Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.862/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_862/2008

Verfügung vom 21. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alain Joset,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 15. August 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 30. August 2004 stürzte Y.________ bei der Arbeit von einem Rollgerüst und
verletzte sich dabei schwer.

Am 9. Mai 2006 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Anklage
gegen dessen Arbeitgeber X.________ und den Vorarbeiter Z.________ wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung.

Am 24. Januar 2007 sprach der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt die beiden
Angeklagten frei.

Auf Appellation von Y.________ hin befand das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt X.________ am 15. August 2008 der fahrlässigen schweren
Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen à Fr. 260.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Festsetzung
einer Probezeit von zwei Jahren auf. Die Schadenersatzforderung von Y.________
gegen X.________ hiess es dem Grundsatz nach gut und stellte fest, dass dieser
für den dem Opfer infolge des Unfalls vom 30. August 2004 erwachsenen
Vermögensschaden im Umfang von 80% haftpflichtig sei. Bezüglich der Höhe seines
Anspruchs verwies es das Opfer auf den Zivilweg.

Zugleich sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Z.________ in
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils frei und wies die
Schadenersatzforderung von Y.________ insoweit ab.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Y.________, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. August 2008 sei in Bezug
auf Z.________ aufzuheben, und dieser sei der fahrlässigen schweren
Körperverletzung schuldig zu sprechen. Des Weiteren sei Z.________ dem
Grundsatz nach zu verpflichten, ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Eventualiter seien die Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
Ausserdem ersucht Y.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung. Schliesslich beantragt er, das Verfahren sei bis zum
Entscheid des Bundesgerichts in der Sache X.________ zu sistieren und ihm sei
alsdann eine angemessene Frist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde oder
zu deren Rückzug anzusetzen.

2.
Die von X.________ gegen das Urteil der Vorinstanz vom 15. August 2008 erhobene
Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_861/2008 vom 22.
Juni 2009 ab, wodurch das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des
Verfahrens gegenstandslos geworden ist.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer
Frist mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe.

Mit Eingabe vom 14. Juli 2009 erklärte der Beschwerdeführer den Rückzug seiner
Beschwerde. Diese ist deshalb als gegenstandslos geworden vom
Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Praxisgemäss sind bei diesem Ausgang keine
Verfahrenskosten zu erheben.

3.
Der Beschwerdeführer hält am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fest und
beantragt die Zusprechung eines Armenrechtshonorars von Fr. 1'651.--.

Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG ist neben der Voraussetzung der Bedürftigkeit, welche
vorliegend erfüllt ist, zu prüfen, welche Aussicht auf Erfolg die Beschwerde
hatte.

Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_861/2008 vom 22. Juni 2009 die Verurteilung
von X.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit der Begründung
bestätigt, dieser sei den ihm als Sicherheitsverantwortlichen erwachsenen
Instruktionspflichten nicht nachgekommen. Wie das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt insoweit willkürfrei festgestellt hat, hat X.________ nicht
nur dem Beschwerdeführer vor dessen erstmaligem Einsatz auf einem Rollgerüst
keine Instruktionen erteilt, sondern auch den Beschwerdegegner als Vorarbeiter
nie explizit auf die besonderen Gefahren und die geltenden
Sicherheitsbestimmungen bei Rollgerüsten hingewiesen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_861/2008 vom 22. Juni 2009 E. 3.2 und 3.3.4). Aufgrund einer
summarischen Prüfung hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt daher
den Beschwerdegegner zu Recht vom Vorwurf der fahrlässigen schweren
Körperverletzung freigesprochen, da diesem keine Pflichtwidrigkeit angelastet
werden kann (vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
15. August 2008, S. 14 f.).

Unter diesen Umständen erscheinen die gestellten Rechtsbegehren als von
vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
nicht bewilligt werden kann.

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Entschädigung
ausgerichtet.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner