Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.863/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_863/2008 /hum

Urteil vom 12. März 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Mathys,
Gerichtsschreiberin Koch.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Ronald Frischknecht,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versuchte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Nötigung, Drohung, mehrfache
Beschimpfung, Missbrauch einer Feldmeldeanlage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer,
vom 20. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 20. August 2008 erklärte das Obergericht des Kantons Bern X.________
zweitinstanzlich wegen versuchter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung
sowie Nötigung schuldig. Zudem stellte es die Rechtskraft der weiteren (nicht
angefochtenen) erstinstanzlichen Verurteilung wegen mehrfacher Drohung,
mehrfacher Beschimpfung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage fest. Es
verurteilte X.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren,
wovon 18 Monate unbedingt, und zu einer Busse von Fr. 200.--.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Schuldsprüche wegen
versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Nötigung seien aufzuheben und
er sei von diesen Vorwürfen freizusprechen. Bezüglich der Schuldsprüche wegen
Drohung, Beschimpfung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sei er zu einer
angemessenen Busse zu verurteilen. Die Zivilforderung sei vollumfänglich und
kostenfällig abzuweisen und sämtliche Verfahrenskosten seien dem Staat
aufzuerlegen. Für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft sowie die
Verteidigungskosten sei eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Eventualiter sei das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Übrigen verzichtet er - wie auch
die Vorinstanz und sinngemäss die Beschwerdegegnerin - auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Unschuldsvermutung
sowie den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.

1.1 Die Vorinstanz ist nach einer eingehenden Beweiswürdigung zu einem
Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und
Nötigung gelangt. Sie hat sich dabei detailliert mit den einzelnen Aussagen der
Privatklägerin und des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist auf die
verschiedenen Aussagen von Personen aus dem Umfeld der Beteiligten eingegangen.
Desgleichen hat sie das gerichtsmedizinische Gutachten und verschiedene
ärztliche Berichte wie auch die Briefe der aus dem Leben geschiedenen Ehefrau
des Beschwerdeführers in die Würdigung einbezogen. Die Vorinstanz geht überdies
detailliert auf verschiedene Einwände des Beschwerdeführers ein. Gesamthaft
gesehen entsteht für die Vorinstanz ein Bild, welches kaum Zweifel am Geschehen
zulasse, wie es die Privatklägerin glaubhaft vermittelt habe.

1.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu
begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die
Begründungsanforderungen im Anwendungsbereich dieser Norm entsprechen
denjenigen, die im früheren staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren galten (BGE
134 I 23 E. 5.2 S. 30, mit Hinweisen).
Dem Sachgericht steht bei der Würdigung der Beweise ein grosser
Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht prüft Fragen der Beweiswürdigung nur
auf Willkür hin. Willkürlich ist eine Tatsachenfeststellung, wenn der Richter
den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn er
ein solches ohne ernsthafte Gründe ausser Acht lässt, obwohl es erheblich ist,
und schliesslich, wenn er aus getroffenen Beweiserhebungen unhaltbare Schlüsse
zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, mit Hinweisen).

1.3 Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, erschöpft
sich in einer appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Urteil. Anstatt sich
mit den Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und insbesondere darzutun,
weshalb diese unhaltbar sein sollen, legt er die eigene Sicht der Dinge dar.
Seine Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nicht. Auf die entsprechenden Rügen ist deshalb nicht einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht für den Fall der Verurteilung geltend, die
Vorinstanz habe eine zu hohe Freiheitsstrafe ausgesprochen. Entsprechend seinem
Verschulden sei eine Strafe von höchstens 24 Monaten angemessen. Für die
rechtskräftigen Verurteilungen wegen Drohung, Beschimpfung und Missbrauchs
einer Fernmeldeanlage sei eine Busse auszusprechen, die in das Ermessen des
Gerichts gestellt werde.

2.2 Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass das am 1. Januar 2007 in Kraft
getretene neue Recht anwendbar ist, weil dieses im vorliegenden Fall den
teilbedingten Vollzug der Strafe ermöglicht. Für den Missbrauch einer
Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) belegt sie den Beschwerdeführer mit
einer Busse von Fr. 200.--. Für alle anderen Delikte spricht sie eine
Freiheitsstrafe von 3 Jahren als Gesamstrafe gemäss Art. 49 StGB aus. Sie
übersieht dabei, dass der Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB
einzig mit einer Geldstrafe (bis 90 Tagessätze) sanktioniert werden kann; eine
Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen. Die sinngemässe Rüge der falschen Anwendung
von Bundesrecht durch die Vorinstanz ist deshalb berechtigt, was zur Aufhebung
des vorinstanzlichen Urteils führt. Festzuhalten bleibt, dass auch eine Busse,
wie sie der Beschwerdeführer für die Beschimpfung verlangt, gesetzlich nicht
möglich ist. Sie wäre höchstens zusätzlich als Verbindungsstrafe nach Art. 42
Abs. 4 StGB denkbar.
Der Tatbestand der Drohung (Art. 180 StGB) sieht Freiheitsstrafe bis zu 3
Jahren oder Geldstrafe vor. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei
mit einer Busse zu bestrafen, ist sein Begehren deshalb verfehlt. Sofern die
Rüge - sinngemäss - gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe gerichtet ist,
kann darauf nicht eingetreten werden, weil der Beschwerdeführer nicht
begründet, weshalb die ausgefällte und gesetzlich zulässige Strafe
bundesrechtswidrig ist.

3.
Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Strafzumessung gutzuheissen, das
vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
zurückzuweisen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang werden die weiteren Anträge des Beschwerdeführers hinfällig.

4.
Der Beschwerdeführer wird im Rahmen seines Unterliegens kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Soweit er obsiegt, hat er Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren im gleichen Verhältnis angemessen zu entschädigen
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutheissen, das Urteil des Obergerichtes des
Kantons Bern (3. Strafkammer) vom 20. August 2008 aufgehoben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 3.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Koch