Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.875/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_875/2008/bri

Urteil vom 12. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger und Ferrari.
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Pornographie (Art. 197 Ziff. 3bis Abs. 1 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 28. August 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ im Berufungsverfahren mit
Urteil vom 28. August 2008 der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis
Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probebezeit von zwei Jahren.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt unter
anderem, er sei freizusprechen.

2.
In Bezug auf den Vorwurf der Pornographie geht es um eine Szene in einem
Videofilm, in welcher eine bekleidete Frau einer anderen auf dem Boden
liegenden, an Armen und Beinen gefesselten und nackten Frau wiederholt heissen
Kerzenwachs auf Brüste und Rumpf träufelt. Die Vorinstanz stellt dazu fest, die
gefesselten Frauen würden so verdinglicht und zum Sexualobjekt degradiert, über
welches nach Belieben verfügt werden könne. Das Träufeln von heissem
Kerzenwachs auf den gefesselten Körper eines Menschen sei als Darstellung
erniedrigender Gewalt zu bezeichnen, auch wenn die bei den Aufnahmen
tatsächlich erlittene Einwirkung nicht sehr schmerzhaft gewesen sein sollte und
eventuell sogar lediglich als Tätlichkeit zu qualifizieren wäre (angefochtener
Entscheid S. 11/12).

Dieser Erwägung ist zuzustimmen. Es ist zwar fraglich, ob das Träufeln von
heissem Kerzenwachs jedenfalls auf empfindliche Körperteile tatsächlich nur als
Tätlichkeit qualifiziert werden kann. Dass der Vorgang "praktisch schmerzfrei"
wäre, wie der Beschwerdeführer meint (Beschwerde S. 2), stellt eine reine
Behauptung dar. Aber entscheidend ist ohnehin, dass eine Darstellung
erniedrigender Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt
(BGE 131 IV 16 S. 19, 128 IV 25 S. 28, 124 IV 106 S. 112, 117 IV 283 S. 284),
was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Die Erniedrigung der Frau
liegt in einem Fall wie dem vorliegenden in ihrer Degradierung zum ohne
weiteres verfügbaren (gefesselten) Sexualobjekt sowie darin, dass Gewalt an
einem solchen Sexualobjekt verharmlost und angedeutet wird, deren Anwendung
steigere das Lustempfinden. Dies kann beim Betrachter die Bereitschaft erhöhen,
Gewalt beim Sex selber anzuwenden. Dieser Effekt ist abzulehnen. Folglich ist
die Verurteilung bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt abzuweisen.

3.
Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen, soweit sie nicht an
der Sache vorbei gehen, die Kosten- und Entschädigungsregelung sowie die Höhe
der ihm in anderem Zusammenhang zugesprochenen Genugtuung. Seine Ausführungen
genügen indessen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art.
106 Abs. 2 BGG nicht, weil er nicht sagt, inwieweit die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz das schweizerische Recht oder die Grundrechte des Beschwerdeführers
verletzen könnten. Mit einer Darstellung der Sache aus eigener Sicht lässt sich
das Vorliegen einer Rechtsverletzung nicht begründen. Insoweit ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine
herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn