Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.836/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_836/2008/sst

Urteil vom 12. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________ und Y.________ Z.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintretensverfügung (falsche Anschuldigung, Amtsmissbrauch etc.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 9. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn auf eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und falscher
Anschuldigung nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht
des Kantons Solothurn am 9. September 2008 ab. Die Beschwerdeführer gelangen
mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie werfen dem Obergericht
sinngemäss Willkür vor. Willkürlich ist ein Entscheid nur, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E.
5.4; 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die
Beschwerdeführer müssten folglich dartun, dass eine qualifizierte Unrichtigkeit
im oben umschriebenen Sinn vorliegt. Das tun sie nicht. Soweit sie sich in
ihrer Eingabe überhaupt mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid befassen,
setzen sie der obergerichtlichen Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung
lediglich ihre eigene - abweichende - Sicht der Dinge gegenüber (beispielsweise
zum Versuch des Polizisten A.________, die Beschwerdeführer vor dem Verhör
ihres Kindes auf dem Polizeiposten telefonisch zu erreichen oder zur Zustimmung
ihres Kindes betreffend Befragung auf dem Polizeiposten, beides Beschwerde, S.
2). Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 BGG
nicht einzutreten ist. Die Frage, ob die Beschwerdeführer zur Beschwerde
überhaupt legitimiert wären, kann damit offen bleiben.

2.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und
Abs. 5).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill