Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.844/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_844/2008/sst

Urteil vom 15. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Z.________, Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 28. November 2007 kontrollierte
die Stadtpolizei Zürich um ca. 02.45 Uhr X.________ an seinem Wohnort in
Zürich. Da sie ihn verdächtigte, den Unfall mit seinem Personenwagen in
angetrunkenem Zustand verursacht zu haben, wurde ihm auf der Polizeiwache
zwangsweise eine Blutprobe entnommen. Anschliessend verbrachte man ihn in die
Ausnüchterungszelle. Die spätere Blutanalyse ergab einen Blutalkoholgehalt zum
Zeitpunkt der Blutentnahme von 2.44 - 2.70 Gewichtspromille.

B.
Am 6. Dezember 2007 erstattete X.________ bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich Strafanzeige gegen die beteiligten Funktionäre der Stadtpolizei
Zürich. Er warf ihnen vor, sich des Hausfriedensbruchs, der Freiheitsberaubung,
der Körperverletzung, der Amtsanmassung, der Nötigung, der "unterlassenen
Hilfestellung" sowie weiterer Tatbestände schuldig gemacht zu haben.

C.
Am 27. August 2008 trat die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Zürich
auf die Strafanzeige nicht ein, weshalb gegen die Angezeigten keine
Strafuntersuchung eröffnet wurde. Ein von X.________ dagegen erhobener Rekurs
wies die II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich mit Beschluss vom
30. September 2008 ab.

D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ sinngemäss, der Beschluss
der II. Zivilkammer sei aufzuheben, und es sei die Untersuchung entsprechend
seiner Strafanzeige durchzuführen. Er stellt zudem das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.
Erwägungen:

1.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b; BGE 133 IV 121 E. 1.1
S. 123). Zu den grundsätzlich beschwerdelegitimierten Personen gehört auch das
Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Nach
ständiger Rechtsprechung gilt nicht als in seinen Zivilansprüchen tangiertes
Opfer, wer durch Amtshandlungen von Beamten geschädigt wird, die
öffentlich-rechtlichen Haftungsvorschriften unterstehen (BGE 128 IV 188 S. 191
E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss § 6 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14.
September 1969 (Haftungsgesetz; LS ZH 170.1) haftet der Staat für den Schaden,
den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten
widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den
Beamten zu (Abs. 4). Mangels Zivilansprüchen gegen die seiner Ansicht fehlbaren
Polizeibeamten ist der Beschwerdeführer vorliegend nicht gestützt auf Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde befugt (vgl. Entscheid 6B_654/ 2007
vom 1. Juli 2008 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweis).
Der blosse Geschädigte ist grundsätzlich nicht legitimiert, Beschwerde in
Strafsachen zu erheben (BGE 133 IV 228). Soweit sich der Beschwerdeführer auf
Straftatbestände beruft, bei denen ihm keine Opfer-, sondern lediglich
Geschädigtenstellung zukommt, ist auf seine Beschwerde deshalb an sich nicht
einzutreten.
Unbekümmert um die fehlende Legitimation kann der Geschädigte beim
Bundesgericht diejenigen Parteirechte geltend machen, deren Missachtung eine
formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253 mit
Hinweis). Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte
Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache,
sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der
Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die
Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen
Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren
Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft ("Star-Praxis";
BGE 114 Ia 307 E. 3c; 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253 mit Hinweis; Entscheid 6B_380/
2007 vom 13. November 2007 E. 2.1).

2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend,
indem er wie schon bei der Vorinstanz vorbringt, er habe keine Gelegenheit
gehabt, seine Sicht der Ereignisse zu schildern. Dem hält die Vorinstanz zu
Recht entgegen, dass der Beschwerdeführer bei der Strafanzeige Gelegenheit
hatte, seine Darstellung zu präsentieren. Sein Einwand, es habe keine formelle
Einvernahme stattgefunden, ist unbehelflich. Aus dem Polizeirapport vom 9. Mai
2008 geht hervor, dass der Beschwerdeführer Vorladungen zur Einvernahme zweimal
keine Folge leistete, was den rapportierenden Polizeibeamten zur Bemerkung
veranlasste, es sei davon auszugehen, "dass X.________ nicht willens ist, bei
der Stadtpolizei Zürich auszusagen" (Polizeirapport S. 11). Jedenfalls kann
keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe seine Sicht der Dinge nicht
darlegen können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde ihm deshalb nicht
verweigert.
Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf eine Kritik an der
vorinstanzlichen Feststellung, es bestehe kein genügender Anfangsverdacht, um
eine Strafuntersuchung gegen die am Vorfall beteiligten Polizeibeamten
einzuleiten. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten, da der
Beschwerdeführer dafür - wie dargelegt - nicht beschwerdelegitimiert ist.

3.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von
vornherein als aussichtslos erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten
finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung
getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Binz