Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.84/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_84/2008/bri
6B_104/2008
6B_107/2008

Urteil vom 27. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Thommen.

Parteien
6B_84/2008
V.V.________, Beschwerdeführer I,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

6B_104/2008
S2.V.________, Beschwerdeführer II,
vertreten durch Advokat Dr. Luc Saner,

6B_107/2008
B.V.________, Beschwerdeführer III,
vertreten durch Advokat Niggi Dressler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
6B_84/2008
Vorsätzliche Tötung; Strafzumessung

6B_104/2008
Vorsätzliche Tötung, Beschimpfung, mehrfache Drohung

6B_107/2008
Vorsätzliche Tötung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Strafzumessung,

Beschwerden gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 28. November 2007 sowie gegen das Zwischenurteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 21. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Gebrüder V.V.________ (1959) und B.V.________ (1967) kamen Mitte der 80er
Jahre aus dem Kosovo in die Schweiz. V.V.________s Ehefrau und seine vier
Kinder: S1.V.________ (1978), S2.V.________ (1981), T2.V.________ (1983) und
T1.V.________ (1986), zogen Mitte der 90er Jahre in die Schweiz nach. Die
gesamte Familie lebte bis im Februar 2003 in einer Wohnung an der Mattenstrasse
in Basel. Anfang 2003 heiratete T2.V.________ im Kosovo heimlich und ohne
Zustimmung ihrer Familie B.G.________. Ihre damals noch minderjährige
Schwester, T1.V.________, zog Ende Februar 2003 zum damals 35-jährigen
O.G.________, dem Bruder ihres Schwagers, an die Markgräflerstrasse in Basel.
Unter Federführung von V.V.________ versuchte die Familie V.________
vergeblich, die beiden Töchter mittels vormundschaftlicher Massnahmen zur
Rückkehr zu zwingen. In der Folge sagte sich die Familie von ihren beiden
Töchtern los und brach sämtliche Beziehungen zu ihnen ab.

Am Abend des 18. August 2003 kam es im Horburgpark in Basel zu einem Streit, in
dessen Verlauf der von mehreren männlichen Mitgliedern der Familie V.________
eingekreiste und festgehaltene O.G.________ von S1.V.________ erschossen wurde.

Im Detail hatte sich Folgendes zugetragen: An jenem Augustabend hielt sich die
gesamte Familie V.________ im Horburgpark in Basel auf. Am Rande des Parks traf
S2.V.________ auf B.G.________. Ersterer zettelte einen Streit an, weil er sich
durch die blosse Anwesenheit B.G.________s in dieser Gegend provoziert fühlte.
Nachdem ein hinzugekommener Verwandter die beiden getrennt hatte, fuhr
B.G.________ nach Hause und erzählte seinem Bruder O.G.________ von dem
Vorfall. Die im Park anwesenden männlichen Mitglieder der Familie V.________
rechneten mit einer Reaktion der Gebrüder G.________ und berieten, was zu tun
sei. In der Folge fuhren der bereits mit einer Schusswaffe ausgestattete
S1.V.________ und sein Onkel B.V.________ mit dem Toyota der Familie zu dessen
Wohnung und holten zwei weitere Waffen, um sich für eine allfällige
Auseinandersetzung mit den G.________s "aufzurüsten". S2.V.________ fuhr nach
der genannten Lagebesprechung mit dem Velo nach Hause und holte den Mercedes
der Familie. Dieser sollte als allfälliger Fluchtwagen bereitgestellt werden.
O.G.________ kam daraufhin in den Park und ging zielstrebig auf S1.V.________
zu, um diesen wegen der vorangegangen Provokation zur Rede zu stellen. Sofort
kamen V.V.________, S2.V.________ und B.V.________ dazu und kreisten
O.G.________ ein. V.V.________ packte O.G.________ an der Jacke, stiess ihn weg
und sagte, er solle verschwinden. O.G.________ holte darauf seine Pistole aus
seinem hinteren Hosenbund hervor. V.V.________, B.V.________ und S2.V.________
packten ihn an den Armen und Handgelenken und versuchten, ihm die Pistole zu
entwinden. Dabei löste sich ein Schuss, der allerdings niemanden traf. In der
Folge schlug S1.V.________ seine Pistole dem gebeugt dastehenden und von
V.V.________, B.V.________ und S2.V.________ festgehaltenen O.G.________ heftig
von hinten auf den Kopf. Sodann schoss S1.V.________ zweimal aus nächster Nähe
von hinten auf O.G.________, welcher als Folge der Schussverletzungen noch am
Tatort verstarb. Nach der Schussabgabe flüchtete S1.V.________ mit dem
bereitstehenden Mercedes nach Deutschland.

B.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Dezember 2005 wurde
S1.V.________ der vorsätzlichen Tötung, begangen in nicht entschuldbarem
Notwehrexzess, der mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen
Drohung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig
erklärt und zu 6 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Landesverweisung (letztere
bedingt) verurteilt. Diese Verurteilung blieb unangefochten.

V.V.________, S2.V.________ und B.V.________ wurden vom Strafgericht
Basel-Stadt der Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Tötung, begangen in nicht
entschuldbarem Notwehrexzess, V.V.________ zudem der Drohung, S2.V.________ der
Beschimpfung und der mehrfachen Drohung und B.V.________ der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. V.V.________ und B.V.________
wurden je zu 18 Monaten Zuchthaus und zu 5 Jahren Landesverweisung, beides mit
bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die Strafe
für S2.V.________ wurde als Zusatzstrafe zu einem Urteil des
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 18. November 2003 auf 17 Monate
Zuchthaus und 5 Jahre Landesverweisung festgesetzt, beides bedingt bei einer
Probezeit von 2 Jahren.

C.
V.V.________, S2.V.________ und B.V.________ sowie die Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt appellierten gegen das strafgerichtliche Urteil.

D.
Mit Zwischenurteil vom 21. Mai 2007 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt
das Rückweisungsbegehren von V.V.________ ab. Er verlangte die Wiederholung des
strafgerichtlichen Verfahrens, weil sich der Gerichtsschreiber des
Strafgerichts Basel-Stadt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
geweigert hatte, das mündliche Plädoyer seines Rechtsvertreters zu
protokollieren.

E.
Gegen dieses Zwischenurteil führte V.V.________ Beschwerde in Strafsachen. Das
Bundesgericht, I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, trat mit Urteil 1B_128/2007
vom 4. Juli 2007 auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog, dass kein anfechtbarer
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliege.

F.
In der Sache urteilte das Appellationsgericht am 28. November 2007.
V.V.________ wurde der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), begangen in nicht
entschuldbarem Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB), und der Drohung (Art. 180
StGB) schuldig gesprochen und zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon
22 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren.
S2.V.________ wurde der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), begangen in nicht
entschuldbarem Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177
Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Drohung (Art. 180 StGB) schuldig gesprochen und
als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 18.
November 2003 zu 34 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 20 Monate mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
B.V.________ wurde der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), begangen in nicht
entschuldbarem Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der Widerhandlung gegen
Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes schuldig gesprochen und zu 30 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt, davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

G.
Gegen dieses appellationsgerichtliche Urteil erheben V.V.________ (6B_84/2008),
S2.V.________ (6B_104/2008) und B.V.________ (6B_107/2008) je Beschwerde in
Strafsachen. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und ihre
Freisprechung vom Tötungsvorwurf, eventualiter die Rückweisung zur
Neubeurteilung. Zudem verlangen alle drei die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

H.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:
I. Beschwerde 6B_84/2008 - V.V.________

1.
V.V.________ beanstandet die vor erster Instanz unterbliebene Protokollierung
des Plädoyers seines Verteidigers. Damit seien Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs.
2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt und § 122 Abs. 3 StPO/BS willkürlich
angewendet worden. Er beantragt die Rückweisung der Sache an die erste Instanz.

1.1 Die Anforderungen an die Protokollierung ergeben sich in erster Linie aus
dem kantonalen Prozessrecht. Nach § 122 Abs. 3 der Strafprozessordnung des
Kantons Basel-Stadt (SG/BS 257.100; StPO/BS) wird über die Verhandlung von der
Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber ein Protokoll geführt. Die
Pflicht zur Protokollierung wird zudem abgeleitet aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und dem Anspruch auf ein faires Verfahren
(Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erschöpft
sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht darin, dass sich die Parteien zur
Sache äussern und Beweisanträge stellen können. Das rechtliche Gehör ist nur
gewahrt, wenn das Gericht die Ausführungen und Eingaben auch tatsächlich zur
Kenntnis nimmt und pflichtgemäss würdigt. Dafür besteht aber nur Gewähr, wenn
die Ausführungen und Eingaben der Parteien und allfälliger Dritter (Zeugen,
Sachverständige usw.) zu Protokoll genommen werden. Über die
entscheidwesentlichen Ausführungen ist daher Protokoll zu führen, nicht zuletzt
auch mit Blick auf eine allenfalls zum Entscheid angerufene obere Instanz (BGE
124 V 389 E. 3 mit Hinweisen).

1.2 Mit dem Protokoll sollen die im polizeilichen, untersuchungsrichterlichen
und gerichtlichen Verfahren gemachten Aussagen für die Verfahrensbeteiligten
(Gericht, Parteien etc.) festgehalten werden. Dem Beschuldigten dient das
Protokoll als wichtige Grundlage für eine wirksame Verteidigung. Das Protokoll
soll aber auch die Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften (z.B. Hinweis
auf Aussageverweigerungsrechte) dokumentieren und dient somit der
Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens (Philipp Näpfli, Das Protokoll im
Strafprozess, Diss. Zürich 2007, S. 1 f.). In der strafprozessrechtlichen
Literatur wird darauf hingewiesen, dass Protokolle insbesondere in
schriftlichen Verfahren zentrale Entscheidungshilfen sind, zumal sie über die
in früheren Verfahrensstufen erhobenen Beweise Aufschluss geben. Das nicht in
den Akten Aufgezeichnete ist für das Verfahren weitgehend verloren (Niklaus
Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 205 ff.). Für unmittelbar
vor dem erkennenden Sachrichter (mündlich) vorgenommene Prozesshandlungen
gelten weniger strenge Protokollierungsvorschriften, weil hier das Protokoll
(lediglich) im Hinblick auf ein späteres Rechtsmittelverfahren von Belang ist
(Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage, Bern 2005, N
953 f.).

1.3 Das Appellationsgericht Basel-Stadt kommt in seinem Zwischen-Urteil vom 21.
Mai 2007 zu Recht zum Schluss, dass die unterbliebene Protokollierung als
Verfahrensmangel einzustufen ist. Mangels einer expliziten Vorschrift in der
basel-städtischen Strafprozessordnung war der Verteidiger nicht verpflichtet,
sein Plädoyer in schriftlicher Form abzugeben. § 122 Abs. 3 StPO/BS
verpflichtet den Gerichtsschreiber, über die Verhandlung ein Protokoll zu
führen. Aus dieser Bestimmung geht jedoch nicht hervor, ob lediglich die
Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften und die Vornahme bestimmter
Prozesshandlungen protokollarisch festzuhalten, oder ob ein (wörtliches)
Inhaltsprotokoll zu führen ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist auf die
erläuterten Zwecke der Protokollierung und die diesbezügliche Rechtsprechung
abzustellen. Während über Prozessvorgänge im Ermittlungs- und
Untersuchungsverfahren ein Wortprotokoll zu führen ist, um sie als Beweismittel
für spätere Gerichtsverfahren zu erhalten, müssen bei den unmittelbar vor dem
erkennenden Gericht gehaltenen Plädoyers zumindest die entscheidwesentlichen
Ausführungen in das Protokoll aufgenommen werden (BGE 124 V 389 E. 3). Hierzu
gehören die Anträge der Parteien sowie in umfangreichen Verfahren auch deren
Begründung in den Grundzügen. Der Gerichtsschreiber am Strafgericht Basel-Stadt
hätte die Ausführungen des Verteidigers daher im erläuterten Umfang
protokollieren müssen. Dies gebieten sowohl das kantonale Strafprozessrecht als
auch die genannten grundrechtlichen Verfahrensgarantien.

1.4 Von der Feststellung des Verfahrensmangels unabhängig zu beurteilen, sind
die Folgen der unterbliebenen Protokollierung. Nach der Rechtsprechung kann
eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch
geheilt werden, dass der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei
überprüfen kann. Unter anderem weil dem Betroffenen bei der Nachholung einer
versäumten Verfahrenshandlung im Appellationsverfahren eine Instanz verloren
geht (dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage,
Zürich etc. 2006, N 986 f. und 1710 f.), muss die Heilung eines Mangels aber
die Ausnahme bleiben (BGE 124 IV 389 E. 5a). In jenem Fall wurde über die
erstinstanzliche Verhandlung kein Protokoll geführt. Dies wurde vom
Eidgenössischen Versicherungsgericht, welches als zweite Instanz zu urteilen
hatte, als wesentlicher Verfahrensmangel eingestuft. Trotz seiner umfassenden
Überprüfungsbefugnis (Art. 132 OG) entschied das Eidgenössische
Versicherungsgericht, dass der Verfahrensmangel nicht geheilt werden könne. Es
erwog, dass es ihm mangels eines Protokolls verwehrt war, über die Beschwerde
in Kenntnis der Ergebnisse der kantonalen Parteiverhandlung zu entscheiden (BGE
124 V 389 E. 5).

1.5 Vorliegend kann eine Rückweisung an die erste Instanz unterbleiben, da der
Verfahrensmangel in zweiter Instanz vollumfänglich behoben wurde. Der
Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt und seine Einwendungen in der
Appellationsbegründung (kant. act. 3468 ff.) sowie anlässlich der mündlichen
Appellationsverhandlung (kant. act. 3551 f.) nochmals ausführlich vorbringen.
Das basel-städtische Appellationsgericht überprüft den Sachverhalt und die
Rechtslage frei (vgl. § 180 Abs. 2 und § 183 Abs. 3 StPO/BS). Hinzu kommt, dass
die fehlende Protokollierung der Anträge und der Begründung in ihren Grundzügen
zwar einen Verfahrensmangel darstellt, dieser aber weniger schwer wiegt als die
Nichtprotokollierung von Verfahrenshandlungen, über die sich das Gericht nur
indirekt aufgrund der Akten ein Bild verschafft (polizeiliche oder
staatsanwaltschaftliche Einvernahmeprotokolle etc.). Vorliegend erfolgte der
mündliche Parteivortrag des Rechtsvertreters unmittelbar vor Schranken des
Strafgerichts Basel-Stadt (vgl. kant. act. 3038 und 3217). Durch diese
Unmittelbarkeit war mit Blick auf die Verfahrensrechte von V.V.________
abgesichert, dass das Gericht von der Rede seines Verteidigers Kenntnis nehmen
konnte. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Auch aus dem
Umstand, dass im strafgerichtlichen Urteil angeblich mit keinem Wort auf das
Plädoyer eingegangen wurde (Beschwerde S. 3), lässt sich nicht ableiten, dass
davon keine Kenntnis genommen wurde. Vor diesem Hintergrund kann ausnahmsweise
davon abgesehen werden, das gesamte erst- und zweitinstanzliche kantonale
Gerichtsverfahren wiederholen zu lassen.

2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

2.1 Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung prüft das
Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E.
1).

2.2 Abgesehen von den Beanstandungen an der unterbliebenen Protokollierung ist
die Beschwerde von V.V.________ über weite Strecken rein appellatorisch. Dies
gilt etwa für die Ausführungen zum Ablauf der Konfrontation (S. 6, 8), zu
seiner Stellung innerhalb der Familie (S. 7 f) sowie zu seinem angeblichen
Nichtwissen um die Besorgung weiterer Waffen (S. 7).

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlicher
Tötung in Mittäterschaft. Er habe keinen Tötungsvorsatz gehabt.

3.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern
Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Vorsätzlich begeht ein
Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.
Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält
und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es
darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem
Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm
steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein,
genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass
Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie
zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen
Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es
genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich,
dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus,
dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58
E. 9.2.1). Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch
darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder
Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden,
Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und
aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde
(BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3; 118 IV 227 E. 5d/aa, 397 E. 2b).
Erscheint die Tat als Ausdruck eines gemeinsamen Willens und Handelns, ist
jeder der Mittäter für das Ganze verantwortlich (BGE 120 IV 17 E. 2d). In
subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) voraus.

3.2 Die Annahme mittäterschaftlicher vorsätzlicher Tötung verletzt kein
Bundesrecht. V.V.________ war - entgegen seinen rein appellatorischen
Einwendungen gegen die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen - als
Familienoberhaupt an der Besprechung des weiteren Vorgehens in federführender
Weise beteiligt. Seine Mitinitiierung der "Aufrüstung" sowie die von ihm
entscheidend mitverantwortete Organisation eines Fluchtwagens im Hinblick auf
die drohende gewaltsame Konfrontation dokumentiert, dass er mit einer Tötung
als Kulminationspunkt der eskalierten Auseinandersetzung rechnete und eine
solche in Kauf nahm, mag sie ihm auch unerwünscht gewesen sein. V.V.________
war zudem an der Tatausführung massgeblich beteiligt. Er wurde gegenüber
O.G.________ tätlich und forderte ihn auf zu verschwinden. Welches Motiv ihn zu
seinem Handeln verleitet hat, ist unerheblich. Im Gegensatz zu den
qualifizierten (Art. 112 StGB) und privilegierten (Art. 113 StGB)
Tötungsdelikten verlangt der Grundtatbestand von Art. 111 StGB keine über den
Vorsatz hinausgehenden subjektiven Merkmale. Auch an der Festhaltung von
O.G.________, welche den Schlag mit der Pistole gegen den Kopf und letztlich
die Erschiessung ermöglichte, war V.V.________ beteiligt. Seine vorsätzlichen
Tatbeiträge sowohl in der Planungs- als auch in der Ausführungsphase sind somit
derart gewichtig, dass sich die Annahme von Mittäterschaft rechtfertigt. Es
kann insoweit auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (angefochtenes Urteil S. 16-18).
II. Beschwerde 6B_104/2008 - S2.V.________

4.
Auch S2.V.________s Beschwerde erweist sich als weitgehend appellatorisch. Dies
gilt insbesondere für seine Ausführungen zur "Schlägereithese" (S. 4) sowie zur
Provokation durch B.G.________ (S. 5). Darauf ist ebenso wenig einzugehen wie
auf die unsubstanziierte Behauptung, das Untersuchungsverfahren sei in
Verletzung von § 22 Abs. 1 StPO auf belastende Umstände fixiert gewesen.
Lediglich seine Sicht der Dinge schildert S2.V.________ zur Beschaffung der
Waffen und zur Bereitstellung des Fluchtautos. Die diesbezüglichen
Zeugenaussagen wurden bereits von der Vorinstanz in nicht zu beanstandender
Weise als reine Gefälligkeitsaussage eingestuft (Urteil S. 14). Soweit er zur
Begründung auf seine Vorbringen vor Appellationsgericht verweist, kann darauf
nicht eingegangen werden. Die Begründung muss in der Beschwerde enthalten sein
(Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_253/2007 vom 23. Januar
2008, E. 1).

5.
S2.V.________ übt Kritik am Vorgehen der Vormundschaftsbehörde. Diese habe es
verpasst, das Familiendrama zu verhindern, indem sie kein Verfahren für einen
Obhuts- resp. Sorgerechtsentzug in Bezug auf seine minderjährige Schwester
T1.V.________ einleitete (Beschwerde S. 3 f.). Es ist nicht ersichtlich, in
welchen rechtlich geschützten Interessen er als nicht sorgeberechtigter Bruder
durch die unterbliebenen vormundschaftlichen Massnahmen verletzt sein soll
(Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Doch selbst wenn man ihn diesbezüglich zur
Beschwerde zuliesse, vermag er nicht darzutun, inwiefern der formelle Entzug
des Sorgerechts, die tödlich verlaufene Auseinandersetzung hätte verhindern
können.

6.
S2.V.________ bestreitet, die Tötung O.G.________s in Kauf genommen zu haben
(S. 5). Die Annahme von Mittäterschaft sei unhaltbar.
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung in Mittäterschaft verletzt kein
Bundesrecht. Nach vorinstanzlicher Feststellung initiierte S2.V.________ durch
seine Provokationen den Streit mit den Gebrüdern G.________. Auch er war am
Beschluss der männlichen Familienmitglieder beteiligt, sich im Hinblick auf die
bevorstehende Auseinandersetzung mit den G.________s mit Waffen "aufzurüsten".
Er holte den Mercedes, welcher als Fluchtauto diente. An der Konfrontation mit
O.G.________, an dem darauf folgenden Handgemenge und dem Festhalten, welches
letztlich die Erschiessung ermöglichte, war S2.V.________ unmittelbar und aktiv
beteiligt. Aufgrund seines Verhaltens im Vorfeld durfte die Vorinstanz
annehmen, dass er mit einer tödlichen Eskalation rechnete. Sein Verhalten
während der Auseinandersetzung lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er
einen solchen Ausgang auch in Kauf nahm.

7.
Eventualiter habe er in gerechtfertigter Notwehr und nicht im Exzess gehandelt.

7.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff
bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in
einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB,
'Rechtfertigende Notwehr'). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der
Notwehr nach Artikel 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1
StGB, 'Entschuldbare Notwehr').

7.2 Vorliegend geht es um einen sogenannten extensiven Notwehrexzess (vgl. Kurt
Seelmann, Basler Kommentar StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 16 N 4).
Spätestens nachdem dem von drei Personen festgehaltenen O.G.________ mit der
Pistole ein heftiger Schlag auf den Hinterkopf verpasst worden war, war die zur
Notwehr berechtigende Angriffsgefahr gebannt. Die darauf folgende Exekution
mittels zwei gezielter Schüsse von hinten wurde von der Vorinstanz zu Recht als
Notwehrexzess eingestuft (vgl. Bundesgerichtsurteil 6P.76/2005 vom 15. November
2005, E. 5).

8.
Zu Unrecht wendet sich S2.V.________ gegen seine Verurteilung wegen Drohung und
Beschimpfung. Die am Telefon gegenüber seiner Schwester T1.V.________
geäusserte Ankündigung, sie und T2.V.________ würden grosse Probleme bekommen
und "verschwinden", wenn sie nicht zur Familie zurückkehrten, durfte unter den
vorliegenden Umständen als ernst gemeinte Todesdrohung verstanden und nach Art.
180 Abs. 1 StGB bestraft werden. Keiner weiteren Erörterung bedarf, dass die
Betitelung als "Nutte" und "Schlampe" ehrverletzenden Charakter im Sinne von
Art. 177 Abs. 1 StGB hat.
III. Beschwerde 6B_107/2008 - B.V.________

9.
In seiner Beschwerde schildert B.V.________ unter Verweis auf diverse
Zeugenaussagen weitgehend nur seine Interpretation des Geschehnisablaufs. Die
Beanstandungen an den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, insbesondere
diejenigen zur Besprechung im Park und zum Ablauf der Eskalation, erweisen sich
als rein appellatorisch. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich in nicht zu
beanstandender Weise auf die Aussagen von Z.V.________ ab (Urteil S. 12 ff.).
Soweit dessen Einvernahmen als unrechtmässig gerügt werden, versäumt es
B.V.________, substantiiert darzulegen, welche strafprozessualen oder
allenfalls verfassungsmässigen Rechte damit verletzt worden sein sollen. Die
Ausführungen zur Gehilfenschaft (Beschwerde S. 10 f.) richten sich gegen das
erstinstanzliche Urteil. Darauf ist nicht einzugehen (Art. 80 Abs. 1 BGG).
10.
Soweit B.V.________ die eventualvorsätzliche Tötung in Mittäterschaft
bestreitet, kann weitgehend auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl.
E. 3). Das gleiche gilt für das sinngemäss geltend gemachte Handeln in Notwehr
(Beschwerde S. 8 f.; vgl. E. 7). Nach der Vorbesprechung der erwarteten
Eskalation besorgte B.V.________ die zur Aufrüstung benötigten Waffen. Ob diese
Waffen zum Einsatz kamen oder nicht, ist entgegen seinen Vorbringen
unerheblich. Entscheidend ist, dass er an der Planung und Vorbereitung der
bevorstehenden Auseinandersetzung massgeblich beteiligt war. Ausserdem hat er
durch diese Vorbereitungen im Hinblick auf das antizipierte Ausarten des
Konflikts seine Inkaufnahme einer möglichen Tötung durch eigenes Handeln zum
Ausdruck gebracht hat. Ebenso wie S2.V.________ war er sodann an der
Auseinandersetzung und am Festhalten aktiv und vorsätzlich beteiligt und
ermöglichte so die Erschiessung von O.G.________. Auch in der Ausführungsphase
war er somit mit von der Partie. Seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung
in Mittäterschaft ist daher bundesrechtskonform.

11.
B.V.________ wendet sich gegen die Strafzumessung. Er beanstandet die Strafhöhe
sowie den Umstand, dass ihm der bedingte Strafvollzug nicht gewährt worden sei.
Eventualiter sei der bedingte Teil der Strafe auf 20½ Monate festzusetzen.
11.1 Für die Festlegung des Strafrahmens kann auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 19 f.). Innerhalb des gesetzlichen
Strafrahmens misst das Gericht die Strafe gemäss Art. 47 StGB nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1).
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden (Abs. 2). Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung all dieser
Umstände eine 30-monatige Freiheitsstrafe ausgefällt (vgl. Urteil S. 20 und
23). Mit diesem Entscheid liegt sie innerhalb ihres Ermessens und verletzt kein
Bundesrecht.
11.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe
nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nach Art. 43 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um
dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Abs. 1). Der unbedingt
vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Bei
der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu
vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3). Das Bundesgericht
hat sich unlängst in einem Grundsatzentscheid ausführlich zu den bedingten und
teilbedingten Strafen ausgesprochen (BGE 134 IV 1).
11.3 Die Festlegung des Strafaufschubs verletzt kein Bundesrecht. B.V.________
wurde zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 16 Monate mit bedingtem
Strafvollzug. Angesichts der Ausfällung einer über 2-jährigen Freiheitsstrafe
ist die Bestimmung über den bedingten Strafvollzug (Art. 42 StGB) entgegen
seinen Ausführungen nicht anwendbar. Auch Art. 43 StGB wurde nicht falsch
angewendet. Die 30-monatige Freiheitsstrafe liegt im vorgegebenen Rahmen für
teilbedingte Strafen (1-3 Jahre). Ferner wurde der grössere Teil der Strafe (16
Monate) bedingt ausgesprochen. Sowohl der bedingt (16 Monate) als auch der
unbedingt (14 Monate) ausgefällte Teil der Strafe übersteigen 6 Monate.
Innerhalb dieser vorgegebenen Rahmen steht dem Sachgericht bei der Festlegung
der bedingt und unbedingt zu vollziehenden Strafanteile ein Ermessensspielraum
offen, den die Vorinstanz in casu in bundesrechtskonformer Weise ausgeschöpft
hat. Auch die Begründung des Strafaufschubs ist in Ordnung. Die Vorinstanz
begründet die Verhängung des unbedingten Teils mit der Notwendigkeit eines
nachdrücklichen Hinweises auf die Schuld und Mitverantwortung von B.V.________
(Urteil S. 23 f.). Diese Begründung, insbesondere auch der Hinweis auf das
Verschulden, ist beim Entscheid über den Vollzug von Freiheitsstrafen zwischen
zwei und drei Jahren nicht zu beanstanden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3).
12.
B.V.________ wendet sich gegen die Zivilforderungen und die Genugtuungsleistung
an die Hinterbliebenen des Getöteten. Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen
Schuldspruchs wird der vor Bundesgericht gestellte Antrag auf Abweisung der
Entschädigungsforderung (Beschwerde S. 13) hinfällig. Die den Hinterbliebenen
zugesprochenen Genugtuungen werden zu Unrecht beanstandet. Dass O.G.________
mit einer geladenen Waffe im Horburgpark erschien und damit angeblich "den
ganzen tragischen Ablauf in Gang setzte", ändert nichts daran, dass die Tat des
Beschwerdeführers als Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB und damit als
rechtswidrige und schuldhafte Tötungshandlung eingestuft wurde. Die
Voraussetzungen für die Verpflichtung zu Genugtuungszahlungen (Art. 41 und 47
OR) sind somit gegeben.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
13.
Alle drei Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang werden die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Sie stellen Begehren um unentgeltliche Rechtspflege. Ihre
Bedürftigkeit ist belegt. Soweit sich die Beschwerden gegen die
vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sowie gegen die Schuldsprüche richten,
waren sie jedoch zum vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). Einzig
V.V.________ hatte Anlass zur Beschwerde (vgl. E. 1.5). Seinem Antrag ist daher
teilweise stattzugeben. Im Übrigen sind die Armenrechtsgesuche abzuweisen. Der
belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ist im Rahmen der
Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden von V.V.________ (6B_84/2008), S2.V.________ (6B_104/2008) und
B.V.________ (6B_107/2008) werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Begehren um unentgeltliche Rechtspflege von S2.V.________ und B.V.________
werden abgewiesen.

3.
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege von V.V.________ wird teilweise
gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.

4.
S2.V.________ und B.V.________ werden Gerichtskosten von je Fr. 2'000.--,
V.V.________ Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

5.
Der Rechtsvertreter von V.V.________, Advokat Dr. Stefan Suter, wird mit Fr.
2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Thommen