Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.857/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_857/2008; 6B_876/2008/sst

Urteil vom 29. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

6B_857/2008
Gegenstand
Nichteintretensbeschluss (falsche Anschuldigung, Amtsmissbrauch etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 2. September 2008.

6B_876/2008
Nichteintretensbeschluss (Urkundenfälschung im Amt, ungetreue
Geschäftsbesorgung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 11. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die beiden vorliegenden Beschwerden erweisen sich als rechtsmissbräuchlich und
querulatorisch (Art. 42 Abs. 7 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Sie
unterscheiden sich nach ihrer Art in nichts von denjenigen vom 10. Februar 2007
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/ 2007 vom 7. März 2007), vom 23. November
2007 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2007 vom 18. Dezember 2007) und vom
10. Februar 2008 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1F_5/2008 vom 22. Februar
2008). Der Beschwerdeführer ist vollumfänglich auf die Erwägungen dieser
Urteile, insbesondere auf jenes vom 7. März 2007, zu verweisen. Im Übrigen ist
anzumerken, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wegen querulatorischen
Verhaltens in Bezug auf die vorliegenden Strafverfahren die Prozessfähigkeit
abgesprochen hat.

2.
Auf die vorliegenden Beschwerden und sämtliche damit verbundenen Gesuche ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren
abzuweisen (Art. 64 BGG).

3.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in gleicher Angelegenheit
oder in einer damit verbundenen Sache, insbesondere auch Revisionsgesuche, in
Zukunft ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu legen.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden 6B_857/2008 sowie 6B_876/2008 und sämtliche damit
verbundenen Gesuche wird nicht eingetreten.

2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill