Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.874/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_874/2008

Urteil vom 5. August 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse
21, Postfach, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug usw.

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 3. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Im September 1984 gründeten X.________ und Y.________ in Anguilla die Bank
A.________. X.________ wurde in diesem Zusammenhang bereits im Juni 1985
verhaftet und und bis Mitte Januar 1987 in Untersuchungshaft gesetzt. Das
Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn am 20. Juni 1990 wegen
gewerbsmässigen Betrugs, unwahrer Angaben über Handelsgesellschaften und
Widerhandlung gegen das BankG zu fünf Jahren Zuchthaus und 10'000 Franken
Busse. Nach dieser Strafverbüssung arbeitete der inzwischen fünffach
einschlägig mit insgesamt 20 Jahren Zuchthaus Vorbestrafte (davon 17 Jahre
verbüsst) wieder vollumfänglich für die Bank A.______ bzw. die
A.________-Gruppe bis zu seiner erneuten Verhaftung am 19. Januar 2000
(angefochtenes Urteil S. 130 f.). Y.________ arbeitete seit der Gründung der
Bank A.________ mit X.________ zusammen. Während X.________ der "Lenker und
Denker der Bank A.________" war, beschäftigte sich Y.________, gelernter
Schriftenmaler und "rechte Hand" von X.________, in erster Linie mit den
Formularen und Prospekten der Bank A.________. Daneben leitete er die Geschäfte
der Bank A.________ während der Untersuchungshaft und der Strafverbüssung von
X.________. Er selber war vom Obergericht des Kantons Zürich ebenfalls am 20.
Juni 1990 wegen gewerbsmässigen Betrugs, unwahrer Angaben über
Handelsgesellschaften und Widerhandlung gegen das BankG zu einer bedingten
Zuchthausstrafe von 18 Monaten und 2'000 Franken Busse verurteilt worden. Nach
dieser Verurteilung war er bis zu seiner Verhaftung am 19. Januar 2000
ausschliesslich für die A.________-Gruppe inklusive Bank A.________ tätig
(angefochtenes Urteil S. 136).

B.
Die von den anguillanischen Behörden der von X.________ und Y.________ im
September 1984 in Anguilla gegründeten Bank A.________ erteilte Banklizenz
umfasste alle Bankgeschäfte, die jedoch ausschliesslich mit Personen ohne
Wohnsitz in Anguilla getätigt werden durften. Y.________ war Präsident,
X.________ Sekretär der Bank A.________. Auf Prospekten gaben sie die
Verbindungsadresse der B.________ AG an der Bahnhofstrasse in Zürich an. Sie
verfügten über keine bankengesetzliche Bewilligung der EBK (Eidgenössische
Bankenkommission). Die 1990 nach den Verurteilungen und einer Intervention der
EBK im Rahmen einer Neuorganisation nach Antigua verlegte A.________ Finanz AG,
die vorgeschoben treuhänderisch das Aktiv- und Passivgeschäft übernehmen
sollte, verwendete weiterhin eine Telefonnummer und eine Adresse in Zürich.
Eingehende Anrufe wurden auf die private Nummer von X.________ umgeleitet. Nach
Ablauf der Banklizenz 1991 wurde die Bank A.________ 1994 nach freiwilliger
Liquidation gelöscht. X.________ und Y.________ setzten aber ihre Tätigkeit in
der Schweiz und von der Schweiz aus fort und benutzten nun die abgeänderte
Firma "Bank A.________ - Privatbank der A.________ Holding". Weder diese Firma
noch die A.________ Holding besassen Banklizenzen (angefochtenes Urteil S. 60
ff.). Die Anlagegelder wurden im Wesentlichen auf ein Konto in Jungholz/Tirol
eingezahlt und von hier "quer durch halb Europa" verschoben (angefochtenes
Urteil S. 120).

X.________ und Y.________ warben mit dem Begriff "Bank" sowie den Slogans "The
fine art of private banking" und "Swiss Management", verfügten aber - abgesehen
von der fehlenden Banklizenz - weder über eine kaufmännische noch eine
bankspezifische Ausbildung. Sie suchten den Eindruck einer unter
schweizerischer Leitung stehenden seriösen und solventen Bank mit Sitz in
Anguilla zu vermitteln, die in der Lage war, überdurchschnittlich hohe Zinsen
anzubieten und dabei einen hohen Sicherheitsstandard zu garantieren. In
Anguilla wurden aber lediglich Schreiben und Telefonanrufe in die Schweiz an
X.________ weitergeleitet. Das ganze System A.________ war von Anfang an und zu
jedem Zeitpunkt mit zunehmender Tendenz überschuldet (angefochtenes Urteil S.
97).

Aus verjährungsrechtlichen Gründen wurde die bereinigte Anlegerliste vom 31.
Januar 2000 mit Anlagebeginn ab dem 4. März 1993 mit insgesamt 1'454 Anlegern
und einem Total der Anlage- bzw. Wiederanlagebeträge in der Höhe von Fr.
77'529'061.-- massgebend (angefochtenes Urteil S. 65). Mangels jeglicher
Kooperation handelt es sich dabei lediglich um die vom Besonderen
Untersuchungsrichteramt rekonstruierbaren Beträge. Das eingenommene Geld wurde,
soweit es nicht an die Anleger zurückbezahlt wurde, für Anlagen auf dem Geld-
und Kapitalmarkt, Zahlungen an eigene Unternehmen bzw. Projekte der Gruppe
sowie für Darlehen an Personen und zur Finanzierung der eigenen
Lebenshaltungskosten verwendet (angefochtenes Urteil S. 67). Anlagegelder im
Umfang von ca. 24 Millionen Franken konnten nicht aufgefunden werden
(angefochtenes Urteil S. 132).

C.
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte am 22. November 2006 X.________
wegen gewerbsmässigen Betrugs, banden- und gewerbsmässiger Geldwäscherei sowie
Widerhandlung gegen das BankG zu einer Zuchthausstrafe von 6 ½ Jahren und Fr.
1'000.-- Busse. Es verurteilte Y.________ ebenfalls wegen gewerbsmässigen
Betrugs, banden- und gewerbsmässiger Geldwäscherei sowie Widerhandlung gegen
das BankG zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren und Fr. 1'000.-- Busse. Ferner
entschied es, die Beurteilung der Zivilforderungen habe durch das Strafgericht
in einem gesonderten Verfahren in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 2 OHG zu
erfolgen.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess am 3. März 2008 die Appellationen des
Besonderen Untersuchungsrichteramts und der beiden Verurteilten teilweise gut.
Es bestätigte die Schuldsprüche und Freiheitsstrafen mit der Ausnahme, dass es
beide Verurteilte vom Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen das BankG zufolge
Verjährung freisprach, die Busse für X.________ auf Fr. 10'000.-- festsetzte
und beiden Verurteilten einen zusätzlichen Tag für ausgestandene
Untersuchungshaft anrechnete. Ferner hob es den Entscheid des Strafgerichts
auf, die Zivilforderungen gemäss Art. 9 Abs. 2 OHG zu beurteilten, und
entschied, die vereinnahmten Vermögenswerte der EBK nach Eintritt der
Rechtskraft des Konkursentscheids gemäss Art. 33 BankG zur Verfügung zu halten.

D.
X.________ und Y.________ erheben in einer gemeinsamen Eingabe
"verfassungsrechtliche Beschwerde" mit dem Antrag, diese gutzuheissen, das
Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen.

In der Vernehmlassung beantragen das Kantonsgericht und das Besondere
Untersuchungsrichteramt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei.
Erwägungen:

1.
1.1 Nach dem Konzept der Einheitsbeschwerde hängt der Rechtsmittelweg an das
Bundesgericht vom Rechtsgebiet ab, auf welches die Sache letztlich zurückgeht.
Die Eingabe ist somit als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 BGG entgegen
zu nehmen.

1.2 Beschwerdegegenstand ist der Entscheid der Vorinstanz. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E.
3.2; 133 IV 286 E. 1.4). Auf rein appellatorische Kritik tritt es nicht ein
(BGE 133 II 396 E. 3.1). Die Feststellung des Sachverhalts und die Anwendung
des kantonalen Rechts prüft es auf Willkür hin (Art. 9 BV). Es hebt einen
Entscheid auf, wenn er schlechterdings unhaltbar ist, d.h. mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen
Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133
III 589 E. 4.1; 131 I 217 E. 2.1, 467 E. 3.1).

1.3 Die Beschwerde ist weitgehend appellatorisch. Die Vorbringen sind teils
geradezu mutwillig. Die Beschwerdeführer erneuern ihre bereits im kantonalen
Verfahren erhobenen Vorwürfe ungeachtet der Erwägungen im angefochtenen Urteil.
Soweit darauf einzugehen ist, wird der bundesgerichtliche Entscheid summarisch
begründet und im Übrigen auf das angefochtene Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3
BGG).

2.
2.1 Die Beschwerdeführer handelten in der Schweiz und von der Schweiz aus
(angefochtenes Urteil S. 11). Damit ist die schweizerische Zuständigkeit
gegeben (Art. 3 und 8 StGB), unbesehen darum, ob allenfalls konkurrierend auch
eine deutsche strafrechtliche Zuständigkeit gegeben gewesen wäre. An dieser
strafrechtlichen Zuständigkeit ändert auch nichts, dass die Anleger in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen das britische Recht als gültig anerkannt
hätten (Beschwerde S. 24, 25). Mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt sich
die schweizerische Strafrechtshoheit nicht ausschliessen.

2.2 Die Beschwerdeführer behaupten ein "Verfahren ohne Kläger und Geschädigte".
Sie sind darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um ein Strafverfahren
handelt, so dass die zu beurteilenden Straftaten von Amtes wegen zu verfolgen
sind. Die Vorinstanz beurteilt die Frage des Schadens ausführlich und geht von
einem strafrechtlich relevanten Schaden von 77,5 Millionen Franken aus
(angefochtenes Urteil S. 102 ff.). Überdies konnte das Besondere
Untersuchungsrichteramt ca. 24 Millionen Franken Anlagegelder nicht auffinden.
Ferner bringen die Beschwerdeführer selber vor, in 530 Fällen hätten deutsche
Gerichte Klagen angenommen, so dass heute gegen sie vollstreckbare Titel von
über 37 Millionen Franken bestünden (Beschwerde S. 4, 10, 19). Das "Angebot der
Versicherungsdeckung" (Beschwerde S. 5) diente offensichtlich einzig dem
Kundenfang. Die Bank A.________war von Anfang an überschuldet. Allerdings
erfüllte die Bank A.________während Jahren "ihre Zahlungsverpflichtungen"
weitgehend (Beschwerde S. 6). Die Beschwerdeführer beziehen sich dabei wohl auf
Rückzahlungen und "Zinszahlungen". Was die Beschwerdeführer mit der Behauptung
von "unterschlagenen Eingaben mit Anträgen von Anlegern auf
Verfahrenseinstellung" oder der "unklaren oder fragwürdigen Parteistellung der
Anleger im Verfahren" (Beschwerde S. 13 und 14) vorbringen wollen, wird nicht
nachvollziehbar. Wie erwähnt, sind Strafverfahren von Amtes wegen zu führen.
Dass allenfalls gewisse Kunden an einem Strafverfahren nicht interessiert sind,
ist unerheblich.

2.3 Die Beschwerdeführer wurden einvernommen und konnten sich äussern. Sie
waren durch Verteidiger verbeiständet. Die Vorinstanz prüft die Fragen der
Verfahrensfairness, des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht. Dabei stellt
sie zwar fest, dass die Zeit zwischen 13. Dezember 2004 und 10. Februar 2005
kaum ausreichend war, um die etwa 250 Bundesordner im Detail zu sichten.
Allerdings sei nicht dokumentiert, dass die Beschwerdeführer mehr Akteneinsicht
verlangt hätten. Es sei ihnen spätestens ab April 2001 ein grundsätzlich
umfassendes Akteneinsichtsrecht gewährt worden. Auch die Behauptungen, es seien
keine konkreten Vorhalte gemacht worden, seien unzutreffend. Sie hätten sich
von Anfang an auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen (angefochtenes Urteil
S. 27 f.).

Es ist auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführer mit dem Vorwurf einer
mangelnden Befragung "zu subjektiven Tatbeständen" geltend machen wollen,
diente doch die gesamte Untersuchung der Erforschung der "effektiven Absichten"
(Beschwerde S. 27). Den subjektiven Sachverhalt beurteilt die Vorinstanz denn
auch ausführlich (angefochtenes Urteil S. 105 ff.). Ebenso wenig ist unter den
Titeln einer Verletzung der Unschuldsvermutung oder des Grundsatzes in dubio
pro reo sowie der Vorverurteilung eine Verfassungs- oder Konventionsverletzung
ersichtlich.

2.4 Soweit die Beschwerdeführer eine vorsätzliche Vermögensschädigung und
Verschleuderung von Vermögenswerten durch die Vorinstanzen behaupten
(Beschwerde S. 28), ist darauf nicht einzutreten. Solche Vorwürfe sind nicht
Verfahrensgegenstand. Zum Vorwurf oder zur Entlastung, die EBK sei gegen die
Bank A.________ nicht eingeschritten (Beschwerde S. 30), weist die Vorinstanz
darauf hin, dass die Beschwerdeführer die EBK bewusst unzutreffend bzw. nur
lückenhaft über ihre Tätigkeit informierten und dass kein Anspruch auf Schutz
vor eigener Delinquenz bestehe (vgl. angefochtenes Urteil S. 77, 117, 132).

2.5 Die Beschwerdeführer behaupten, der Vorwurf der Unterlassung der
Buchführung sei willkürlich (Beschwerde S. 18). Die Vorinstanz prüft diese
Frage ausführlich und stellt fest, die Beschwerdeführer hätten es "vorgezogen,
den Aufenthaltsort der angeblichen Buchhaltung nicht bekannt zu geben"
(angefochtenes Urteil S. 32). Die Bank A.________ und A.________ Holding sind
ihrer Buchführungspflicht in Anguilla nicht nachgekommen. Auch in den von den
Beschwerdeführern bezeichneten beschlagnahmten Computern konnte keine
Buchhaltung aufgefunden werden. Nach einem Strategiepapier der Beschwerdeführer
war die Bank "so organisiert, dass sie nicht zu knacken sei" (angefochtenes
Urteil S. 32, 111). X.________ sorgte dafür, dass die Durchschaubarkeit des
Schwindelsystems praktisch verunmöglicht wurde. Die Vorbringen sind mutwillig.

2.6 Ebenso mutwillig ist der Vorwurf der mangelhaften Abklärung des
Betrugsvorwurfs (Beschwerde S. 19 ff.). Ferner muss bei serienmässig nach
demselben Muster begangenen Betrügen die Tatbestandsmässigkeit nicht für jeden
Einzelfall gesondert geprüft werden, sofern sich diese schon aufgrund des
Handlungsmusters für alle Opfer ergibt (Urteil 6B_466/2008 vom 15. Dezember
2008 E. 3.3, in BGE 135 IV 76 nicht publizierte Erwägung; hinsichtlich des
Betrugsbegriffs ist auf diesen BGE zu verweisen). Bei den vorinstanzlichen
Feststellungen, die Bank A.________ auf Anguilla sei eine "Scheinbank" gewesen,
handelt es sich nicht um die Begründung des Schuldspruchs mit einer dem
Hexenhammer entsprechenden akribischen Mischung von mehr oder weniger
juristischen Argumenten, wie die Beschwerdeführer schreiben (Beschwerde S. 23).
Nach dem Report of Investigation hatten Bank A.________ und A.________ Holding
in Anguilla nur eine Briefkastenfirma und besassen kein eigenes Personal und
keine eigenen Räumlichkeiten (angefochtenes Urteil S. 69; vgl. auch oben E. B).
Die Beschwerdeführer unternahmen alles, damit das Scheinkonstrukt Bank
A.________ als seriöse Bank wahrgenommen werde (angefochtenes Urteil S. 131).

2.7 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass "[j]eder Jura-Student weiss, dass
die Banken Dispositionsfreiheit über die Kundengelder haben, sofern die Anlagen
nicht einem Vermögensverwaltungsvertrag unterstehen und nur für vertragsgemässe
Zwecke verwendet werden dürfen". Die Bank A.________ habe die
Rückzahlungsverpflichtungen während 16 Jahren pünktlich erfüllt (Beschwerde S.
25). Dabei handelte es sich indessen um Anlagegelder. Es liegen aber keine
Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführer Investitionen getätigt hätten,
aufgrund derer sie tatsächlich in der Lage gewesen wären, das investierte
Kapital zurückzuzahlen oder die versprochenen Renditen zu erwirtschaften
(angefochtenes Urteil S. 108, 110). Es dürfte sich mithin im Wesentlichen um
ein "Schneeballsystem" gehandelt haben. Die Einwände gegen die Schuldsprüche
sind unbegründet.

2.8 Die Vorinstanz entscheidet, dass hinsichtlich der Zivilforderungen die
bankengesetzliche Liquidation zu bevorzugen sei (angefochtenes Urteil S. 145).
Damit sind die Geschädigten entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer
nicht "hilflos und rechtlos dem Wohlwollen oder der Laune der EBK ausgeliefert"
(Beschwerde S. 16). Im Übrigen sind die Beschwerdeführer zur Vertretung von
behaupteten Geschädigteninteressen nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b
BGG).

3.
Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten vor Bundesgericht in solidarischer
Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern solidarisch
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Briw