Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.861/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_861/2008

Urteil vom 22. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Daniel Albietz,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch
Advokat Alain Joset,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung,

Beschwerden gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 15. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 30. August 2004 stürzte Y.________ bei der Arbeit von einem Rollgerüst und
verletzte sich dabei schwer.

Am 9. Mai 2006 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Anklage
gegen dessen Arbeitgeber X.________ und den Vorarbeiter Z.________ wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung.

Am 24. Januar 2007 sprach der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt die beiden
Angeklagten frei.

B.
Auf Appellation von Y.________ hin befand das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt X.________ am 15. August 2008 der fahrlässigen schweren
Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen à Fr. 260.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Festsetzung
einer Probezeit von zwei Jahren auf. Die Schadenersatzforderung von Y.________
gegen X.________ hiess es dem Grundsatz nach gut und stellte fest, dass dieser
für den dem Opfer infolge des Unfalls vom 30. August 2004 erwachsenen
Vermögensschaden im Umfang von 80% haftpflichtig sei. Bezüglich der Höhe seines
Anspruchs verwies es das Opfer auf den Zivilweg.

Zugleich sprach das Appellationsgericht Basel-Stadt Z.________ in Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils frei und wies die Schadenersatzforderung von
Y.________ insoweit ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. August 2008 sei
aufzuheben, er sei freizusprechen, und die Schadenersatzforderung von
Y.________ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Mit Verfügung vom 26. November 2008 erteilte der Präsident der Strafrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung.

In der Sache beantragen das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und
Y.________ die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdegegner,
Isoleur bei der Firma A.________AG, war am Vormittag des 30. August 2004 im
Eingangsbereich einer Liegenschaft in Basel mit Deckenarbeiten beschäftigt. Er
stand dabei auf einer 2,4 Meter hohen Plattform eines Rollgerüsts, welches auf
der der Fassade zugewandten Längsseite keine und auf der gegenüberliegenden
Seite nur eine ungenügende Absturzsicherung aufwies. Um 10.20 Uhr stürzte der
Beschwerdegegner auf der offenen Seite vom Gerüst und zog sich schwere
Verletzungen zu.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und als Folge
daraus eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Im Ergebnis
verletze das angefochtene Urteil den aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten
Grundsatz "in dubio pro reo", weil die Vorinstanz nicht zu unterdrückende
Zweifel an seiner Schuld hätte haben müssen.
2.1.1 Der Beschwerdeführer erachtet den von der Vorinstanz durchgeführten
Augenschein unter verschiedenen Gesichtspunkten als mangelhaft (Verwendung
einer ungeeigneten Puppe; Beizug einer Sachverständigen, welche nicht auf die
Straffolgen wissentlich falscher Auskünfte aufmerksam gemacht worden sei;
Einvernahme des Bauleiters als Zeuge statt als Auskunftsperson; Einvernahme des
Vorgesetzten des Bauleiters als Zeuge, obwohl dieser nicht vorgeladen gewesen
sei; Einsatz eines nicht identischen Rollgerüsts; andere Bodenbeschaffenheit;
ungenügende Protokollierung; vgl. Beschwerde S. 5 - 10).
2.1.2 Des Weiteren sei die Vorinstanz willkürlich davon ausgegangen, der
Abstand zwischen dem Gerüst und der Fassade habe mehr als 30 Zentimeter
betragen (Beschwerde S. 10 - 12).
2.1.3 Überdies habe die Vorinstanz gegen die Unschuldsvermutung verstossen, da
sie einerseits unkritisch auf die unzutreffenden Behauptungen des
Beschwerdegegners und des Mitangeschuldigten Z.________, noch nie auf einem
Rollgerüst gearbeitet zu haben, abgestellt und es andererseits in willkürlicher
Beweiswürdigung als erstellt erachtet habe, dass er seinen
Instruktionspflichten nicht nachgekommen sei (Beschwerde S. 12 - 14).
2.1.4 Schliesslich habe die Vorinstanz in unhaltbarer Weise das
Selbstverschulden des Beschwerdegegners, welcher im Unfallzeitpunkt seit mehr
als drei Jahren für die A.________AG gearbeitet habe, ausgeblendet. Willkürlich
nicht einmal in Betracht gezogen habe sie auch die Möglichkeit, dass das
Unfallopfer den Seitenschutz des Gerüsts selbst entfernt haben könnte
(Beschwerde S. 14 - 15).

2.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die
Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder
auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Dass das
angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b).

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Maxime "in
dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass
die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (BGE 129 I 49 E.
4; 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,
dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte
Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt sein
soll, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür, das
heisst, es greift nur ein, wenn das Sachgericht die beschuldigte Person
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an deren Schuld fortbestehen (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 6B_923/2008 vom 2. Februar 2009, E. 2).

Wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der
Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner
Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen
wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und
Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung
vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung
dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre
(vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 3c).

2.3 Was der Beschwerdeführer gegen diese Beweiswürdigung der Vorinstanz
vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür respektive eine Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" darzutun.
2.3.1 Die Vorinstanz hat ausdrücklich eingeräumt, es anlässlich des
Augenscheins versehentlich unterlassen zu haben, die Sachverständige auf die
Strafbarkeit wissentlich falscher Auskünfte hinzuweisen. Ob dies ihre Aussagen
unverwertbar mache, könne jedoch offen gelassen werden, da ohnehin nicht darauf
abgestellt worden sei. Auch seien die Aussagen des Bauleiters und von dessen
Vorgesetztem nur als solche von Auskunftspersonen berücksichtigt worden
(angefochtenes Urteil S. 4). Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, das
Fallverhalten der verwendeten Puppe könne nur einen groben Anhaltspunkt für
jenes eines Menschen geben (angefochtenes Urteil S. 7).

Die Vorinstanz hat somit den vom Beschwerdeführer bereits im kantonalen
Verfahren in Bezug auf die Durchführung des Augenscheins geäusserten Einwänden
in ihrer Urteilsbegründung Rechnung getragen, und der Beschwerdeführer vermag
insoweit nicht substantiiert darzulegen, dass die im angefochtenen Urteil aus
dem Augenschein gezogenen Schlussfolgerungen im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar wären.
2.3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, verschiedene Indizien liessen es als
undenkbar erscheinen, dass das Gerüst weniger als 30 Zentimeter von der Wand
entfernt gewesen sei. Bereits der Umstand, dass der gross gewachsene und im
Zeitpunkt des Unfalls kräftige Beschwerdegegner überhaupt zwischen Gerüst und
Fassade habe herunterstürzen könne, spreche für einen grösseren Abstand.
Gleiches ergebe sich aus der von Z.________ anlässlich seiner Einvernahme im
Ermittlungsverfahren angefertigten Lageskizze. Schliesslich - so die Vorinstanz
weiter - wäre der (sich aus der Fotodokumentation ergebende) Arbeitsradius des
Beschwerdegegners nicht möglich gewesen, wenn das Gerüst höchstens 30
Zentimeter von der Fassade entfernt gewesen wäre (angefochtenes Urteil S. 7 -
9).

Weshalb diese Erwägungen schlicht unhaltbar sein sollten, wird vom
Beschwerdeführer, welcher einzig seine eigene Sicht der Dinge darstellt, nicht
aufgezeigt. Ferner konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, die von
Z.________ im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben zum Standort des Gerüsts
als glaubhafter einstufen als seine späteren relativierenden Aussagen, als er
um die Bedeutung des Gerüstabstands gewusst hat (vgl. angefochtenes Urteil S.
8).
2.3.3 Die Vorinstanz hat zudem plausibel dargelegt, weshalb sie aufgrund der
gesamten Umstände die Aussagen des Beschwerdegegners und von Z.________, wonach
sie vor dem Tag des Unfalls noch nie auf einem Rollgerüst gearbeitet hätten und
nicht über die insoweit zu treffenden Sicherheitsmassnahmen instruiert worden
seien, als glaubhaft bewertet hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 12 - 13).
2.3.4 Ferner konnte die Vorinstanz willkürfrei folgern, die Mutmassung des
Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe den Seitenholm des Gerüsts selbst
entfernt, entbehre jeder Grundlage und stehe in Widerspruch zu den
übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdegegners und von
Z.________. Im Übrigen hat die Vorinstanz entgegen der Behauptung in der
Beschwerde das angebliche Selbstverschulden des Beschwerdegegners nicht in
willkürlicher Art und Weise ausgeblendet, sondern sehr wohl thematisiert, aber
verneint (angefochtenes Urteil S. 14). Ob sie das zu Recht getan hat, betrifft
nicht die Beweiswürdigung, sondern stellt eine Rechtsfrage dar (vgl.
nachfolgend E. 3.3.4).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, entgegen den Ausführungen im angefochtenen
Urteil könne ihm kein Instruktionsverschulden angelastet werden. Die Beweislast
der fehlenden Instruktion liege bei den Strafverfolgungsbehörden. Diesen sei
weder der Nachweis gelungen, dass die Instruktion ungenügend, noch dass eine
allfällig mangelhafte Information kausal für den Unfall gewesen sei. Des
Weiteren würde ein als erstellt erachteter Kausalzusammenhang ohnehin durch das
Selbstverschulden des Unfallopfers unterbrochen, denn die Mangelhaftigkeit des
Gerüsts sei für den täglich auf (Fassaden-)Gerüsten arbeitenden
Beschwerdegegner einfach erkennbar gewesen. Ferner habe er als Arbeitgeber
darauf vertrauen dürfen, dass das von einer externen Firma gelieferte Gerüst
sicher sei (Beschwerde S. 15 - 17).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei erstellt, dass das Rollgerüst auf der
Fassadenseite keinen Seitenschutz aufgewiesen habe und der Abstand des
Rollgerüsts zur Fassade grösser gewesen sei als 30 Zentimeter. Die
massgeblichen Bauvorschriften seien daher nicht eingehalten worden. Der
Beschwerdeführer sei bei der Firma A.________AG für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Belegschaft und als Baustellenleiter auch für die
Sicherheitsinstruktionen auf der Baustelle verantwortlich gewesen. Da er dem
Beschwerdegegner vor dessen erstmaligem Einsatz auf einem Rollgerüst keine
Instruktionen erteilt habe, habe er seine Pflichten verletzt, zumal er auch den
Vorarbeiter Z.________ nie explizit auf die besonderen Gefahren und die
geltenden Sicherheitsbestimmungen bei Rollgerüsten hingewiesen habe. Offen
gelassen werden könne, ob das Rollgerüst bereits mangelhaft geliefert oder der
Seitenschutz erst nachträglich entfernt worden sei. Dass allenfalls auch
weitere Personen für den Unfall verantwortlich seien, vermöge den
Beschwerdeführer strafrechtlich nicht zu entlasten, sofern ihm selbst eine
pflichtwidrige Unterlassung vorzuwerfen sei, kenne das Strafrecht doch keine
Schuldkompensation. Aufgrund der mangelnden Instruktion könne dem
Beschwerdegegner auch kein Selbstverschulden angelastet werden. Zusammenfassend
habe sich der Beschwerdeführer folglich der fahrlässigen schweren
Körperverletzung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 10 - 14).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 125 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder
an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der
Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässig begeht der Täter ein
Verbrechen oder Vergehen, wenn er die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht
genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die
Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein
Fahrlässigkeitsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen
werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines
strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er dazu aufgrund
einer Garantenstellung insbesondere kraft Gesetz oder Vertrag verpflichtet ist
(vgl. Art. 11 StGB).
3.3.2 Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das
Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften.
Vorliegend ist insbesondere die Verordnung über die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(BauAV; SR 832.311.141) heranzuziehen. Ferner findet die Verordnung über die
Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30), auf welche Art.
1 Abs. 2 BauAV verweist, Anwendung.
3.3.3 Nach Art. 15 Abs. 1 BauAV ist bei Gerüsten bei ungeschützten Stellen mit
einer Absturzhöhe von mehr als zwei Metern als Absturzsicherung ein
Seitenschutz zu verwenden, wobei dieser Seitenschutz gemäss Art. 16 Abs. 1
BauAV aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett zu bestehen hat. Art. 46
Abs. 2 BauAV bestimmt, dass der Abstand des Gerüstbelags von der Fassade in
keiner Bauphase 30 Zentimeter übersteigen darf, ansonsten Massnahmen zur
Absturzsicherung zu treffen sind.

Die Vorinstanz hat vorliegend willkürfrei festgestellt, dass kein Absturzschutz
auf der Fassadenseite bestand, obwohl der Gerüstbelag des Rollgerüsts mehr als
30 Zentimeter von der Fassade entfernt war. Art. 46 Abs. 2 BauAV wurde folglich
missachtet, und die mangelhafte Sicherung des Rollgerüsts war - wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt - kausal für den Unfall des Beschwerdeführers
und dessen schwere Verletzungen.
3.3.4 Gemäss Art. 4 Abs. 1 BauAV muss der Arbeitgeber auf jeder Baustelle eine
Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz
zuständig ist; diese Person kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
diesbezügliche Weisungen erteilen.

Nach Art. 3 Abs. 1 VUV hat der Arbeitgeber zur Wahrung der Arbeitssicherheit
alle Anordnungen und Schutzmassnahmen zu treffen, die den Vorschriften dieser
Verordnung sowie den anerkannten sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Er muss gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV dafür
sorgen, dass alle Mitarbeitenden des Betriebs über die bei ihren Tätigkeiten
auftretenden Gefahren informiert sind und über die Massnahmen zu deren
Verhütung angeleitet werden. Diese Informationen und Anleitungen haben im
Zeitpunkt des Stellenantritts sowie bei jeder wesentlichen Änderung der
Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.

Die Vorinstanz hat willlkürfrei festgehalten, der Beschwerdegegner habe vor dem
Zeitpunkt des Unfalls noch nie auf einem Rollgerüst gearbeitet und sei vom
Beschwerdeführer als dem für die Arbeitssicherheit zuständigen Mitinhaber der
A.________AG nicht auf die massgeblichen Sicherheitsbestimmungen bei
Rollgerüsten hingewiesen worden. Vor diesem Hintergrund ist die im
angefochtenen Urteil gezogene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei den
ihm als Sicherheitsverantwortlichen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BauAV aus Art. 6
Abs. 1 VUV erwachsenen Instruktionspflichten nicht nachgekommen, nicht zu
beanstanden. Bei dieser Sachlage geht des Weiteren auch der Einwand des
Beschwerdeführers fehl, den Beschwerdegegner treffe ein den Kausalzusammenhang
unterbrechendes Selbstverschulden.

Der Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verletzt folglich
kein Bundesrecht.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und bringt vor,
die ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen sei verglichen mit ähnlich
gelagerten Fällen zu hoch (Beschwerde S. 17).

4.2 Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Aus dem Umstand, dass in vergleichbaren
Fällen möglicherweise tiefere Strafen verhängt worden sind, vermag der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, denn mit der bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von zehn Tagessätzen, welche sich am unteren Rand
des Strafrahmens von Art. 125 Abs. 1 StGB (vgl. E. 3.3.1 hiervor) bewegt, hat
die Vorinstanz das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen nicht
verletzt.

5.
5.1 Im Zivilpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, das erhebliche
Selbstverschulden des Verunfallten müsse sich zwingend in einer wesentlichen
Korrektur der Haftungsquote niederschlagen. Ohnehin sei es aber nur möglich und
zulässig, eine Haftungsquote festzulegen, wenn kein Anteil eines Dritten, der
am Verfahren nicht teilnehme, beachtet werden müsse. Vorliegend seien nun
jedoch gerade solche Dritte vorhanden. Der Beschwerdegegner habe beim
Bezirksgericht Arlesheim einen Haftungsprozess gegen die A.________AG
angestrengt, welche daraufhin dem Gerüstlieferanten und dem Architekturbüro den
Streit verkündet habe. Diese hätten sich als Streitberufene an die Seite der
A.________AG begeben. Da somit am Strafverfahren nicht beteiligte Dritte als
Haftpflichtige in Frage kämen, müsse selbst im Falle eines Schuldspruchs gegen
ihn die ganze Forderung des Beschwerdegegners ohne Bestimmung einer
Haftungsquote auf den Zivilweg verwiesen werden (Beschwerde S. 17 - 18).

5.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dem
Beschwerdegegner widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR einen Schaden zugefügt.
Die Höhe des geschuldeten Schadenersatzes zu bestimmen, sei mangels
Substantiierung nicht möglich. Indessen sei eine Haftungsquote festzulegen.
Vorliegend erscheine angesichts des bloss geringen Verschuldens des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 43 OR eine Reduktion der Haftung um 20%
angemessen. Eine Haftungsreduktion wegen Selbstverschuldens des Opfers im Sinne
von Art. 44 OR falle demgegenüber nicht in Betracht, da der Beschwerdegegner
nicht genügend über die bei Rollgerüsten notwendigen Sicherheitsmassnahmen
informiert gewesen sei. Eine allfällige zusätzliche Haftung Dritter führe nach
Art. 50 OR zunächst zur Solidarhaftung und sei für den Beschwerdeführer daher
erst beim Regress relevant; eine (weitere) Haftungsreduktion nach Art. 43 habe
sie nicht zur Folge (angefochtenes Urteil S. 16 - 18).

5.3 Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes ist es unter anderem, die Verfahren
zu vereinfachen, mit denen Opfer von Straftaten ihre Ansprüche geltend machen
können. Über die Forderungen des Opfers soll deshalb möglichst im
Adhäsionsverfahren zum Strafverfahren befunden werden. Gemäss Art. 38 Abs. 3
OHG kann das Strafgericht die Zivilansprüche aber auch nur dem Grundsatz nach
entscheiden und das Opfer im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, falls die
Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern
würde. Das Strafgericht wird lediglich von der Berechnung der Höhe des
Schadens, nicht aber von dessen Bemessung entbunden. Zu den Grundsatzfragen,
die das Strafgericht in jedem Fall zu entscheiden hat, gehört die
Verantwortlichkeit der beschuldigten Person gegenüber dem Opfer. Darunter fällt
auch die Haftungsquote, zumindest soweit kein Anteil eines Dritten zu beachten
ist, der am Verfahren nicht teilnimmt (BGE 125 IV 153 E. 2b/ aa; Urteil des
Bundesgerichts 6P.55/2001 vom 26. Juni 2001 E. 6a; vgl. auch Sabine
Steiger-Sackmann, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz,
Bern 2005, Art. 9 OHG N. 30 ff.). Von der Festsetzung der Haftungsquote wird
das Strafgericht mithin einzig in Fällen entbunden, in denen das Verschulden
einer dritten, nicht am Strafverfahren teilnehmenden Person ausnahmsweise zu
einer Reduktion der Haftpflicht der beschuldigten Person führt (Eva Weishaupt,
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Diss. Zürich
1998, S. 250 f.). Bei einer allfälligen zusätzlichen Haftung weiterer Personen
besteht Solidarhaftung im Aussenverhältnis (vgl. Art. 50 und 51 OR), sofern das
Drittverschulden nicht den Kausalzusammenhang unterbricht. Die solidarische
Mithaftung des Dritten schliesst eine Herabsetzung der Haftpflicht des anderen
Verursachers wegen des Drittverschuldens aus. Die Verteilung des
Schadenersatzes ist aufs Innenverhältnis, d.h. auf den Regressweg verschoben
(Karl Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, 5. Aufl.
1995, § 7 N. 40 ff.).

5.4 Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Vorinstanz zutreffend die
Haftungsquote des Beschwerdeführers festgelegt hat, denn ein den
Kausalzusammenhang unterbrechendes Drittverschuldens fällt vorliegend nicht in
Betracht. Des Weiteren hat sie zu Recht ein Selbstverschulden des
Beschwerdegegners verneint, da dieser - wie im angefochtenen Urteil willkürfrei
festgestellt worden ist - erstmals auf einem Rollgerüst tätig und nicht über
die massgeblichen Sicherheitsbestimmungen informiert war. Nicht zu beanstanden
ist schliesslich die Reduktion der Haftung des Beschwerdeführers infolge
leichten Verschuldens um 20%, so dass die Vorinstanz im Ergebnis mit der
Festsetzung der Haftungsquote auf 80% kein Bundesrecht verletzt hat.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat dem Beschwerdegegner eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner