Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.852/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_852/2008 /hum

Urteil vom 2. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und gegen das
Brandschutzgesetz (Kanton Aargau),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 27. August 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Präsidentin II des Bezirksgerichts Aarau sprach X.________ mit Urteil vom
23. Januar 2008 der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel
(BetmG) sowie der Übertretung des kantonalen Brandschutzgesetzes (BSG) schuldig
und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.-- bzw. einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. Das Obergericht des Kantons Aargau setzte
im Berufungsverfahren mit Urteil vom 27. August 2008 die Busse auf Fr. 200.--
bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herab. Im übrigen Umfang wurde die
Berufung abgewiesen.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, er sei
freizusprechen.

2.
Die Beschwerde betrifft eine Strafsache. Folglich ist die als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete
Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung und die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wendet, ist darauf nicht einzutreten.
Die Begründung beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik, wie sie
vor einem Gericht mit voller Überprüfungsbefugnis vorgebracht werden könnte.
Indessen ergibt sich daraus nicht, dass und inwieweit die Feststellungen der
Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnten.

So hat die Vorinstanz es abgelehnt, ein Einvernahmeprotokoll gemeinsam mit dem
Beschwerdeführer abzuhören (angefochtener Entscheid S. 6 E. 2.6). Dieser
Entscheid der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nicht mit dem Hinweis darauf
bemängelt werden, die Erinnerung des Beschwerdeführers decke sich nicht mit dem
Inhalt des Protokolls (Beschwerde S. 1). Aus dieser Feststellung ergibt sich
nicht, inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen sein könnte, als sie auf
das Protokoll abstellte, ohne es mit dem Beschwerdeführer gemeinsam abzuhören.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ein Gesuch um
Fristerstreckung zur Eingabe von Unterlagen "ignoriert" (Beschwerde S. 1). Dies
trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat festgestellt, es gehe um eine gesetzliche
Frist, die nicht erstreckt werden könne (angefochtener Entscheid S. 5 E. 2.1).
Inwieweit diese Erwägung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen
könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Seine Eingabe genügt in diesem Punkt
den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Dasselbe gilt für seine Rüge, dass man das Verfahren hätte aufteilen sollen
(Beschwerde S. 1). Die Vorinstanz hat sich dazu geäussert (angefochtener
Entscheid S. 5 E. 2.2), und der Beschwerdeführer sagt nicht, weshalb der
Verzicht auf die Aufteilung in zwei Verfahren das Recht im Sinne von Art. 95
BGG verletzen sollte.

4.
In Bezug auf die Verurteilung wegen Übertretung des BSG macht der
Beschwerdeführer geltend, dass von seiner Unzurechnungsfähigkeit auszugehen
gewesen wäre (Beschwerde S. 2). Insoweit kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3
BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen
Entscheid S. 9/10 E. 4). Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen könnte, ergibt sich aus dem kurzen Hinweis in der Beschwerde nicht
und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

5.
Zur Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen
Übertretung des BetmG (Beschwerde S. 2-6). Auch in diesem Punkt kann in
Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 7-9 E. 3). Aus der weitschweifigen und
teilweise nur schwer verständlichen Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der
Schuldspruch wegen Übertretung des BetmG gegen das Recht verstossen könnte.
Dies ist denn auch nicht ersichtlich.

Gemäss dem vom Beschwerdeführer erwähnten Art. 19a Ziff. 2 BetmG (Beschwerde S.
2, 4) kann in leichten Fällen das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe
abgesehen werden. Indem die kantonalen Richter von einer Strafe abgesehen haben
(angefochtener Entscheid S. 9 oben), haben sie Art. 19a Ziff. 2 BetmG Genüge
getan. Da dem Beschwerdeführer der Konsum und nicht ausschliesslich dessen
Vorbereitung vorgeworfen wird, ist Art. 19b BetmG auf seinen Fall nicht
anwendbar (Beschwerde S. 2, 4). In Bezug auf die Übertretung des BetmG ist die
Beschwerde ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn