Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.848/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_848/2008 /hum

Urteil vom 14. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Widerruf,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 1. September 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine verspätete Berufung des
Beschwerdeführers nicht eingetreten. Sein Einwand, er habe das die Frist
auslösende Urteilsdispositiv nicht recht verstanden (Beschwerde S. 2 Ziff. 4),
geht an der Sache vorbei. Er hat die Berufung ja erklärt, wie das Gesetz es
verlangt, nur hat er dies am Tag nach Ablauf der Frist getan (angefochtener
Entscheid S. 5 E. 3.2). Dass er die Berufung verspätet erklärt hat, anerkennt
er denn auch selber (Beschwerde S. 2 Ziff. 13). Er will indessen zu viel Zeit
aufgewendet haben, um die Berufungserklärung zu formulieren (a.a.O). Dies
vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass er die Frist verpasst hat. Entgegen
einer Andeutung in der Beschwerde sind Fristen "absolut" einzuhalten
(Beschwerde S. 3 Ziff. 14). Überspitzter Formalismus als besondere Form der
Rechtsverweigerung läge nur vor, wenn für ein Verfahren rigorose
Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich
gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit
übertriebener Schärfe handhabt und damit dem Bürger den Rechtsweg in
unzulässiger Weise verweigert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1. S. 183 mit Hinweisen).
Indem die Vorinstanz auf der Einhaltung der Frist bestand, handelte sie nicht
überspitzt formalistisch. Die übrigen Ausführungen der Beschwerde gehen an der
Sache vorbei. Sie ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn