Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.878/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_878/2008/sst

Urteil vom 24. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Unbekannten Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unbekannt.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Eingabe vom 14. September 2008 ans
Bundesgericht und legt gegen ein Strafmandat Berufung ein. Da der Beschwerde
das Strafmandat nicht beiliegt, wird der Beschwerdeführerin gestützt auf Art.
42 Abs. 3 und 5 BGG mit Schreiben vom 23. September 2008 eine Frist bis zum 14.
Oktober 2008 angesetzt, um den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift
unbeachtet bleibe. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Folge nicht mehr
gemeldet. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn