Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.83/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_83/2008 /hum

Urteil vom 23. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug; Ersatzforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche
Abteilung, vom 18. Dezember 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2008 und in Anwendung
von Art. 62 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 3. März 2008
einen Kostenvorschuss von Fr. 2000.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 27.
Februar 2008 teilte er mit, dass er eine zusätzliche Frist von 30 Tagen
benötige, weil er nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss in so kurzer Zeit
aufzubringen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 wurde ihm die in Art. 62 Abs.
3 Satz 2 BGG vorgesehene Nachfrist bis zum 14. April 2008 angesetzt, um den
Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten das Bundesgericht auf die Beschwerde
nicht eintrete. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde
ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit Schreiben vom 8. April 2008 wurde er ausdrücklich auf die Möglichkeit eines
schriftlichen Rückzugs aufmerksam gemacht. Davon machte er keinen Gebrauch.
Folglich kommt der Verzicht auf eine Kostenauflage nicht in Betracht. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn