, wie er sich aus der
Strafverfügung und den Akten ergibt, was § 344 Abs. 2 StPO/ZH schon in seiner
bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt hatte (siehe dazu Niklaus
Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl 1997, N. 932).

1.2 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz hätte die Strafverfügung des
Stadtrichteramts vom 9. Juni 2005 nach § 344 Abs. 2 StPO/ZH in der damals
geltenden Fassung den Anforderungen an eine Anklageschrift genügen müssen. Die
fragliche Strafverfügung entspreche diesen Anforderungen nicht, da aus ihr
nicht hervorgehe, ob dem Beschwerdeführer ein Tun oder ein Unterlassen und im
letzteren Fall eine echte oder eine unechte Unterlassung vorgeworfen werde, und
sich aus ihr auch nicht ergebe, ob ihm vorsätzliches oder fahrlässiges
Verhalten zu Last gelegt werde. Wegen dieser Mängel hätte nach den weiteren
Ausführungen im angefochtenen Urteil die erste Instanz nach dem im Zeitpunkt
ihres Entscheids geltenden Prozessrecht auf die Anklage nicht eintreten dürfen,
sondern die Sache zur Verbesserung der Anklageschrift an die
Untersuchungsbehörde zurückweisen müssen. Die Vorinstanz hält im Weiteren fest,
dass aber gemäss § 344 Abs. 2 StPO/ZH in der seit 1. Januar 2007 und somit im
vorliegenden Berufungsverfahren geltenden Fassung die Strafverfügung des
Stadtrichteramts nicht mehr die Anklage ersetzt, sondern Gegenstand der
Verhandlung im Verfahren bei Übertretungen der Sachverhalt bildet, wie er sich
aus der Strafverfügung und den Akten ergibt. Da eine ausdrückliche
Übergangsbestimmung fehle und das Rückwirkungsverbot des materiellen
Strafrechts im Strafverfahrensrecht grundsätzlich nicht gelte, sei § 344 Abs. 2
StPO/ZH in der seit 1. Januar 2007 geltenden neuen Fassung auch auf ein
hängiges Rechtsmittelverfahren anzuwenden, das reformatorisch wirke und im
Bereich der Überprüfung von Verfahrensfehlern (gemäss § 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO
/ZH) eine uneingeschränkte Kognition zulasse. Demnach gelte seit dem 1. Januar
2007 und somit auch im vorliegenden Berufungsverfahren bei Übertretungen das
Anklageprinzip nicht mehr vollumfänglich, da das Gericht nicht mehr strikt auf
die Beurteilung des in der Strafverfügung dargestellten Sachverhalts beschränkt
sei, sondern hiefür auch auf die übrigen Akten zurückgreifen könne.
Voraussetzung sei allerdings, dass der Gebüsste genau wisse, was ihm im
gerichtlichen Verfahren vorgeworfen werde, damit er seine Verteidigungsrechte
wahren könne. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Nach der Auffassung
der Vorinstanz ist der im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren noch vorliegende
Mangel betreffend die Anklage durch die Revision von § 344 Abs. 2 StPO/ZH
geheilt worden. Eine Rückweisung der Sache an das Stadtrichteramt oder an den
Einzelrichter mache daher keinen Sinn, da nach Massgabe des neuen Rechts das
Stadtrichteramt rechtsfehlerfrei eine Strafverfügung desselben Inhalts erlassen
und der Einzelrichter rechtsfehlerfrei darauf eintreten könnte. Unter den
gegebenen Umständen seien weder das Anklageprinzp noch die Verteidigungsrechte
des Beschwerdeführers verletzt worden (angefochtenes Urteil S. 8-12).

1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den kantonalen Instanzen
zeitlich (16. statt 13. Dezember 2004) und vor allem sachlich (Verladen von
Mulden auf einen Lastwagen statt Abbrucharbeiten mit schweren Baumaschinen
beziehungsweise Verschieben - teilweise rückwärts mit Piepston - und Verladen
einer Baumaschine statt Verladen einer Raupen-Baumaschine) wegen ganz anderer
Vorgänge verurteilt worden, als ihm im Verfahren vorgeworfen worden seien.
Damit seien die von der Bundesverfassung und von der EMRK garantierten
Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK, Art. 7 Ziff. 1 EMRK)
missachtet worden. Die Verletzung der Verteidigungsrechte wiege umso schwerer,
als auch eine unzulässige Umkehr der Parteirollen stattgefunden habe, indem die
Vorinstanz ihn in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen solcher
Handlungen schuldig gesprochen habe, die er selber vorgebracht habe, um die ihm
in der Strafverfügung vorgeworfenen Sachverhalte als unrichtig zu widerlegen.
Die Vorinstanz räume selber ein, dass die Strafverfügung vom 9. Juni 2005, die
gemäss dem im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Verfahrensrecht die Anklage
ersetzte (§ 344 Abs. 2 StPO/ ZH in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember
2006 geltenden Fassung), die Anforderungen an eine Anklageschrift nicht erfülle
und daher die erste Instanz auf die Anklage nicht hätte eintreten dürfen,
sondern die Sache zur Verbesserung der Anklage an die Untersuchungsbehörde
hätte zurückweisen müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe dieser
Mangel im Berufungsverfahren durch die zwischenzeitliche Änderung von § 344
Abs. 2 StPO/ZH nicht geheilt werden können. Eine Heilung des Mangels könne -
abgesehen vom damit verbundenen Instanzenverlust - schon deshalb nicht
eintreten, weil die Vorinstanz im Berufungsverfahren bei Übertretungen, für die
nur eine Busse ausgefällt werde, gemäss § 412 Abs. 2 StPO/ZH bloss eine
eingeschränkte Kognition habe. Zudem habe die Vorinstanz durch die Annahme
einer Heilung auch überspielt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Übertretungen verjährt wären oder im Verlauf des Verfahrens verjähren würden,
wenn die erste Instanz, was nach der Auffassung der Vorinstanz gemäss der
damaligen Rechtslage geboten gewesen wäre, auf die Anklage nicht eingetreten
wäre. Ausserdem seien die Durchführung einer prozessualen Handlung und die
Verwertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse nur zulässig, wenn die Handlung
sowohl im Zeitpunkt ihrer Vornahme als auch im Zeitpunkt ihrer Verwertung
zulässig (gewesen) sei. Der von der Vorinstanz festgestellte Mangel der
Anklageschrift sei daher entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil
durch die zwischenzeitlich erfolgte Änderung von § 344 Abs. 2 StPO/ZH nicht
geheilt worden.
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a-c EMRK hat der
Beschuldigte Anspruch darauf, dass er rechtzeitig und umfassend über die gegen
ihn erhobenen Vorwürfe informiert und ihm ausreichende Gelegenheit zur
Verteidigung gegeben wird. Daraus ergibt sich aber nicht, welche Anforderungen
an eine Anklageschrift in einem Strafverfahren zu stellen sind und ob, unter
welchen Voraussetzungen und inwiefern der Strafrichter seinem Urteil einen von
der Darstellung in einer Anklageschrift abweichenden Sachverhalt zugrunde legen
darf. Die Anforderungen an eine Anklageschrift und das Anklageprinzip ergeben
sich aus dem massgebenden Prozessrecht, vorliegend aus der Strafprozessordnung
des Kantons Zürich.
1.4.2 Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann die Verletzung von
kantonalen Bestimmungen nur gerügt werden, soweit diese die politische
Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und
Volksabstimmungen zum Gegenstand haben (siehe Art. 95 lit. d BGG). Die
Verletzung von anderen kantonalen Bestimmungen, etwa von Vorschriften einer
kantonalen Strafprozessordnung, kann mit der Beschwerde an das Bundesgericht
nicht geltend gemacht werden. Zulässig ist insoweit allein die Rüge der
willkürlichen und damit verfassungswidrigen Auslegung und Anwendung von
kantonalen Bestimmungen. Inwiefern die Vorinstanz das kantonale
Strafprozessrecht willkürlich ausgelegt und angewendet habe, legt der
Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

1.5 Gemäss Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.
3 lit. b EMRK hat der Beschuldigte unter anderem die Ansprüche auf rechtliches
Gehör, auf eine ausreichende Verteidigung und auf ein faires Verfahren.
1.5.1 Dem Beschwerdeführer war bereits anlässlich seiner polizeilichen
Einvernahme vor dem Erlass der Strafverfügung des Stadtrichteramts klar, was
ihm als Verantwortlicher für die Disposition der grossen Baumaschinen in Bezug
auf den Vorfall vom 18. Mai 2005 zur Last gelegt wurde. Es ging laut
Polizeirapport vom 24. Mai 2005 um den Lärm, der durch das Verladen einer
grossen Baumaschine zum Zweck ihres Abtransportes und durch das Warnsignal des
Zugfahrzeugs verursacht wurde. Der Beschwerdeführer machte in seiner
polizeilichen Einvernahme zu seiner Entlastung laut Polizeirapport geltend, die
für den Transport erforderliche Ausnahmetransportbewilligung sei von der Stadt
unter der Auflage erteilt worden, dass der Transport der grossen Baumaschine
nicht nach 07.00 Uhr durchgeführt werde. Daher habe der Verlad der Baumaschine
rechtzeitig vorher erfolgen müssen, was ebenso Lärm verursacht habe wie das
Warnsignal des Zugfahrzeugs, das nicht abgeschaltet werden dürfe (siehe Akten
des Stadtrichteramts Zürich, act. 1/1 S. 4). Am 23. März 2006 wurde der
Beschwerdeführer vom Stadtrichteramt der Stadt Zürich einvernommen, nachdem er
gegen die Strafverfügung Einsprache erhoben hatte. Es war auch bei dieser
Einvernahme klar, was ihm in Bezug auf den Vorfall vom 16. Mai 2005 zur Last
gelegt wurde, und er konnte zu seiner Verteidigung ausführlich Stellung nehmen.
1.5.2 In derselben Einvernahme durch das Stadtrichteramt vom 23. März 2006 nahm
der Beschwerdeführer unter Vorhalt der Strafverfügung, des Polizeirapports, der
Strafanzeige und eines früheren Schreibens des Anzeigeerstatters vom 16.
Dezember 2004 an die Bauunternehmung auch zum Vorfall vom Dezember 2004
ausführlich Stellung. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Datierung des
ersten Vorfalls auf den 13. Dezember 2004 in der Strafverfügung auf einem
Versehen beruhe und es in Wahrheit um den 16. Dezember 2004 gehe. Der
Beschwerdeführer stellte klar, dass am 16. Dezember 2004 entgegen der
Darstellung in der Strafverfügung keine Abbrucharbeiten durchgeführt, sondern
Baumaschinen verladen und verschoben worden seien. Dies falle nicht unter die
kommunale Lärmschutzverordnung, sondern unter die eidgenössische
Strassenverkehrsgesetzgebung. Der Beschwerdeführer bestätigte sodann
ausdrücklich, dass er der Vorgesetzte der Disposition sei, zu deren Aufgabe es
gehöre, die Baumaschinen zu verschieben. Er stellte seine Verantwortung für das
inkriminierte Vorgehen nicht in Zweifel und behauptete nicht, dass hiefür eine
andere Person oder gar ein anderes Unternehmen verantwortlich sei. Sein
damaliger Verteidiger verzichtete auf Ergänzungsfragen (Akten des
Stadtrichteramtes, act. 7).
1.5.3 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb und
inwiefern die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, seine Ansprüche auf
rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, verletzt worden sind. Dass sich
erst aufgrund der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers vom 23. März 2006
ergab, dass am 13. recte: 16. Dezember 2004 entgegen der
Sachverhaltsdarstellung in der Strafverfügung nicht Abbrucharbeiten verrichtet,
sondern Baumaschienen verladen worden waren, hindert eine Verurteilung des
Beschwerdeführers gerade wegen dieser von ihm selbst angegebenen Handlung
nicht. Der Beschwerdeführer konnte bereits in der Einvernahme vom 23. März
2006, bei der er durch seinen damaligen Anwalt verbeiständet war, und auch in
der Folge darlegen, aus welchen Gründen er seines Erachtens für diese
Verladearbeiten nicht bestraft werden dürfe. Unerheblich ist insoweit auch,
dass sich in der Folge aufgrund von eigenen innerbetrieblichen Recherchen des
Beschwerdeführers ergab, dass am 16. Dezember 2004 entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 23. März 2006 auf der Baustelle nicht
Baumaschinen, sondern Mulden mit Schrott - eine Mulde von 32 m³ mit Langschrott
und eine Mulde von 22 m³ mit Trägerschrott (insgesamt 7'540 kg netto) - zum
Zwecke des Abtransports verladen worden waren, wie der damalige Anwalt des
Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30. Mai 2006 unter Beilage von Dokumenten
dem Stadtrichteramt mitteilte (Akten des Stadtrichteramts act. 11/1, 11/2 und
11/3) und wovon in der Folge auch der Einzelrichter in seinem Urteil ausging.

Dem Beschwerdeführer war mithin seit seiner Einvernahme vom 23. März 2006 klar,
dass ihm nicht Abbrucharbeiten, sondern Verladearbeiten am 16. Dezember 2004
und am 18. Mai 2005 zur Last gelegt wurden, welche das Stadtrichteramt als
lärmige Bauarbeiten im Sinne der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich
qualifizierte. Gegen diese Vorwürfe konnte sich der Beschwerdeführer eingehend
verteidigen, was er denn auch tat, zunächst im Wesentlichen mit dem Argument,
dass die fraglichen Verladearbeiten auf der Baustelle unter den
Anwendungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrsregelnverordnung
fallen und daher die kommunale Lärmschutzverordnung nicht anwendbar sei.

Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das inkriminierte Verladen von Mulden
beziehungsweise einer Baumaschine auf der Baustelle zum Zwecke des Abtransports
falle unter den Anwendungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der
Verkehrsregelnverordnung (VRV), welche die Materie bundesrechtlich
abschliessend regeln, weshalb die kommunale Lärmschutzverordnung nicht
anwendbar sei. Er geht davon aus, dass das Areal der Baustelle im Quartier
Ruggächern in Zürich 11 eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG
und Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV sei. Dies ergebe sich auch aus dem Bundesgesetz
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz,
SVAG; SR 641.81), der dazugehörigen Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV; SR
641.811) und einer gestützt hierauf erlassenen Wegleitung der
Oberzolldirektion, wonach im Sinne der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
jede Kiesgrube und jedes Werkareal eine öffentliche Strasse und deren Befahren
daher abgabepflichtig sei.

2.2 Das Strassenverkehrsgesetz ordnet nach seinem Art. 1 Abs. 1 den Verkehr auf
den öffentlichen Strassen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 VRV sind Strassen die von
Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen und Fussgängern benützten
Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem
Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist öffentlich im Sinne des
Strassenverkehrsrechts eine Verkehrsfläche, die einem unbestimmbaren
Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benützung nach Art oder
Zweck eingeschränkt ist (BGE 104 IV 105 E. 3; 101 Ia 565 E. 4a; 101 IV 173 E.
1; Urteil 6S.321/1998 vom 23. September 1998, E. 3c, in: Pra 1999 Nr. 25). Die
Begründung für diesen weiten Strassenbegriff, welcher auch rein tatsächlich dem
allgemeinen Verkehr offenstehende Strassen mitumfasst und sich insofern nicht
vollumfänglich mit dem Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach
öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie deckt, liegt in der
(polizeirechtlichen) Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, welche den
Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr bezweckt und
aus Gründen der Gefahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der
diesbezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) ruft (Urteil 2A.194/
2006 vom 3. November 2006).

Auf dem Areal der Baustelle in Zürich-Affoltern, das eine Fläche von zirka 200
auf 300 Meter aufwies, wurden Häuser abgerissen, um Neubauten zu errichten.
Auch eine solche Grossbaustelle ist keine öffentliche Strasse im Sinne der
Strassenverkehrsgesetzgebung. Sie kann zwar allenfalls von einem recht grossen
Personenkreis benützt werden, doch ist dieser nicht unbestimmbar, sondern
begrenzt.

2.3 Gemäss Art. 2 SVAG und Art. 1 SVAV wird die leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe für die Benützung der öffentlichen Strassen nach Art. 1
Abs. 2 VRV erhoben. Die Oberzolldirektion hat gestützt auf Art. 45 Abs. 2 SVAV
eine "Wegleitung Fahrzeughalter (Inländisch immatrikulierte Fahrzeuge)"
erlassen, in deren Ziff. 2.1 Folgendes bestimmt wird: "Als öffentlich gelten
alle Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Im Sinne der
LSVA ist somit jede Kiesgrube und jedes Werkareal, das von Aussenstehenden
(fremde Lastwagen, Anlieferung, Besucher, Post) befahren werden darf, eine
öffentliche Strasse".

Auch wenn sich daraus ergeben sollte, dass gemäss der zitierten Wegleitung der
Oberzolldirektion beispielsweise auch das Areal einer (Gross-)Baustelle als
öffentliche Strasse zu qualifizieren ist, für deren Befahren die
Schwerverkehrsabgabe erhoben wird, folgt daraus entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nicht, dass das Areal einer Baustelle auch als öffentliche
Strasse im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung qualifiziert werden muss.
Eine Wegleitung der Oberzolldirektion zur Schwerverkehrsabgabe kann für den
Strafrichter bei der Bestimmung des Geltungsbereichs des
Strassenverkehrsgesetzes nicht massgebend sein.

2.4 Selbst wenn man aber das Areal der Baustelle als öffentliche Strasse im
Sinne des Strassenverkehrsrechts qualifizieren wollte, etwa weil es von
unbestimmt vielen Zubringern befahren werden darf, ergäbe sich daraus entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass die inkriminierten
Verladearbeiten nicht in Anwendung einer kantonalen beziehungsweise kommunalen
Bestimmung bestraft werden dürfen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG ist jede vermeidbare Belästigung unter anderem durch
Lärm möglichst zu vermeiden. Nach Art. 33 Satz 1 VRV dürfen Fahrzeugführer,
Mitfahrende und Hilfspersonen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und
nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt ist gemäss Art. 33 lit. f
VRV unter anderem unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen. Verboten
ist somit das Erzeugen von vermeidbarem Lärm durch unsorgfältiges Beladen. Art.
42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV verbieten mithin nicht, in Wohn- und
Erholungsgebieten sowie nachts unvermeidbaren Lärm durch sorgfältiges Beladen
von Fahrzeugen zu verursachen. Daraus folgt aber nicht, dass eine solche
Tätigkeit von Bundesrechts wegen erlaubt ist. Zwar stützt sich die VRV laut ihm
Ingress nunmehr auch auf das USG. Art. 33 VRV in der zurzeit geltenden Fassung
ist aber lange vor dem Inkrafttreten des USG erlassen worden. Art. 33 lit. f
VRV kann schon aus diesem Grunde nicht als eine abschliessende Regelung des
Lärmschutzes etwa im Bereich von Verladearbeiten auf öffentlichen Strassen
verstanden werden. Die Kantone können im Rahmen ihrer aus Art. 65 Abs. 1 USG
und somit aus einem Bundesgesetz resultierenden Kompetenz zum Erlass von
kantonalem Umweltrecht (siehe dazu E. 3 hiernach) lärmige Bauarbeiten zur
Nachtzeit - unter Bewilligungsvorbehalt - verbieten. Ein solches Verbot erfasst
auch Verladearbeiten auf einer Baustelle, die - was der Beschwerdeführer im
Übrigen mit Recht nicht bestreitet - als Bestandteil der Bauarbeiten zu
qualifizieren sind. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob das Areal der
Baustelle als öffentliche Strasse im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung zu
qualifizieren ist.

2.5 Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die kommunale Lärmschutzverordnung sei
auf das inkriminierte Verhalten auch deshalb nicht anwendbar, weil dieses durch
das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01),
die (eidgenössische) Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) und die gestützt
hierauf vom (heutigen) Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlassene Baulärm-Richtlinie
abschliessend geregelt werde, so dass kein Raum für kantonale und kommunale
Vorschriften bleibe.

Die Vorinstanz hat sich mit der Abgrenzung zwischen dem eidgenössischen Recht
und dem kantonalen beziehungsweise kommunalen Recht auf diesem Gebiet eingehend
auseinander gesetzt und erkannt, dass im vorliegenden Fall die kommunale
Lärmschutzverordnung Anwendung findet.

3.2 Im Bereich des Umweltschutzes, zu welchem auch der Lärmschutz gehört,
verfügt der Bund über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich
derogatorischer Wirkung (Art. 74 Abs. 1 BV). Der Bund hat mit dem Erlass des
Umweltschutzgesetzes von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Die Kantone können
auf diesem Gebiet nur insoweit legiferieren, als der Bund von seiner Kompetenz
nicht abschliessend Gebrauch gemacht hat (Urteil 1A.14/2006 vom 18. August
2006, E. 2.3, in: URP 2006 S. 815). Mit dem Inkrafttreten des
Umweltschutzgesetzes verlor das kantonale Recht seine selbständige Bedeutung,
soweit sich sein materieller Gehalt mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit
geht als dieses. Das kantonale Recht behält seine Bedeutung aber dort, wo es
die bundesrechtlichen Normen ergänzt oder - soweit erlaubt - verschärft (BGE
118 Ib 590 E. 3a; 117 Ib 147 E. 2c; Urteil 1A.132/1999 vom 25. Januar 2000, E.
2b/aa, je mit Hinweisen).

3.3 Das Umweltschutzgesetz soll unter anderem Menschen gegen schädliche oder
lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu den Einwirkungen zählt
auch der Lärm, der durch den Bau oder Betrieb von Anlagen erzeugt wird (Art. 7
Abs. 1 USG). Lärm wird beim Austritt aus Anlagen als Emission, am Ort seines
Einwirkens als Immission bezeichnet (Art. 7 Abs. 2 USG). Anlagen im Sinne des
Gesetzes sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie
Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe
und Luftfahrzeuge gleichgestellt (Art. 7 Abs. 7 USG). Lärm wird durch
Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen, Art. 11 Abs. 1 USG).
Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Immissionen im Rahmen der
Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Begrenzungen werden durch
Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses
Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Für die
Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch
Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Die
Immissionsgrenzwerte für Lärm sind so festzulegen, dass nach dem Stand der
Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die
Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG).
Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen
allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht
überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Art.
25 Abs. 1 USG). Art. 41 USG ("Vollzugskompetenzen des Bundes") bezeichnet in
Absatz 1 die Bestimmungen des Gesetzes, die der Bund vollzieht. Gemäss Art. 36
USG ("Vollzugskompetenzen der Kantone") obliegt der Vollzug dieses Gesetzes
unter Vorbehalt von Artikel 41 den Kantonen. Solange der Bundesrat von seiner
Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat, können die
Kantone im Rahmen dieses Gesetzes nach Anhören des Eidgenössischen Departements
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eigene Vorschriften erlassen
(Art. 65 Abs. 1 USG). Die Kantone dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte,
Alarmwerte oder Planungswerte festlegen und keine neuen Bestimmungen über
Konformitätsbewertungen serienmässig hergestellter Anlagen sowie über den
Umgang mit Stoffen oder Organismen erlassen. Bestehende kantonale Vorschriften
gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften des Bundesrates (Art.
65 Abs. 2 USG).

Die (eidgenössische) Lärmschutz-Verordnung regelt gemäss ihrem Art. 1 Abs. 2
unter anderem die Begrenzung von Aussenlärmemissionen, die beim Betrieb neuer
oder bestehender Anlagen nach Art. 7 des Gesetzes erzeugt werden (lit. a),
sowie die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen und ihre Beurteilung anhand von
Belastungsgrenzwerten (lit. f). Nach Art. 45 Abs. 1 LSV vollziehen die Kantone
die Lärmschutz-Verordnung, soweit die Verordnung den Vollzug nicht dem Bund
überträgt. Gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV beurteilt die Vollzugsbehörde die
ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der
Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.. Diese Anhänge regeln
Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm, für Eisenbahnlärm, für den Lärm
von zivilen Flugplätzen, für Industrie- und Gewerbelärm, für den Lärm von
Schiessanlagen sowie für den Lärm von Miliärflugplätzen. Belastungsgrenzwerte
für Baulärm sind in den gestützt auf Art. 40 Abs. 1 LSV erlassenen Anhängen
nicht geregelt. Art. 6 LSV bestimmt, dass das Bundesamt für Umwelt Richtlinien
über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms erlässt.

Das Bundesamt für Umwelt hat gestützt auf Art. 6 LSV eine Baulärm-Richtlinie
erlassen, die seit dem 2. Februar 2000 in Kraft ist. Zurzeit liegt eine
aktualisierte Ausgabe vom 24. März 2006 vor. In der Baulärm-Richtlinie wird
unter dem Titel "Rechtlicher Stellenwert dieser Publikation" ausgeführt, sie
sei eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichtsbehörde, die sich primär an die
Vollzugsbehörden richtet. Sie konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe von
Gesetzen und Verordnungen und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern.
Die Baulärm-Richtlinie basiert auf der Forderung von Massnahmen unter anderem
in Abhängigkeit der Distanz der Lärmquelle vom Immissionspunkt und von der
Belastungszeit. Die grosse Komplexität des Baulärms erlaubt keine Anwendung von
Grenzwerten. Gemäss Ziff. 1.6 der Baulärm-Richtlinie können kantonale Behörden
davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht richtig anwenden, wenn sie sich an die
Richtlinie halten. Wollen sie anders vorgehen, müssen sie nachweisen, dass die
bundesrechtlichen Anforderungen auch auf eine andere Weise erfüllt werden
können. Wie weit bestehende kantonale Regelungen überarbeitet werden müssen,
hängt von der konkreten Regelung ab. Werden Bauarbeiten von 12 bis 13 Uhr oder
von 19 bis 7 Uhr oder an Sonn- und allgemeinen Feiertagen durchgeführt, so
werden gemäss Ziff. 2.2 der Richtlinie die zu treffenden Massnahmen verschärft,
indem die nächst höhere Massnahmenstufe anzuwenden ist. Die Baulärm-Richtlinie
sieht nicht vor, dass (lärmige) Bauarbeiten in der Nacht verboten oder nur etwa
mit Bewilligung zulässig sind.
3.4
3.4.1 Art. 36 USG ("Vollzugskompetenzen der Kantone") betrifft den Vollzug des
Gesetzes in einem engeren Sinne (Ursula Brunner, Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., N. 3 vor Art. 36 ff.). Er begründet nicht eine
Kompetenz der Kantone zum Erlass von materiellem Umweltschutzrecht (Brunner,
a.a.O., Art. 36 USG N. 2a, 11). Die Kompetenz der Kantone zum Erlass von
materiellem Umweltschutzrecht ergibt sich vielmehr aus Art. 65 USG
("Umweltrecht der Kantone") und besteht im Rahmen dieser Bestimmung, solange
der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz, die sich aus Art. 41 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 USG ergibt, nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht
hat.
3.4.2 Der Bundesrat hat auf dem Gebiet des Lärmschutzes von seiner
Verordnungskompetenz durch den Erlass der Lärmschutz-Verordnung Gebrauch
gemacht. Diese sieht in Bezug auf den Baulärm in Art. 6 lediglich vor, dass das
Bundesamt für Umwelt eine Baulärm-Richtlinie erlässt. Der Verordnungsgeber geht
davon aus, dass Baulärm wegen seiner vorübergehenden Natur nicht nach Art. 25
USG, sondern anhand spezieller Richtlinien beurteilt wird (Robert Wolf,
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Art. 25 USG N. 29).
3.4.3 Die Baulärm-Richtlinie hat nicht den Charakter eines Rechtssatzes
(Brunner, a.a.O., Art. 39 USG N. 14 ff.). Sie stellt daher nicht
Verordnungsrecht des Bundesrates dar. Der Bundesrat hat somit auf dem Gebiet
des Baulärms von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch
gemacht. Daher können die Kantone auch nach dem Inkrafttreten des
Umweltschutzgesetzes auf diesem Gebiet eigene Vorschriften als kantonales
Umweltrecht erlassen (Art. 65 Abs. 1 USG). Diese Kompetenz der Kantone wird
durch die Baulärm-Richtlinie nicht beschränkt (Helene Keller, Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Art. 65 USG N. 15). Diesbezügliche kantonale oder
- nach Massgabe des kantonalen Organisationsrechts - kommunale Bestimmungen,
die vor dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes erlassen worden sind,
bleiben gültig.
3.4.4 Eine kantonale beziehungsweise kommunale Bestimmung, wonach lärmige
Bauarbeiten zur Nachtzeit (von 19.00 bis 07.00 Uhr) unter Vorbehalt der
Bewilligung untersagt sind, ist als eine Emissionsbegrenzung durch eine
Betriebsvorschrift im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG anzusehen. Eine
solche Begrenzung kann gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnung
vorgeschrieben werden. Dazu sind die Kantone gemäss Art. 65 Abs. 1 USG befugt,
da der Bundesrat in Bezug auf den Baulärm von seiner Verordnungskompetenz nicht
ausdrücklich Gebrauch gemacht hat (zum materiellen Umweltrecht durch kantonale
Verordnungen siehe allgemein BGE 119 Ia 378 E. 9; 119 Ib 458 E. 10; 121 I 334
E. 10a; 121 II 88 E. 3e; Urteil 1A.132/1999 vom 25. Januar 2000, E. 2b, in ZBl
102/2001 S. 163; Wolf, a.a.O., Art. 25 USG N. 22, 23, 32; Brunner, a.a.O., Art.
36 USG N. 20; Keller, a.a.O., Art. 65 USG N. 15, 20, 23).

3.5 Die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich betreffend das
Verbot von lärmigen Bauarbeiten zur Nachtzeit, wegen deren Missachtung der
Beschwerdeführer gebüsst worden ist, stehen somit nicht im Widerspruch zur
eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung.

Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer weist abschliessend darauf hin, das zuständige
Baudepartement des Kantons Zürich habe der Bauherrschaft die Baubewilligung
unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen erteilt, die unter anderem auf das
USG, die LSV und die Lärmschutz-Richtlinie des BAFU gestützt worden seien. Die
Bauherrschaft habe unter anderem ein Transportdispositiv vorlegen müssen, worin
aufzuzeigen war, wie durch die Transporte bedingte Schadstoff- und
Lärmemissionen minimiert würden. Das Transportdispositiv sei behördlich
genehmigt worden, und eine zeitliche Befristung im Sinne eines Verbots etwa von
Transporten vor 07.00 Uhr sei nicht auferlegt worden. Im Gegenteil sei der
Transport der schweren Baumaschine am 18. Mai 2005 vor 07.00 Uhr polizeilich
bewilligt worden. Daher sei es widersprüchlich und somit unzulässig, den
Beschwerdeführer in Anwendung der kommunalen Lärmschutzverordnung wegen
lärmiger Bauarbeiten zu bestrafen.

Der Einwand ist unbehelflich. Dass die Transporte vor 07.00 Uhr aus diesem oder
jenem Grunde erlaubt oder gar geboten waren, bedeutet nicht, dass auch das Lärm
verursachende Verladen der zu transportierenden Gegenstände (schwere
Baumaschine, Schrott) erlaubt war. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass
insoweit eine Genehmigung beziehungsweise Bewilligung vorgelegen habe. Es wäre
möglich gewesen, die Lärm verursachenden Verladearbeiten am Vorabend, vor dem
Beginn der Sperrzeit, durchzuführen.

4.2 Dass die Vorinstanz die nach ihrer zutreffenden Auffassung massgebenden
Bestimmungen der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich und der Allgemeinen
Polizeiverordnung der Stadt Zürich willkürlich angewendet habe, indem sie die
inkriminierten Verhaltensweisen als "lärmige Bauarbeiten" qualifizierte, macht
der Beschwerdeführer nicht geltend.

5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und dem
Stadtrichteramt der Stadt Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Näf