Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.877/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_877/2008/sst

Urteil vom 29. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintretensbeschluss (falsche Anschuldigung, falsche Zeugenaussage),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 30. Juli 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass in Bezug auf die Angezeigten 1 bis 4
keine Strafverfolgung wegen falschen Zeugnisses und falscher Anschuldigung
eröffnet wurde. Da die Staatsanwaltschaft indessen am kantonalen Verfahren
beteiligt war, ist der Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im Sinne von
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch die angezeigen Straftaten nicht
in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit.
b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OHG. Als Geschädigter, der nicht
Opfer ist, ist er nicht berechtigt, gegen die Nichteröffnung einer
Strafverfolgung Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben (BGE 133 IV 228). Auf
die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn