Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.858/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_858/2008

Urteil vom 20. Mai 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Faga.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Konrad Jeker,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache, teilweise qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz; mehrfache Geldwäscherei; Anklageprinzip;
Strafzumessung; Willkür; Unschuldsvermutung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 12. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach A.________ mit Urteil vom 12. August
2008 in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft
schuldig der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, des in Umlaufsetzens falschen Geldes, der mehrfachen
Fälschung von Ausweisen, des mehrfachen Verweisungsbruches sowie der mehrfachen
Geldwäscherei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren unter
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 438 Tagen. Vom Vorwurf der
teilweise gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss den Ziffern 5A4.d, 5A2., 5C und
5A4.a der Anklageschrift vom 15. Februar 2007 wurde A.________ freigesprochen.

B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2008 sei aufzuheben, und er sei
vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Ziffern 5A4.e bis g der Anklageschrift) sowie vom
Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (Ziffer 5B der Anklageschrift)
freizusprechen. Im Übrigen sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht A.________ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Streitgegenstand bilden die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen
mehrfacher Geldwäscherei (vgl. die Anklageschrift vom 15. Februar 2007, Ziffern
5A4.e bis g und 5B).
Die Vorinstanz geht insoweit von folgendem Sachverhalt aus (angefochtenes
Urteil S. 14 ff.):

1.1 Dem Beschwerdeführer wird angelastet, zusammen mit B.________ und
C.________ einen Transport von rund 5.39 Kilogramm Heroin vom Kosovo in die
Schweiz organisiert zu haben. Der Transport sei von C.________ ausgeführt
worden, der die Drogenmenge von B.________ im Kosovo in Empfang genommen habe
und dem Beschwerdeführer hätte ausliefern sollen. Auf der Rückfahrt in die
Schweiz sei C.________ am 20. Juni 2006 bei der Einreise nach Kroatien
verhaftet worden.

1.2 Am 27. Juni 2006 habe der Beschwerdeführer, der sich durch die Verhaftung
von C.________ in einem "Engpass" betreffend die Heroinmenge befunden habe,
zusammen mit D.________, E.________ und F.________ einen Transport von 1
Kilogramm Heroin vereinbart. Sie hätten geplant, dass F.________ die Drogen
südlich von Venedig holen und zum Wohnort des Beschwerdeführers in X.________
bringen würde. F.________ sei am 29. Juni 2006 bei der Einreise in die Schweiz
am Grenzübergang Chiasso - Brogeda verhaftet worden. Dabei sei eine Heroinmenge
von rund 0.975 Kilogramm sichergestellt worden.

1.3 Am 1. Juli 2006 habe G.________ eine Heroinmenge von 4.988 Kilogramm von
B.________ im Kosovo in Empfang genommen, die für den Beschwerdeführer bestimmt
gewesen sei. Am 2. Juli 2006 habe G.________ den Beschwerdeführer in Muttenz
getroffen, um ihm das Heroin auszuliefern. Auf dem Weg nach X.________ seien
sie in Münchenstein verhaftet worden. Bereits am 5. Juni 2006 habe G.________
in gleicher Art und Weise dem Beschwerdeführer eine Heroinmenge von ca. 1
Kilogramm geliefert. Diese habe der Beschwerdeführer in der Region Basel
weiterverkauft.

1.4 Schliesslich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, mehrere Geldbeträge in
der Höhe von insgesamt Fr. 24'745.--, die aus Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz herrühren würden, an Dritte in die USA und in den Kosovo
überwiesen respektive mit dem Zweck der Weiterleitung in den Kosovo an Dritte
ausgehändigt zu haben. Die Übergaben beziehungsweise Überweisungen seien in der
Zeit vom 24. Mai 2006 bis 29. Juni 2006 erfolgt.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, des
rechtlichen Gehörs und der Verteidigungsrechte (Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2
BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Laut Anklageschrift werde
ihm vorgeworfen, in mehrfach qualifizierter Weise gegen die einschlägigen
Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes verstossen zu haben. Dieser Vorwurf
sei zu unbestimmt. Laut Anklageschrift werde ihm einerseits der Verkauf von
Heroin vorgeworfen, andererseits werde ihm betreffend die Delikte im Sinne von
Ziffern 5A4.e bis g der Anklageschrift ausschliesslich das Anstalten-Treffen
zum Verkauf angelastet.
Er sei gestützt auf den Vorwurf in Ziffer 5A4.e der Anklageschrift verurteilt
worden, weil er mit B.________ über die konkrete Organisation und Planung eines
Drogentransports in die Schweiz gesprochen habe. Das Anklageprinzip sei deshalb
verletzt, weil der Beschwerdeführer ausdrücklich wegen Anstalten-Treffens zum
Verkauf von Drogen angeklagt, jedoch wegen Anstalten-Treffens zur Einfuhr von
Drogen verurteilt worden sei. Die Vorinstanz habe das Anstalten-Treffen zum
Verkauf ausdrücklich als nicht erwiesen qualifiziert. Indem sie den
Beschwerdeführer wegen Anstalten-Treffens zur Einfuhr von Drogen verurteilt
habe, ohne ihm dies vorgängig zu eröffnen, habe sie sein rechtliches Gehör und
seine Verteidigungsrechte verletzt. Auch gemäss den Ziffern 5A4.f und g der
Anklageschrift sei ihm ausschliesslich das Anstalten-Treffen zum Verkauf
vorgeworfen worden (Beschwerde S. 4 ff.).

2.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die
Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert
sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte
des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Angeschuldigte
Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen
ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an
den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen
rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245;
126 I 19 E. 2a S. 21).

2.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Vorwurf in der Anklageschrift, wonach
er in mehrfach qualifizierter Weise gegen die einschlägigen Bestimmungen des
Betäubungsmittelgesetzes verstossen habe, sei für sich allein zu unbestimmt
(Beschwerde S. 4), geht aus seiner Rüge nicht hervor, welche Norm als verletzt
beanstandet wird. Zwar verweist er auf § 139 Abs. 2 lit. c des Gesetzes [des
Kantons Basel-Landschaft] betreffend die Strafprozessordnung (StPO; SGS 251).
Er macht jedoch nicht geltend, die Vorinstanz habe das kantonale Prozessrecht
verletzt. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

2.4 Es trifft nicht zu, dass der in der Anklageschrift umschriebene Tatvorwurf
einzig das Anstalten-Treffen zum Verkauf von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1
Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 BetmG) beinhaltet. In der Anklageschrift wird einleitend
festgehalten, der Beschwerdeführer habe (zusammen mit B.________, E.________
und weiteren Personen) Vorkehrungen getroffen, 11.5 Kilogramm Heroin in die
Schweiz zu schmuggeln, auf die doppelte Menge zu strecken und zu verkaufen
(vorinstanzliche Akten pag. 2089). "Vorkehrungen treffen" ist gleichbedeutend
mit "Anstalten treffen". Dem Beschwerdeführer wird somit gemäss Anklageschrift
nicht nur angelastet, Vorkehrungen respektive Anstalten zum Verkauf getroffen
zu haben, sondern auch, Vorbereitungshandlungen getroffen zu haben, das Heroin
in die Schweiz zu schmuggeln und somit (aus dem Ausland) einzuführen (Art. 19
Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BetmG).
Im Einzelnen wird dem Beschwerdeführer in den Ziffern 5A4.e bis g der
Anklageschrift Folgendes zur Last gelegt:
2.4.1 Gemäss Ziffer 5A4.e der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer
vorgeworfen, Anstalten zur Einfuhr von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs.
3 i.V.m. Abs. 6 BetmG) getroffen zu haben. Laut Anklageschrift sei die durch
C.________ auszuführende Lieferung in die Wege geleitet worden, weil der
Beschwerdeführer mit dem Verkauf von Heroin eher schlechter Qualität Probleme
bekommen habe. Er habe deshalb mit B.________ vereinbart, dass dieser Heroin
guter Qualität liefern würde. Die Droge sei für den Beschwerdeführer bestimmt
gewesen, und dieser hätte C.________ bei erfolgter Lieferung bezahlen sollen.
Als C.________ in eine Verkehrskontrolle geraten sei und eine Busse habe
bezahlen müssen, habe der Beschwerdeführer mit Hilfe von H.________ das
benötigte Geld unverzüglich überwiesen. Auch habe der Beschwerdeführer zusammen
mit B.________ und E.________ beschlossen, C.________ und I.________
aufzusuchen und "zu beseitigen", nachdem sie nach der Verhaftung von C.________
in der irrigen Annahme gewesen seien, C.________ und I.________ hätten sich mit
der Lieferung abgesetzt. Die Vorkehrungen des Beschwerdeführers,
Betäubungsmittel einzuführen, spiegelten sich somit gemäss Anklage in mehreren
bestimmten Umständen und konkreten Handlungen wider. Die ihm von der Vorinstanz
zur Last gelegten Anstalten zur Einfuhr von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1
Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BetmG) wurden in der Anklageschrift genügend präzis
umschrieben.
2.4.2 Weiter wird dem Beschwerdeführer gemäss Ziffer 5A4.f der Anklageschrift
vorgeworfen, in Mittäterschaft Betäubungsmittel eingeführt sowie Anstalten zum
Besitz und Verkauf getroffen zu haben (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG, Art. 19
Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Abs. 6 BetmG). Laut Anklageschrift sei das Heroin,
das F.________ von Italien in die Schweiz eingeführt habe, für den
Beschwerdeführer bestimmt gewesen. Dieser habe beabsichtigt, die
Betäubungsmittel evtl. zu strecken, zumindest aber zu portionieren und zu
verkaufen. Die für F.________ bestimmte Entschädigung für den Transport habe
der Beschwerdeführer organisiert. Auch habe er mit E.________ vereinbart, dass
F.________ das Heroin nach X.________ zu seinem Wohnort bringen sollte. Laut
Untersuchungsbehörde hat der Beschwerdeführer somit zusammen mit E.________,
D.________ und F.________ den Zeitpunkt der Abreise von F.________ nach Italien
sowie den Zeitpunkt und den Ort der Lieferung in die Schweiz vereinbart, die
Entschädigung für F.________ ausgerichtet und dadurch (zumindest teilweise) den
Transport geplant, in die Wege geleitet und ausgeführt. Zudem konnten in seiner
Wohnung laut Anklageschrift u.a. Streckmittel und eine Waage sichergestellt
werden. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zur Last gelegten Delikte
der Einfuhr von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG) sowie des
Anstalten-Treffens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Abs. 6
BetmG (Besitz und in Verkehr bringen) wurden in ihrem Sachverhalt genügend
konkretisiert.
2.4.3 Schliesslich wirft die Vorinstanz gestützt auf Ziffer 5A4.g der
Anklageschrift dem Beschwerdeführer vor, Betäubungsmittel eingeführt, besessen
und in Verkehr gebracht sowie Anstalten getroffen zu haben, Heroin in Verkehr
zu bringen (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-5, Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6
BetmG). Dies, indem er einerseits eine Lieferung von ca. 1 Kilogramm Heroin,
die er von B.________ durch G.________ erhalten habe, in der Region Basel
abgesetzt habe. Andererseits habe er G.________ in Muttenz getroffen, nachdem
dieser von B.________ 4.988 Kilogramm Heroin ausgehändigt erhalten habe, die
für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen seien. Die Delikte gemäss Art. 19
Ziff. 1 Abs. 4 und 5 sowie Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 BetmG (Besitz,
in Verkehr bringen und Anstalten zum in Verkehr bringen) wurden in der
Anklageschrift genügend konkretisiert.
Betreffend die Einfuhr im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG nimmt die
Vorinstanz, unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil, an, der
Beschwerdeführer habe mit seinem wesentlichen Tatbeitrag das Delikt in
Mittäterschaft begangen (angefochtenes Urteil S. 23). Gemäss Ziffer 5A4.g der
Anklageschrift bestand die einzige Handlung des Beschwerdeführers darin, dass
er G.________ in Muttenz traf, nachdem sich dieser nach Verlassen der Autobahn
bei Basel verfahren hatte, und sich mit ihm auf den Weg nach X.________ machte.
Ob diese Handlung im Zeitpunkt, als G.________ die Schweizer Grenze überquert,
nicht aber den Bestimmungsort (X.________) erreicht hatte, als Tatbeitrag zu
qualifizieren ist und ob sie die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Einfuhr
genügend präzis zu umschreiben vermag, kann dahingestellt bleiben. Ebenso kann
offenbleiben, ob die Vorinstanz sich auf diesen Sachverhalt in der Anklage
stützt. Der Beschwerdeführer lässt es damit bewenden zu rügen, dass ihm einzig
das Anstalten-Treffen zum Verkauf (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 BetmG)
vorgeworfen worden sei, was unzutreffend ist. Er setzt sich im Übrigen nicht
mit dem vorinstanzlichen Entscheid sowie mit dem ihm in Ziffer 5A4.g der
Anklageschrift zur Last gelegten Sachverhalt auseinander. Seine Vorbringen
genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die
Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
2.4.4 Zusammenfassend ist die Rüge, wonach das Anklageprinzip, das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers und dessen Verteidigungsrechte verletzt worden
seien (Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und
b EMRK), unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht betreffend den Vorwurf der mehrfachen
Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB eine willkürliche
Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geltend.
Betreffend die Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür
im Sinne von Art. 9 BV beschränkt. Eine solche liegt nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid
auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung
beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung
oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt
praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148
mit Hinweisen).
Der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK)
abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass
sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser
Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der
Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen; Urteil 6P.27/2006
vom 27. November 2006 E. 1, in: sic! 6/2007 S. 462; Urteil 6B_901/2008 vom 23.
Februar 2009 E. 3.2).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihn einzig deshalb
wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB verurteilt, weil er
nicht habe beweisen können, dass die von ihm an Dritte überwiesenen Geldbeträge
nicht aus verbrecherischen Vortaten stammen würden. Die Herkunft der
Vermögenswerte sei nicht erstellt. Die Feststellung, mangels anderer
Einnahmequellen stammten die Mittel aus dem Drogenhandel, sei willkürlich
(Beschwerde S. 6 f.).

3.3 Die erste Instanz, auf deren Ausführungen die Vorinstanz verweist, hat
eingehend und differenziert dargelegt, dass der Beschwerdeführer zum engeren
Kreis einer Gruppierung gehört habe, die einen über zahlreiche Ländern
erstreckten und sich in Expansion befindenden Drogenhandel betrieben habe. Sie
qualifizierte ihn als vollwertiges Gruppenmitglied mit Führungsaufgaben, der
strategische Funktionen ausgeübt, einen eigenen Kundenstamm gehabt und den
Drogenhandel wie einen Beruf ausgeübt habe sowie in der Zeit von März 2006 bis
zu seiner Verhaftung am 2. Juli 2006 neben dem Drogenhandel keiner anderen
Tätigkeit nachgegangen sei. Deshalb sei keine andere Quelle für die fragliche
Geldsumme ersichtlich (vorinstanzliche Akten pag. 2523 und 2513 ff.).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander,
sondern erhebt einzig appellatorische Kritik. Er beschränkt sich im
Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und diese der
Würdigung der Vorinstanz gegenüberzustellen, ohne zu erörtern, inwiefern der
angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte. Er
führt unter Hinweis auf eine Einvernahme zu seiner Person vom 29. Januar 2005
aus, dass daraus nur hervorgehe, dass er in der massgeblichen Zeit über kein
geregeltes Einkommen verfügt und Schulden gehabt habe (Beschwerde S. 7). Dieser
Hinweis geht offensichtlich an der Sache vorbei, zumal die Einvernahme rund 1 1
/3 Jahre vor den fraglichen Geldüberweisungen stattgefunden hat. Er ist
unbeheflich und ungeeignet, Willkür darzulegen. Der Beschwerdeführer hätte
substanziiert aufzeigen müssen, inwiefern die vorhandenen Beweise andere
Schlussfolgerungen geradezu aufgedrängt hätten und die Beweiswürdigung der
Vorinstanz (auch) im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sei (BGE 133 IV 286 E.
1.4 S. 287; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.). Seine Vorbringen genügen den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die
Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Strafzumessung. Er bringt vor,
die Vorinstanz habe die ihm auferlegte Strafe nicht hinreichend begründet.
Völlig im Dunkeln bleibe, weshalb die Vorinstanz auf ein Strafmass von zehn
Jahren Freiheitsstrafe erkannt habe. Nicht zutreffend sei, dass er einen
erheblichen Umsatz gemacht respektive entsprechende Anstalten getroffen habe.
Aktenwidrig sei auch, dass er berufsmässig gehandelt habe. Schliesslich sei es
unzulässig, sein Aussageverhalten straferhöhend zu berücksichtigen (Beschwerde
S. 7 f.).

4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert,
dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127 IV
101 E. 2 S. 104; 124 IV 286 E. 4a S. 295). Geht die obere Instanz von einem
wesentlich geringeren Deliktsbetrag aus und führt sie zudem strafmindernde
Gründe an, welche die untere Instanz nicht berücksichtigt hat, so darf sie
nicht ohne weitere Begründung die von der ersten Instanz ausgefällte Strafe als
angemessen ansehen (Urteil 6S.596/2000 vom 22. Februar 2001 E. 2.).
Nach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen
Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die
Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den
Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist.
Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter
anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder
auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen).

4.3 Die Vorinstanz hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände
aufgezeigt und gewürdigt. Sie hat sich mit den objektiven und subjektiven
Verschuldenskomponenten auseinandergesetzt und die persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers berücksichtigt. Sie hat ihm eine Menge von 14 Kilogramm
Heroingemisch bzw. 2.42 Kilogramm reines Heroin angerechnet und berücksichtigt,
dass er in Missachtung eines Einreiseverbots und mittels gefälschter Ausweise
eigens in die Schweiz eingereist ist, um als Mitglied einer Bande einen Handel
mit Heroin zu betreiben. Das Verschulden des Beschwerdeführers, der innerhalb
der Gruppierung eine führende und eigenständige Position innegehabt und der
einzig aus finanziellen Motiven gehandelt hat, hat sie als sehr schwer
qualifiziert. Weiter hat sie namentlich seine einschlägigen Vorstrafen
straferhöhend berücksichtigt. Strafmindernde Umstände hat sie nicht gesehen
(angefochtenes Urteil S. 30 ff.).
4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dem angefochtenen Urteil lasse
sich nicht hinreichend entnehmen, wie die Vorinstanz die ausgefällte
Freiheitsstrafe von 10 Jahren begründet habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass
die Vorinstanz nicht verpflichtet war, im Urteil mit absoluten Zahlen oder in
Prozenten anzugeben, inwieweit sie bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen
straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat (BGE 127 IV 101 E. 2c S.
104 f.). Von Bundesrechts wegen wird auch nicht eine bezifferte Einsatzstrafe
verlangt. Die Rüge erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.3.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist mit Blick auf die
Menge von 14 Kilogramm Heroingemisch, entsprechend 2.42 Kilogramm reinem
Heroin, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer
verschuldeten Erfolg als beträchtlich eingeschätzt hat. Ebenso wenig ist zu
rügen, dass die Vorinstanz straferhöhend berücksichtigt hat, dass der
Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit über kein anderes Einkommen als über
dasjenige aus dem Drogenhandel verfügte. Diese tatsächliche Feststellung ist
vorliegend massgebend (vgl. E. 3.3 hievor; Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1
BGG) und steht nicht im Widerspruch zum Freispruch vom Vorwurf der
gewerbsmässigen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG. Der
Freispruch in erster Instanz erfolgte mit der Begründung, dass der
Beschwerdeführer in der Zeit von Mitte März 2006 bis 2. Juli 2006 durch den
persönlichen Verkauf von Heroin einen Umsatz von lediglich Fr. 44'250.--
erzielt hatte (vorinstanzliche Akten pag. 2517). Somit wurde der gemäss
Rechtsprechung (BGE 129 IV 188 E. 3. S. 190 ff.) erforderliche Mindestumsatz
von Fr. 100'000.-- nicht erreicht und deshalb eine qualifizierte
Gewerbsmässigkeit verneint.
4.3.3 Der Beschwerdeführer rügt ohne Grund, die Vorinstanz hätte sein
Aussageverhalten nicht straferhöhend berücksichtigen dürfen. Gemäss BGE 113 IV
56 E. 4c S. 57 lässt es sich mit aArt. 63 StGB vereinbaren, hartnäckiges
Bestreiten als Zeichen fehlender Einsicht und Reue zu werten und dieses
straferhöhend zu berücksichtigen. Im Urteil 6S.686/1994 vom 11. Mai 1995 hat
das Bundesgericht unter Hinweis auf Meinungsäusserungen im Schrifttum
eingeräumt, dass eine auf Uneinsichtigkeit gestützte Straferhöhung nicht
unbedenklich sei. Im Urteil 6S.199/2004 vom 27. April 2005 hat es erwogen, dass
sich Einsicht und Reue strafmindernd auswirken. Der Umkehrschluss sei nicht
zwingend, so dass jedenfalls keine Bundesrechtsverletzung vorliege, wenn
fehlende Einsicht oder Reue nicht straferhöhend berücksichtigt würden (siehe
Urteil 6B_401/2007 vom 8. November 2007 E. 9.3.2, nicht publ. in: BGE 134 IV
132). Im Urteil 6B_742/2007 vom 10. Januar 2008 hat es erwogen, ein
hartnäckiges Bestreiten lasse auf fehlende Einsicht und Reue schliessen. Dies
könne straferhöhend berücksichtigt werden. Diese Praxis wurde auch im Urteil
6B_992/2008 vom 5. März 2009 bestätigt (vgl. zum Ganzen Hans Wiprächtiger, in:
Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N. 133 zu Art. 47 StGB).
Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, das Verhalten eines Täters, der sich
während des gesamten Verfahrens uneinsichtig verhielt und teilweise absurde
Ausführungen machte (wie beispielsweise die Behauptung, anlässlich eines
Spaziergangs von einem Marokkaner Papiere gekauft zu haben und deshalb der
Ansicht gewesen zu sein, dadurch die belgische Staatsbürgerschaft erworben zu
haben) straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wurde in den USA
unter verschiedenen Namen zehn Mal verhaftet und in Deutschland unter einem
weiteren Namen fünf Mal verurteilt (vorinstanzliche Akten pag. 15 ff. und 21/
1). Er hat mithin eine gewisse Fertigkeit erlangt, mit verschiedenen
Identitäten die Strafverfolgung zu erschweren, um sich allfälligen
Verurteilungen zu entziehen. Dass sein Verhalten im vorliegenden Verfahren
einem anderen Zweck gedient hätte, ist nicht ersichtlich. Deshalb darf es
entsprechend gewürdigt werden. Das angefochtene Urteil verstösst auch in diesem
Punkt nicht gegen Bundesrecht.
4.3.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer 14 Kilogramm Heroingemisch bzw.
2.4249 Kilogramm reines Heroin zugerechnet. Diese Drogenmenge entspricht
gegenüber der Annahme der ersten Instanz einer Reduktion um 4 Kilogramm
respektive 1.1751 Kilogramm. In Prozenten hat die Vorinstanz gegenüber der
ersten Instanz dem Beschwerdeführer somit eine um rund 22% reduzierte Menge
Heroingemisch respektive eine um rund 33% reduzierte Menge reines Heroin
angerechnet. Im Übrigen nimmt die Vorinstanz in ihren Erwägungen im Vergleich
zum erstinstanzlichen Urteil keine unterschiedliche Beurteilung der
wesentlichen Strafzumessungsmerkmalen vor. Trotz der zu Gunsten des
Beschwerdeführers veranschlagten Reduktion bestätigte die Vorinstanz das
erstinstanzliche Strafmass (angefochtenes Urteil S. 31 f.). Darin liegt keine
ermessensverletzende Diskrepanz zwischen dem erst- und zweitinstanzlichen
Urteil, da der Drogenmenge bei der Strafzumessung zwar eine wichtige, aber
keine vorrangige Bedeutung zukommt. Die Strafe ist demnach nicht allein nach
der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden
des Täters zu bemessen, das sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt
der Straftat bezieht und damit das wesentliche Strafzumessungskriterium bildet
(Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4, nicht publ. in: BGE 132 IV 132).
Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren
an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG
gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert
im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 118 IV 342 E.
2c S. 348; 121 IV 202 E. 2d/cc S. 206; 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196; Hans
Wiprächtiger, in: Strafzumessung und bedingter Strafvollzug - eine
Herausforderung für die Strafbehörden, ZStrR 114/1996 S. 435). Zwar ist die von
der Vorinstanz veranschlagte Reduktion nicht unwesentlich. Aufgrund der dem
Beschwerdeführer zugerechneten grossen Menge Heroin, die weit über dem
Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt, und der Tatsache,
dass zusätzlich der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit im Sinne von Art.
19 Ziff. 2 lit. b BetmG erfüllt ist, ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz die erstinstanzliche Strafe bestätigt und dadurch der
Betäubungsmittelmenge respektive der diesbezüglichen Differenz eine
untergeordnete Bedeutung beigemessen hat. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von
10 Jahren hält sich innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens und ist
bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Begründungspflicht im Sinne von Art.
50 StGB nicht verletzt. Eine ermessensverletzende Gewichtung der Faktoren
respektive eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 47 StGB) ist nicht
ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein
aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinen angespannten
finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Faga