Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.842/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_842/2008/sst

Urteil vom 3. März 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,

gegen

A.Y.________,
B.Y.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt
Jürg Raidt,
Z.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 25. August 2008.

Sachverhalt:

A.
B.Y.________ schloss mit der selbständig praktizierenden Hebamme X.________
einen Hausgeburtsvertrag ab. Am 19. April 2001 um 08.00 Uhr rief sie nach
erfolgtem Blasensprung X.________ an. Diese untersuchte B.Y.________ um ca.
14.00 Uhr ein erstes Mal vaginal und stellte dabei keine Besonderheiten fest.
Eine weitere vaginale Untersuchung um 22.00 Uhr ergab eine kindliche
Herzfrequenz von 190 Schlägen pro Minute (nachfolgend SpM) und eine Öffnung des
Muttermundes von 1 cm. Um 02.00 Uhr war der Muttermund bereits 8.5 bis 9 cm
geöffnet, die Geburt ging jedoch nicht weiter voran. Obwohl die laufenden
Kontrollen eine kindliche Herzfrequenz von 190 SpM ergaben, blieb X.________
untätig. Sie nahm die Herztonmessungen lediglich mit einem Stethoskop vor. Erst
um 04.37 Uhr alarmierte sie die Ambulanz. B.Y.________ wies beim Eintritt ins
Kantonsspital Aarau eine Körpertemperatur von 36,8 °C auf. Die kindliche
Herzfrequenz betrug zwischen 190 und 200 SpM. A.Y.________ kam am 20. April
2001 um 05.54 Uhr mit Hilfe einer Vakuumentbindung in stark reduziertem
Allgemeinzustand zur Welt. Seither leidet sie an einer schweren Behinderung in
Form einer cerebralen Lähmung und ist bei ihren alltäglichen Verrichtungen
vollständig auf fremde Hilfe angewiesen.
B.Y.________ und Z.________ erstatteten am 1. Dezember 2005 Strafanzeige gegen
X.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Urkundenfälschung.

B.
Das Bezirksgericht Baden, 3. Abteilung, sprach X.________ mit Urteil vom 15.
April 2008 vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) frei. Es
sprach sie der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte
sie zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und zu
einer Busse von Fr. 6'000.--. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der
Zivilkläger wies das Bezirksgericht dem Grundsatz nach gut und verwies sie im
Übrigen auf den Zivilweg. Die von X.________ gegen dieses Urteil erhobene
Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, mit
Urteil vom 25. August 2008 teilweise gut. Es sah von einer Verbindungsbusse ab.
Im Übrigen wies es die Berufung ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben, und sie sei vom Vorwurf der fahrlässigen schweren
Körperverletzung freizusprechen. Die Zivilklage sei vollumfänglich abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung hat
in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich
der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht.
Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG,
BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweis). Soweit die vorliegende
Beschwerdeschrift, die in weitschweifiger Weise zahlreiche Rügen durcheinander
mischt, diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht
einzutreten.
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse
Verweis auf kantonale Akten ist unzulässig (BGE 131 III 384 E. 2.3 mit
Hinweis). Auf die Verweise der Beschwerdeführerin auf die kantonale Berufung
ist nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die kantonalen Instanzen hätten den
medizinischen Sachverhalt gestützt auf das gerichtliche Gutachten falsch
festgestellt. Es handle sich um einen Scheinsachverhalt, welcher für das
Bundesgericht nicht bindend sein könne. Das gerichtliche Gutachten befasse sich
nicht mit dem medizinisch relevanten Sachverhalt, sondern mit einer vom
Gutachter postulierten These. Dieser verzichte auf die Darlegung der
grundsätzlich medizinisch relevanten Verhältnisse der Streptokokken
B-Infektion. Er postuliere eine medizinisch unmögliche Kausalität zwischen der
Infektion und der vorgeburtlichen Sauerstoffarmut und der Übersäuerung. Zudem
postuliere der Gutachter medizinisch Abwegiges, nämlich die Unmöglichkeit einer
Streptokokken B-Infektion vor Blasensprung und die Unzulässigkeit einer
Untersuchung durch die Hebamme nach dem Blasensprung, bzw. die Verursachung der
Infektion durch manuelle Untersuchung. Weiter bringt die Beschwerdeführerin
vor, sie habe ihre Klienten stundenlang informiert, die Abklärungen mit dem
Doptongerät hätten eine normale Herztontätigkeit des Fötus ergeben und die
Mutter habe während der Hausgeburt weder erhöhte Temperatur noch Fieber gehabt.
Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt als hinlänglich und eingehend abgeklärt
und verzichtet auf eine Ergänzung des Beweisverfahrens (angefochtenes Urteil E.
2.2 S. 19). Die Beschwerdeführerin stellt dieser Beweiswürdigung ihre eigenen
Tatsachenbehauptungen gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid
(auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte (vgl. BGE 129 I 173 E.
3.1 S. 178 mit Hinweisen). Ihre Vorbringen erschöpfen sich in einer
unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen
folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 133
II 249 a.a.O.). Auf die Rüge des offensichtlich unrichtigen Sachverhalts ist
deshalb nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine fehlerhafte Eröffnung des vorinstanzlichen
Urteils (Art. 112 Abs. 1 lit. a und c BGG). Das Dispositiv fehle, da es nur die
neugefassten Ziffern 3 und 6 enthalte. Zudem sei wesentlich und deshalb
festzuhalten, ob der Tatbestand der schweren Körperverletzung durch den
lebensbedrohlichen Zustand unmittelbar nach der Geburt oder aufgrund
lebenslanger Behinderung erfüllt sei. Weiter sei das Urteil unvollständig, weil
es ihre im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Verfahrens- und Beweisanträge
nur sehr lückenhaft wiedergebe (Beschwerde E. 2.2 S. 14 ff.).
Das vorinstanzliche Dispositiv hält fest, die Berufung der Beschwerdeführerin
werde abgesehen von Ziffer 3 und 6 abgewiesen. Weil das angefochtene Urteil das
Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils enthält, ergibt sich das vollständige
Dispositiv somit aus den Erwägungen. Dasselbe gilt für die erstinstanzlich
gestellten Anträge der Beschwerdeführerin. Für eine Rückweisung der Sache zur
Ergänzung des Dispositivs (Art. 112 Abs. 3 BGG) besteht unter den dargelegten
Umständen kein Anlass.

4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die strafrechtliche Verjährung sei bereits
im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eingetreten. Die Verjährung werde erst
durch Eröffnung des Urteils in den gesetzlichen Formen unterbrochen (Beschwerde
E. 2.3.3 S. 25 ff.).
Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf
der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Die Verjährung
endet grundsätzlich bereits mit der Fällung und nicht erst mit der Eröffnung
des erstinstanzlichen Urteils (BGE 130 IV 101 E. 2.3 S. 105). Die Vorinstanz
führt zutreffend aus, dass das Urteil am 15. April 2008 und somit vor Ablauf
der Verjährungsfrist von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) gefällt
wurde (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 20).

5.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aus
der Anklageschrift ergebe sich nicht, welche Körperverletzung welchen
Handlungen oder Unterlassungen zugeordnet werde und warum diese Zuordnung
vorgenommen werden könne. Die Vorinstanz hält fest, die Anklage enthalte den
wesentlichen Sachverhalt und äussere sich auch zur Kausalität, zur
Voraussehbarkeit des Schadens und zur Nichteinhaltung der Regeln der
medizinischen Wissenschaft (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 22). Auf die
vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die
Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit diesen Erwägungen auseinander. Im
Übrigen legt sie nicht genügend dar, inwiefern eine Verletzung von Bundesrecht
vorliegt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die mangelhaft
begründete Rüge ist nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt Befangenheit und Abhängigkeit der beiden kantonalen
Gerichte. Die Richter seien derart auf die "fristgerechte" Erledigung der
Angelegenheit fixiert gewesen, dass sie die Verfahrensrechte vergessen hätten
(Beschwerde E. 2.3.4 S. 29 f.). Das erstinstanzliche Verfahren bildet nicht
Anfechtungsobjekt (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin legt nicht näher
dar, inwiefern im Berufungsverfahren ihr Anspruch auf unbefangene und
unabhängige Richter verletzt worden ist. Auf ihre Rüge ist mangels
hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht
einzutreten.

7.
Die Beschwerdeführerin macht eine "Verletzung der Justizgarantie" durch die
erste Instanz und im Berufungsverfahren geltend. Die Rügen zum
erstinstanzlichen Verfahren seien in der Berufungsschrift detailliert dargelegt
worden. Die Vorinstanz sei bereits in Willkür verfallen, indem sie diese nicht
zur Kenntnis genommen habe (Beschwerde E. 2.9 S. 50).

7.1 Die Beschwerdeführerin rügt folgende Verletzungen im erstinstanzlichen
Verfahren: Verfassungswidrige Besetzung des Gerichts und Auswechslung eines
Richters (Beschwerde E. 2.10.1.1 S. 55 f.); Phantomberatungen des Gerichts
(Beschwerde E. 2.10.1.2 S. 56 f.); Verweigerung mündlicher Urteilseröffnung
(Beschwerde E. 2.10.1.3 S. 57 f.); Wechsel der Gerichtsschreiberin und
gesetzeswidrige Unterschrift des Urteils (Beschwerde E. 2.10.1.4 S. 58 ff.);
Ausschluss von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung (Beschwerde
E. 2.10.1.5 S. 60 f.); Verletzung des Anklagegrundsatzes (Beschwerde E.
2.10.1.6 S. 61 f.); Verweigerung gesetzlicher Protokollführung und fehlende
Zugänglichkeit (Beschwerde E. 2.10.1.7 S. 62 f.); Ungenügende Zeit für
gewillkürten Vertreter (Beschwerde E. 2.10.1.8 S. 63 f.).
Die Vorinstanz ist auf sämtliche Vorbringen eingegangen. Sie führt aus, für den
Beizug eines gesetzlich vorgesehenen Ersatzrichters hätten sachliche Gründe
bestanden (angefochtenes Urteil E. 3.7 S. 27). Es würden keine substantiierten
Hinweise vorliegen, dass das erstinstanzliche Urteil ohne Beratung gefällt
worden sei (angefochtenes Urteil E. 3.8 S. 28). Eine schriftliche Eröffnung des
Urteils sei die Ausnahme, jedoch gemäss § 167 Abs. 2bis StPO AG nicht
ausgeschlossen Auch gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte reiche es aus, das Urteil den Verfahrensbeteiligten schriftlich
zuzustellen (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 22 f.). Die unterzeichnende
Gerichtsschreiberin sei berechtigt, das Urteil bei Abwesenheit der mitwirkenden
Gerichtsschreiberin in Vertretung zu unterzeichnen (angefochtenes Urteil E. 3.9
S. 28 f.). Die Beschwerdeführerin sei nicht von der Hauptverhandlung
ausgeschlossen worden, sondern habe aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht
daran teilgenommen. Ihr sei daraus kein Nachteil entstanden (angefochtenes
Urteil E. 3.4 S. 23 f.). Eine Verletzung des Anklageprinzips liege nicht vor
(s. E. 5 hiervor). Das Bezirksgericht habe alle verfahrensrelevanten Schritte
aktenkundig dokumentiert. Es bestehe keine Pflicht, ein zusammenhängendes
Protokoll zu führen. Die Tonbandaufnahme einer Aussage ersetze nicht das
Protokoll und müsse der Partei nicht herausgegeben werden (angefochtenes Urteil
E. 3.6 S. 26 f.). Dass der erste Verteidiger der Beschwerdeführerin ihre
Verteidigungsrechte nur ungenügend wahrgenommen habe, werde weder substantiiert
noch sei es aus den Akten ersichtlich. Dem neuen Verteidiger sei durch die
Festsetzung eines zweiten Verhandlungstermins zusätzliche Zeit für die
Vorbereitung ermöglicht worden (angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 24 f.).
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht in rechtsgenügender Weise mit diesen
Erwägungen auseinander. Ihre appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil
genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf ihre
Rügen ist deshalb nicht einzutreten.
7.2
7.2.1 Betreffend das Berufungsverfahren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie
habe eine mündliche Berufungsverhandlung mit Beweisverfahren verlangt. Die
Vorinstanz habe dies verweigert und dadurch ihren Anspruch auf angemessene
Mitwirkung verletzt. Dies gelte insbesondere, weil sie - die Beschwerdeführerin
- keine Möglichkeit gehabt habe, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
teilzunehmen. Zudem sei die Vorinstanz von einer wesentlichen Neubeurteilung
ausgegangen, weil sie nicht mehr die Hirnschädigung als relevante
Körperverletzung betrachte, sondern den tiefen "Apgar Score" im Zeitpunkt der
Geburt (Beschwerde E. 2.10.2.1 S. 65 ff.). Weiter habe sie nach
Urteilseröffnung vergeblich die Vorlage von Aktenverzeichnis und
Verfahrensprotokoll verlangt (Beschwerde E. 2.10.1.2 S. 67). Sie habe
Beweisofferten vorgelegt, welche zeigen würden, dass die Kritik am
Obergutachten sehr gut begründet sei (Beschwerde E. 2.10.2.3 S. 68). Die Akten
des behandelnden Arztes, der Kantonsspitäler Baden und Aarau sowie des
Kinderspitals Zürich seien für die Beurteilung des Gesundheitzustandes und für
die Beurteilung der Ursachen und Zusammenhänge der diagnostizierten
Gesundheitsbeeinträchtigungen und Normabweichungen unerlässlich. Die Vorinstanz
habe unter offensichtlich rechtsmissbräuchlichem Verweis auf antizipierte
Beweiswürdigung auf diese Aktenergänzung verzichtet (Beschwerde E. 2.10.2.4 S.
69). Weiter habe die Vorinstanz darauf verzichtet, trotz förmlichen Antrags auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung, einen förmlichen Gerichtsbeschluss
zu fällen (Beschwerde E. 2.10.2.5 S. 70). Die Vorinstanz habe zwar ihre
umfassende Kognition und Überprüfungspflicht formell anerkannt. Daraus habe sie
aber zu Unrecht abgeleitet, dass ihr - der Beschwerdeführerin - aus den
Grundrechtsverletzungen in den vorausgehenden Verfahren kein rechtsrelevanter
Nachteil erwachsen sei, und ihr somit materiell das Berufungsverfahren
verweigert (Beschwerde E. 2.10.3 S. 71 ff.).
7.2.2 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin
angesichts der ausgesprochenen Sanktion kein Anspruch auf Durchführung einer
Parteiverhandlung im Sinne von § 222 Abs. 1 StPO AG hat (angefochtenes Urteil
E. 2.1 S. 19). Weiter hält die Vorinstanz den Sachverhalt als erstellt und eine
Ergänzung des Beweisverfahrens aufgrund der durchgeführten Ermittlungen sowie
der anlässlich der Hauptverhandlung durchgeführten Zeugen- und
Sachverständigeneinvernahmen als unnötig, weil dies zu keinem anderem als dem
bereits ermittelten Ergebnis führen würde. Die Beschwerdeführerein habe ihre
Auffassung im Untersuchungsverfahren, vor Bezirksgericht und in ihrer Berufung
sehr ausführlich dargetan. Ihre Beweisanträge seien deshalb abzuweisen
(angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 19). Gestützt auf diese Ausführungen durfte die
Vorinstanz in vorweggenommener Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen
verzichten, weil sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür annehmen konnte, ihre Überzeugung werde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 5.3 mit Hinweisen). Im
Übrigen hat die Beschwerdeführerin aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht
an der Hauptverhandlung teilgenommen (s. E. 7.1 hiervor). Schliesslich hat die
Vorinstanz zu Recht eine umfassende Protokollführungs - und Herausgabepflicht
verneint. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG und
E. 7.1 hiervor).
Somit erweisen sich alle Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, soweit
darauf überhaupt (mangels hinreichender Begründung) einzutreten ist.

8.
Betreffend den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung rügt die
Beschwerdeführerin eine Verkennung des Begriffs der schweren Körperverletzung
und der Pflichtverletzung sowie eine Verletzung des Kausalitätsbegriffs.

8.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder
Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit
nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die
Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach
den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art.
12 Abs. 3 StGB).
Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine
Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können
und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz.
Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen
herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Damit der Eintritt des Erfolgs
dem Täter zuzurechnen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr
stellt sich die weitere Frage, ob er auch vermeidbar war. Dazu wird ein
hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei
pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die
Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem
hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 134 IV 193 E. 7.3 mit
Hinweisen).

8.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach Ansicht der Vorinstanz stelle der
tiefe "Apgar Score" des Neugeborenen die relevante Gesundheitsbeeinträchtigung
dar. Die Vorinstanz habe weder die Gesundheitsbeeinträchtigungen erwähnt noch
dargestellt, sondern lediglich auf einen Messwert verwiesen. Damit verkenne sie
den Begriff der Gesundheitsbeeinträchtigung, welcher mit dem Skalawert Apgar
nicht umschrieben werden könne (Beschwerde E. 2.10.4.5 S. 75 f.). Weiter bringt
die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe die relevante Pflichtverletzung
weder konkret geprüft noch rechtlich beurteilt. Anstelle der Pflichtverletzung
habe die Vorinstanz die "Voraussehbarkeit des Erfolgs" (falsch) beurteilt und
dies erst noch unter Berufung auf die (falsch verstandenen) Regeln des
Kausalzusammenhanges (Beschwerde E. 2.10.4.2 S. 74). Die Vorinstanz habe den
Begriff der Kausalität völlig verkannt und die gebräuchlichen Formulierungen
zur Kausalitätsüberlegung der Problematik der Pflichtverletzung zugeordnet
(Beschwerde E. 2.10.4.3 S. 74).

8.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz das
Vorliegen einer schweren Körperverletzung nicht nur aufgrund des tiefen "Apgar
Score" (Herzfrequenz, Atmung, Farbe der Haut, Auslösbarkeit von Reflexen und
Tonus der Muskulatur) begründet, sondern auch ausgeführt, A.Y.________ habe
sich gemäss dem Gutachten des IRM Bern bei der Geburt in Lebensgefahr befunden.
Es sei ein schwerer Sauerstoffmangel unter der Geburt diagnostiziert worden und
ihr "Apgar Score" habe bloss 2 von 10 Punkten betragen. Neugeborene mit einem
Wert unter 5 würden als akut lebensgefährdet gelten. Die Vorinstanz hat damit
ausreichend begründet, wieso A.Y.________ eine lebensgefährliche Schädigung
i.S.v. Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erlitt (s. angefochtenes Urteil E. 4.2 S.
31).
Auch die Sorgfaltspflichtverletzung hat die Vorinstanz rechtlich geprüft und
beurteilt. Sie führt dazu aus, zwischen Blasensprung und Einsetzen der Wehen
seien mehr als elf Stunden vergangen. Deshalb hätte die Beschwerdeführerin
neben der Herzfrequenzkontrolle beim Kind eine stündlichen Kontrolle der
Temperatur der Mutter vornehmen müssen, um eine Infektion sofort zu erkennen.
Auch hätte die Beschwerdeführerin bei gebotener Sorgfalt damit rechnen müssen,
dass durch die vorgenommene Vaginaluntersuchung das Risiko der Verschleppung
von Keimen in die nach dem Blasensprung geöffnete Fruchtblase bestanden habe.
Wenn eine Hebamme bei einer Hausgeburt nach erfolgtem Blasensprung mehrfach
manuelle Vaginaluntersuchungen vornehme, ohne vorher abzuklären, ob eine
Besiedelung mit Streptokokken B vorliege, so handle sie nicht lege artis. Zudem
habe die Beschwerdeführerin die Herzfrequenz des ungeborenen Kindes entweder
falsch gemessen oder auf die Messresultate falsch reagiert. Bei einem reifen
Fötus liege bei einer Herzfrequenz von 160 bis 180 SpM eine "leichte
Tachkyardie" und bei einer Frequenz von mehr als 180 SpM eine "schwere
Tachkyardie" vor. Die Beschwerdeführerin hätte die Gefahr einer Infektion
erkennen müssen (s. angefochtenes Urteil E. 4.3.1 S. 32 f.).
Schliesslich ist weder ersichtlich noch näher dargelegt, dass die Vorinstanz
den Begriff der Kausalität verkennt. Zur Voraussehbarkeit des Erfolgs führt sie
aus, die Infektion und der Sauerstoffmangel hätten sich bereits vor dem
Spitaleintritt zu entwickeln begonnen und seien für den eingetretenen
lebensgefährlichen Zustand kausal gewesen. Die Infektion hätte bei
regelmässiger Temperaturkontrolle der Mutter und sachkundiger Interpretation
der Herzfrequenz des Fötus erkannt werden können und müssen. Dies wiederum
hätte eine sofortige Spitaleinweisung zur Folge haben müssen. Die
Lebensgefährdung wäre bei einem Verhalten lege artis vermeidbar gewesen, oder
hätte sich zumindest nicht in diesem Umfang ausgewirkt (s. angefochtenes Urteil
E. 4.4.4 S. 39).
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend begründet,
wieso das pflichtwidrige Verhalten der Beschwerdeführerin für die eingetretene
Lebensgefahr kausal war, die Lebensgefahr für die Beschwerdeführerin
voraussehbar und bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen
wäre. Die Rüge der Verletzung von Art. 125 Abs. 2 StGB erweist sich als
unbegründet.

9.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Abweisung der Zivilklage
nicht, weshalb nicht darauf einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).

10.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Binz