Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.838/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_838/2008/sst

Urteil vom 8. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Kaspar Noser,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verlängerung einer stationären Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB),

Beschwerde in Strafsachen mit Verfassungsrüge gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 21. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1980 geborene X.________ trat mit 18 Jahren erstmals strafrechtlich in
Erscheinung und wurde unter anderem wegen strafbarer Handlungen gegen die
sexuelle Integrität verurteilt (1999 wegen mehrfacher sexueller Nötigung und
mehrfacher Vergewaltigung, 2000 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind).
Seit seiner Festnahme am 13. August 1999 befindet er sich im Haft- bzw.
stationären Massnahmenvollzug. Gegenwärtig ist er im Therapiezentrum B.________
untergebracht.

B.
Auf Antrag der Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern hin entschied
das Kriminalgericht Luzern mit Urteil vom 12. Dezember 2007, die gegen
X.________ verhängte Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB im Sinne von
Art. 59 Abs. 4 StGB um drei Jahre zu verlängern.

C.
Dagegen reichte X.________ am 28. Januar 2008 Rekurs beim Obergericht des
Kantons Luzern ein. Nach Eingang der von diesem in Auftrag gegebenen
psychiatrischen Gutachtensergänzung vom 9. Juli 2008 und der hierzu ergangenen
Stellungnahmen der Parteien wies das Obergericht den Rekurs am 21. August 2008
ab, soweit es darauf eintrat, und verlängerte die bestehende stationäre
therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB in Abänderung des
erstinstanzlichen Entscheids auf unbestimmte Zeit, jedoch um höchstens 5 Jahre
(Dispositiv-Ziffer 1 i.V.m. angefochtenem Urteil, S. 12 E. 2.5). Die
Verfahrenskosten nahm es auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 2).

D.
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er
beantragt, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils des
Obergerichts vom 21. August 2008 aufzuheben, und er sei aus dem stationären
Vollzug der therapeutischen Massnahme bedingt zu entlassen. Eventuell sei die
Verlängerung der stationären Massnahme um höchstens ein Jahr anzuordnen.
Subeventuell sei die Streitsache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. X.________ ersucht ferner um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung.

E.
Das Obergericht des Kantons Luzern schliesst in seiner Eingabe vom 15. Dezember
2008 auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
hat am 19. Dezember 2008 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Jahren im stationären therapeutischen
Massnahmenvollzug. Mit seiner Beschwerde wendet er sich im Wesentlichen gegen
die angeordnete Verlängerung der Massnahme. Nach Ziff. 2 Abs. 1 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 sind die Bestimmungen
des neuen Rechts über die Massnahmen gemäss den Art. 56 - 65 StGB und über den
Massnahmenvollzug gemäss Art. 90 StGB auch auf die Täter anwendbar, die vor
deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Da im
zu beurteilenden Fall keine nachträgliche Verwahrung in Frage steht (vgl. Ziff.
2 Abs. 1 lit. a Schlussbestimmungen), ist in Bezug auf die Massnahmen das neue
Recht anzuwenden. Die Frage des milderen Rechts gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB
stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.

2.
Nach Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene
Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für
die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu
erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer
mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und
Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die
Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.

2.1 Im Unterschied zum früheren Recht lässt sich eine stationäre therapeutische
Behandlung über die Dauer von fünf Jahren hinaus nicht unbesehen fortführen.
Die Massnahme bedarf nach Ablauf dieser Zeit vielmehr der gerichtlichen
Überprüfung. Erweist sie sich, namentlich im Hinblick auf den psychischen
Zustand des Betroffenen und dessen Rückfallgefährlichkeit, nach wie vor als
notwendig und geeignet, kann sie um jeweils maximal fünf Jahre verlängert
werden. Dabei ist, über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme
hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken,
zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw.
diese besonders zu begründen ist. Eine Begutachtung durch einen
Sachverständigen ist dabei allerdings nicht zwingend erforderlich (vgl. Art. 56
Abs. 3 StGB; zum Ganzen HEER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2. Aufl.,
Basel, 2007, Art. 59 N. 126; diselbe, Einige Schwerpunkte des neuen
Massnahmenrechts, ZStrR 121/2003, S. 376 ff., 392; Trechsel/Pauen Borer,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 59 N. 15).
2.2
2.2.1 Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpft
mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen
für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem
Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann
(SCHWARZENEGGER ET AL., Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8 Aufl., Zürich
2007, § 9 Rz. 1.22; HEER, a.a.O., Art. 62 N. 23).
2.2.2 Davon geht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus. Sie stützt sich
dabei auf das psychiatrische Ergänzungsgutachten von Dr. med. A.________vom 9.
Juli 2008, welcher an der bisherigen Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (F
70.0 nach ICD-10) ausdrücklich festhält, das Ausmass dieser Störung trotz
Behandlungsfortschritten nach wie vor als erheblich bezeichnet und von einer
insgesamt nicht unbeträchtlichen Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer
Straftaten wie etwa Sexual-, Vermögens- sowie Betäubungsmitteldelikte ausgeht
(Gutachten, S. 10-12). Deswegen und insbesondere gestützt auch auf den Umstand,
dass der Beschwerdeführer laut dem Gutachter ohne entsprechende Vorbereitungen
für ein selbständiges Leben in Freiheit zurzeit überfordert wäre, gelangt die
Vorinstanz zum Schluss, dass gegenwärtig nicht auf eine Bewährung des
Beschwerdeführers in Freiheit geschlossen werden könne. Die Voraussetzungen für
eine bedingte Entlassung seien damit zurzeit (noch) nicht gegeben.
2.2.3 Dass und inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid von der
gutachterlichen Einschätzung abweicht, indem sie etwa die psychiatrische
Diagnose unzulässigerweise ausgeweitet oder die ärztliche Beurteilung der
Rückfallgefahr unzutreffend wiedergegeben haben soll, ist nicht erkennbar.
Entgegen der Beschwerde hat die Vorinstanz insbesondere nicht verkannt, dass
laut Gutachter keine konkreten Hinweise auf Rückfälle in Bezug auf
Sexualdelikte bestehen. Sie hat diesen Umstand aber nachvollziehbar mit dem
mittlerweile neun Jahre dauernden Vollzug erklärt. Ebenso wenig übersieht sie,
dass sich die aufgrund des beim Beschwerdeführer festgestellten
Klinefelter-Syndroms stetig abnehmende Testosteronproduktion bei der
Rückfallgefahr hinsichtlich Sexualdelikte günstig auswirken dürfte. Sie betont
aber insoweit zu Recht, dass der Zeitpunkt, in welchem diese Produktion zum
Erliegen komme, auch nach dem Gutachter weder bestimmt noch exakt bestimmbar
sei. Auch was die Einschätzung der Rückfallgefahr in Bezug auf Verstösse gegen
das Betäubungsmittelgesetz und bei Vermögensdelikten angeht, legt die
Vorinstanz ihrer Beurteilung die Ausführungen des Gutachters zugrunde, welcher
in dieser Hinsicht weiterhin von einer schwer einschätzbaren Gefahr und damit
von einem nicht unbeträchtlichen Risiko weiterer solcher Straftaten ausgeht.
Schliesslich lässt die Vorinstanz bei der Prognosebeurteilung entgegen der
Meinung der Verteidigung auch die Erkenntnisse aus den positiv verlaufenen
Urlauben nicht unberücksichtigt, zumal die dahingehenden Auskünfte des
Vollzugsleiters und des leitenden Arztes der forensisch-psychiatrischen Dienste
der Psychiatrischen Klinik Solothurn in die von der Vorinstanz übernommene
gutachterliche Beurteilung des Rückfallrisikos eingeflossen sind (vgl.
Gutachten, S. 9).
2.2.4 Vor diesem Hintergrund, d.h. insbesondere aufgrund des psychischen
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, seiner noch ungenügenden
Selbständigkeit für ein Leben in Freiheit und des insgesamt nicht
unwahrscheinlichen Risikos weiterer Verbrechen und Vergehen hat die Vorinstanz
die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung vorliegend verneinen dürfen,
da unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich
der Beschwerdeführer gegenwärtig in Freiheit bewähren wird. Der angefochtene
Entscheid verletzt insoweit kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer dringt mit
seinem Hauptantrag auf bedingte Entlassung aus der Massnahme folglich nicht
durch. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
2.3
2.3.1 Damit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss sodann - im
Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB - erwartet werden können, dass sich durch die
Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des
Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse.
2.3.2 Auch dieses Erfordernis hat die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu
verletzen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als erfüllt betrachten
dürfen. Zwar trifft zu, dass der Gutachter das Fortführen der stationären
Massnahme im heutigen Setting für sinnlos hält. Damit ist aber, wie die
Vorinstanz zu Recht darlegt, lediglich die gegenwärtige spezifische
Ausgestaltung der Behandlung gemeint. Die stationäre Massnahme als solche hält
der Gutachter nach wie vor für notwendig und geeignet, um die psychische
Störung des Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verbesserung der Legalprognose
zu behandeln, weist er in seiner Beurteilung doch ausdrücklich auf "die noch zu
leistende Arbeit" im stationären Massnahmenvollzug hin, bevor an eine
"probeweise Entlassung" gedacht werden könne (vgl. Gutachten, S. 12 oben). Der
angefochtene Entscheid verletzt mithin auch in dieser Hinsicht kein
Bundesrecht.

2.4 Sind wie hier die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das
zuständige Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens
fünf Jahre verlängern. Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass eine
Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4 StGB
genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss ("Kann-Vorschrift"). Das
Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den
mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine
Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei kann nur die Gefahr relativ
schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen (TRECHSEL/PAUEN BORER, a.a.O.,
Art. 59 N. 15; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II,
Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Basel 2006, § 9 Rz 40). Das
Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die
Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch
hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf
die Massnahme, wie erwähnt, um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus
folgt unmissverständlich, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von
weniger als fünf Jahren in Frage kommen kann.
2.4.1 Die Vorinstanz erwägt, dass vorliegend eine Verlängerung anzuordnen ist.
In Anbetracht der nicht unbeträchtlichen Wahrscheinlichkeit und Schwere
weiterer Straftaten sei der mit einer Verlängerung der Massnahme verbundene
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers derweilen noch
verhältnismässig. Das für die Massnahmenverlängerung zuständige Gericht habe
indessen keine konkrete Dauer der Massnahme festzulegen. Dies ergebe sich nicht
nur aus dem Wortlaut von Art. 59 Abs. 4 StGB, sondern auch daraus, dass
Massnahmen grundsätzlich bis zur Beseitigung der vom Täter ausgehenden Gefahr,
also auf unbestimmte Zeit, ausgesprochen würden. Gegen die gerichtliche
Festlegung einer konkreten Dauer der Massnahmenverlängerung spreche auch die
vom Gesetzgeber gewollte Kompetenzordnung. Während die Anordnung einer
Verlängerung oder Nicht-Verlängerung einer stationären Massnahme dem Gericht
obliege, sei für die Entlassung aus der Massnahme oder für deren Aufhebung die
Vollzugsbehörde verantwortlich. Komme das zuständige Gericht zur Auffassung,
dass die stationäre Massnahme zu verlängern sei, könne es deshalb nur die in
Art. 59 Abs. 4 StGB angegebene Höchstdauer von fünf Jahren aussprechen und
müsse dabei selbst eine wie im zu beurteilenden Fall gutachterlich empfohlene
kürzere Dauer unberücksichtigt lassen. Die vorliegende Massnahme sei deshalb
auf unbestimmte Zeit, jedoch um höchstens fünf Jahre zu verlängern.
2.4.2 Mit dieser Auffassung verletzt die Vorinstanz Bundesrecht. Zwar ist mit
ihr davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr weiterer
Straftaten (insbesondere im Bereich der Sexualdelinquenz) die mit der Anordnung
der Massnahmenverlängerung einhergehenden Freiheitsbeschränkungen mit Blick auf
das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit gegenwärtig grundsätzlich noch zu
rechtfertigen vermag. Insoweit ist der angefochtene Entscheid nicht zu
beanstanden. Jedoch kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie sich
auf den Standpunkt stellt, Massnahmen seien nach Art. 59 Abs. 4 StGB in jedem
Fall um die Höchstdauer von fünf Jahren zu verlängern. Diese Auffassung lässt
sich zum einen weder aus der den Massnahmen eigenen spezialpräventiven
Zielsetzung noch aus der gesetzlichen Kompetenzordnung im Verfahren um die
Massnahmenbeendigung herleiten. Zum anderen steht sie im Widerspruch mit dem
Gesetzeswortlaut, der im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung nicht anders
verstanden werden kann, als dass die Massnahme im Einzelfall auch um weniger
als fünf Jahre verlängert werden darf. Insoweit hat die Vorinstanz ihr Ermessen
nicht ausgeschöpft, was als Ermessensunterschreitung Bundesrecht verletzt. Der
angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur
Neuentscheidung zurückzuweisen. Dabei wird sie im Zusammenhang mit der im zu
beurteilenden Fall konkret anzuordnenden Verlängerungsdauer sämtliche in dieser
Hinsicht rechtsrelevanten Umstände berücksichtigen müssen, insbesondere auch
die vom Gutachter in dieser Hinsicht abgegebene Empfehlung, die stationäre
Massnahme (lediglich) um ein Jahr zu verlängern. Bei dieser Rechtslage erübrigt
es sich, auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Missachtung des Verbots
der "reformatio in peius" einzugehen.

3.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vom
21. August 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind, soweit der Beschwerdeführer obsiegt,
keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG), und ist ihm eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Insofern
wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Umfang seines
Unterliegens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege kann, soweit es nicht gegenstandslos geworden
ist, gutgeheissen werden, da die Beschwerde nicht aussichtslos war (Art. 64
Abs. 1 und 2 BGG). In diesem Umfang werden keine Kosten erhoben, und wird dem
Vertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene
Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 21. August 2008 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos
geworden ist, gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Kanton Luzern hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill