Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.835/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_835/2008

Urteil vom 20. April 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 8. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ mit Urteil vom 25. Oktober
2007 der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der
Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen
Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte
ihn zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 74 Tagen Polizei- und
Untersuchungshaft, sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 200.--.
In Bezug auf die Freiheitsstrafe gewährte es X.________ den bedingten
Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Den Vollzug der
Geldstrafe schob es nicht auf. Ferner verpflichtete es X.________ zur Leistung
einer Ersatzforderung für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten
Vermögensvorteil in der Höhe von Fr. 50'000.--. Auf die Schadenersatzbegehren
der Geschädigten trat es nicht ein. Schliesslich beschloss es die Einziehung
der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29.
September 2005 bzw. mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts Liechtenstein
vom 20. Oktober 2005 gesperrten Kontosaldi im Umfang von Fr. 120'000.-- zur
Deckung der X.________ auferlegten Verfahrenskosten, der Ersatzforderung und
der unbedingten Geldstrafe.
A.b Auf Berufung des Beurteilten sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Juli 2008
das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Geldwäscherei
sowie wegen mehrfachen Pfändungsbetruges und verurteilte X.________ zu 16
Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 75 Tagen Polizei- und
Untersuchungshaft sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer
Probezeit von zwei Jahren. Von der Anklage der Urkundenfälschung sprach es ihn
frei. In Bezug auf die Ersatzforderung sowie die Schadenersatzbegehren
bestätigte es das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses nicht in Rechtskraft
erwachsen war. Ferner bestätigte es die Einziehung der gesperrten Kontosaldi,
erhöhte den einzuziehenden Betrag angesichts der im Berufungsverfahren
angefallenen zusätzlichen Kosten indes auf Fr. 160'000.--.

B.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das
angefochtene Urteil sei, mit Ausnahme von Ziff. 1 des Dispositivs bezüglich des
Schuldspruchs wegen mehrfachen Pfändungsbetruges und des Freispruchs von der
Anklage der Urkundenfälschung, aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er von der Anklage der
Geldwäscherei freizusprechen. Zudem seien die mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. September 2006 beschlagnahmten
Vermögenswerte an ihn herauszugeben. Schliesslich ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.
Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer kam mit seinem aus Brasilien stammenden Bekannten
Y.________ überein, einen Bargeldbetrag von Fr. 362'000.-- zu übernehmen und
ihn - abzüglich der vereinbarten Entlöhnung - nach Brasilien zu transferieren.
Das Geld gehörte Z.________, welcher dem Beschwerdeführer zum damaligen
Zeitpunkt noch nicht persönlich bekannt war. Der Beschwerdeführer traf sich
daraufhin am 27. Januar 2005 in Pfäffikon/SZ mit Y.________, der aus Zürich
angereist war und das Bargeld in einer Tasche mit sich führte. Anschliessend
fuhren die beiden nach Vaduz, wo sich der Beschwerdeführer zur A.________Bank
AG begab, bei welcher er über eine Einzelzeichnungsberechtigung für ein auf den
Namen seiner Ehefrau lautendes Konto verfügte, und das Geld der dortigen
Kundenberaterin zur Einzahlung auf dieses Konto übergab. Zur Herkunft des
Geldes gab er wahrheitswidrig an, es handle sich im Umfang von Fr. 212'000.--
um den Erlös des Lagerverkaufs einer in Liquidation stehenden und im
Spielwarenhandel tätigen, tatsächlich existierenden Gesellschaft, an welcher er
zu 100% beteiligt sei; im Umfang von Fr. 100'000.-- stamme der Betrag aus der
Teilrückzahlung eines Darlehens, welches er im September 1997 einer Drittperson
gewährt habe; die restlichen Fr. 50'000.-- seien persönliches Bargeld. Am 9.
Februar 2005 erteilte der Beschwerdeführer per Fax der A.________Bank AG den
Auftrag, vom Konto seiner Ehefrau einen Betrag von Fr. 315'810.-- nach
Brasilien auf die B.________Bank, zugunsten eines Kontos der C.________Ltda in
Sao Paolo/Brasilien zu überweisen. Er teilte der Kundenberaterin
wahrheitswidrig mit, Hintergrund der Zahlung bilde ein Investment in ein
Immobilienprojekt in Brasilien in Form eines Darlehens mit 14% Zins. Dabei
legte er einen fingierten, von ihm und Z.________ unterzeichneten
Darlehensvertrag bei. Mit dem beabsichtigten Vorgehen sollte Z.________,
welcher zur Hälfte an der C.________Ltda beteiligt war, der Zugriff auf das
Geld ermöglicht werden. Mit Valuta vom 10. Februar 2005 wurde die Überweisung
von der A.________Bank AG ausgeführt. Einige Zeit später reiste der
Beschwerdeführer nach Brasilien und war bei der Auslösung des überwiesenen
Geldes behilflich. Der Differenzbetrag von Fr. 46'190.-- wurde vom
Beschwerdeführer als Entlöhnung für seine Mitwirkung und diejenige von
Y.________ einbehalten. In Wirklichkeit stammte das vom Beschwerdeführer
übernommene Bargeld aus dem von Z.________ ab ca. März 2002 betriebenen Handel
mit grossen Mengen von Kokain (Anklageschrift S. 3 ff.; angefochtenes Urteil S.
7; erstinstanzliches Urteil S. 10 ff.).

2.
2.1 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe annehmen
müssen, dass das entgegengenommene Geld deliktischer Herkunft sei. Sie stützt
sich hiefür auf verschiedene Verdachtsmomente. So nimmt sie zunächst an, der
Beschwerdeführer habe schon allein aufgrund des Umstands hellhörig werden
müssen, dass Y.________ den Betrag von Fr. 362'000.-- in bar überbracht habe.
Ausserdem sei dieser in viele kleine Banknoten, insbesondere in Noten à Fr.
10.-- und 20.--, gestückelt gewesen, was für Erlös aus dem Drogenhandel typisch
sei. Im Weiteren hätte dem Beschwerdeführer auch die Höhe der Provision von
rund Fr. 46'000.-- für die einmalige Überweisung offenkundig vor Augen führen
müssen, dass hier möglicherweise Geld gewaschen werden sollte. Angesichts
dieser Umstände habe er sich nicht auf die Beteuerungen seines Bekannten
Y.________ verlassen dürfen. Er hätte vielmehr bei der einzig zuverlässigen
Quelle, nämlich Z.________, nachfragen müssen. Er habe aber weder diesen noch
dessen Familienmitglieder kontaktiert und auch keine Geschäftsbelege zur
Herkunft der Gelder angefordert noch gar auf einer schriftlichen Erklärung von
Z.________ bestanden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer gegenüber der
Kundenberaterin der A.________Bank AG bewusst gelogen und ihr zu Bekräftigung
seiner unwahren Angaben fingierte Dokumente vorgelegt. Insgesamt gelangt die
Vorinstanz zum Schluss, dem Beschwerdeführer habe sich die Möglichkeit, dass
die Vermögenswerte, die er ins Ausland verschieben sollte, aus verbrecherischer
Herkunft stammten, als derart wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass seine
Mitwirkung nur als Inkaufnahme der Geldwäscherei gewertet werden könne, auch
wenn ihm dies unerwünscht gewesen sein möge (angefochtenes Urteil S. 8 ff.;
erstinstanzliches Urteil S. 13 ff.).

2.2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme, er habe mit
Eventualvorsatz gehandelt. Es könne ihm höchstens fahrlässiges Verhalten
vorgeworfen werden (Beschwerde S. 3). Er habe aus verschiedenen Gründen davon
ausgehen dürfen, dass es sich bei dem entgegengenommenen Bargeld nicht um
Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft gehandelt habe. So sei ihm von
Y.________, mit welchem er seit mehreren Jahren gut bekannt gewesen sei und dem
er habe vertrauen dürfen, zugesichert worden, dass es sich um sauberes Geld
gehandelt habe. Aus dem Umstand, dass er bei Y.________ Erkundigungen eingeholt
habe, folge, dass ihm die Herkunft des Geldes gerade nicht gleichgültig gewesen
sei. Ausserdem sei nach den Aussagen von Y.________ wertmässig das meiste Geld
in Form von Tausendernoten vorhanden gewesen. Die Annahme, dass schon aufgrund
der auffallend vielen kleinen Noten der Verdacht der Geldwäscherei habe
aufkommen müssen, sei somit willkürlich (Beschwerde S. 4 f.). Gegen seine
Gutgläubigkeit spreche auch nicht die Höhe der für die Transaktion geleisteten
Provision. Grundmotivation für die Transaktion sei gewesen, Steuern in der Höhe
von 27,5%, welcher Z.________ als brasilianischer Staatsangehöriger beim
Kapitalimport nach Brasilien unterlegen wäre, einzusparen. Ohne die
Transaktion, mit welcher nach Aussen hin die Gewährung eines Darlehens von
einer Drittperson vorgetäuscht werden sollte, hätte Z.________ in Brasilien ca.
Fr. 100'000.-- Steuern bezahlen müssen. Bei einer Zahlung von 13% des
Gesamtbetrages an ihn (9%) und Y.________ (4%) habe Z.________ mithin mehr als
die Hälfte der sonst angefallenen Steuern eingespart. Im Übrigen sei die
Provision von 9% keineswegs unüblich hoch, sondern angemessen gewesen, da eine
solche Transaktion nach Brasilien lediglich über die Zentral- resp.
Nationalbank habe abgewickelt werden können und eine besondere Bewilligung
erfordert habe, über welche er verfügt habe (Beschwerde S. 5 ff.). Schliesslich
hätten die täuschenden Angaben gegenüber der Kundenberaterin der A.________Bank
AG allein bezweckt, sich als wirtschaftlich Berechtigten des Geldes auszugeben,
um die Steueroptimierung für Z.________ zu ermöglichen. Es sei nicht die
Absicht gewesen, die illegale Herkunft des Geldes zu verschleiern (Beschwerde
S. 7 f.). Insgesamt habe er alle für einen Laien erforderlichen Abklärungen zur
Person von Z.________ getroffen. Er habe eine Passkopie, einen
Handelsregisterauszug sowie die Gründungsurkunde der C.________Ltda eingeholt.
Weitere Erkundigungen über Z.________ hätten sich nicht aufgedrängt, zumal er
aufgrund der von Y.________ erhaltenen Informationen keinen Anlass zu
Misstrauen gehabt und auch nicht den geringsten Hinweis dafür gehabt habe, dass
Z.________ mit Drogen gehandelt habe (Beschwerde S. 8).

3.
3.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer
eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die
Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er
weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Dabei genügt es, dass
der Täter die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus
einer verbrecherischen Vortat. Auf das Wissen darf schon geschlossen werden,
wenn der Täter für möglich hält, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen
stammen, er dies aber aus Gleichgültigkeit in Kauf nimmt (BGE 119 IV 242 E. 2b;
vgl. Jürg-Beat Ackermann, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und
Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N 397). Wenn der Täter
lediglich leichtfertig nicht erkennt, dass die Vermögenswerte deliktischer
Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt. (vgl. Jürg-Beat Ackermann,
a.a.O., Art. 305bis StGB N 393).

Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute
vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines
Vereitelungserfolgs. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind
alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE 119 IV 242 E. 1b;
122 IV 211 E. 3b/aa).

3.2 Nach Art. 12 Abs. 2 StGB (Art. 18 Abs. 2 aStGB) begeht ein Verbrechen oder
Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich
handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung der Tat
für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 ; 133 IV 222 E. 5.3; 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E.
8.2, je mit Hinweisen).

3.3 Nach der Rechtsprechung betrifft, was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, sogenannte innere Tatsachen, und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist
demgegenüber, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten
Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint (BGE 133 IV E.
4.1 und 222 E. 5.3; 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c S. 251 je mit
Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat,
muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person -
aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter
bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt der
Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das
Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem
Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die
Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme
des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3; 131 IV 1 E. 2.2; 130
IV 58 E. 8.2).

4.
Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.

Wie die kantonalen Instanzen zu Recht annehmen, hätte der Beschwerdeführer als
Geschäftsmann mit Berufserfahrung im Bankensektor (vgl. erstinstanzliches
Urteil S. 34) schon allein aufgrund des Umstands, dass ihm der Geldbetrag von
mehreren hunderttausend Franken von einem Bekannten in einer Tasche in bar
übergeben worden war und dieser u.a. auch in zahlreiche kleine Noten namentlich
à Fr. 20.-- gestückelt war, annehmen müssen, dass das Geld verbrecherischer
Herkunft war. Dazu kommt, dass ihm die Person, der das Geld gehörte, persönlich
nicht bekannt war und er für die Überweisung des Geldes an eine ihm nicht näher
bekannte Firma in Brasilien eine Provision von mehr als Fr. 40'000.-- erhielt.

Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis.
So mag zutreffen, dass Y.________ im Untersuchungsverfahren ausgesagt hat, er
habe ihm (dem Beschwerdeführer) versichert, es handle sich beim fraglichen
Betrag um sauberes Geld. Desgleichen mag Z.________ bekannt gewesen sein, dass
der Beschwerdeführer habe sicher sein wollen, dass das Geld nicht aus
Drogenhandel, Prostitution oder Waffengeschäften stamme (vgl. angefochtenes
Urteil S. 12 f.). Doch durfte sich der Beschwerdeführer angesichts der Umstände
nicht mit der Erklärung von Y.________ begnügen, zumal er über die tatsächliche
Herkunft des Geldes keine verlässliche Auskunft erhalten hatte. Im
erstinstanzlichen Verfahren gab er bezüglich der vermeintlichen Herkunft des
Geldes an, Y.________ habe ihm gesagt, dieses stamme teils aus dem Vermögen der
Grossmutter und teils aus dem Handel mit Steinen von Z.________
(erstinstanzliches Protokoll, S. 22, 24; zweitinstanzliches Protokoll, S. 15).
Weitere Abklärungen dazu hat er aber offenbar nicht getroffen. Solche hätten
sich aber schon aufgrund der auffallenden Stückelung des in bar übergebenen
Geldbetrages aufgedrängt, welche den Beschwerdeführer, wie er selber einräumt,
hätte stutzig machen müssen (Beschwerde S. 8). Nach den Feststellungen der
kantonalen Instanzen, die sich in diesem Punkt im Wesentlichen auf die Aussagen
der Bankberaterin der A.________Bank AG stützen, fanden sich viele kleine
Banknoten, was jene denn auch im Auftrag des Compliance Officers der Bank
veranlasste, beim Beschwerdeführer in Bezug auf die Herkunft des Geldes
nachzufragen (angefochtenes Urteil S. 8 f.; erstinstanzliches Urteil S. 10).
Wenn der Beschwerdeführer den Schluss der Vorinstanz, der Geldbetrag sei in
auffallend viele kleine Noten gestückelt gewesen, als willkürlich rügt
(Beschwerde S. 5), erschöpft sich seine Beschwerde in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Soweit der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang weiter vorbringt, er habe für die kleine Stückelung eine
überzeugende Begründung, nämlich Liquidation des Spielwarengeschäfts, gehabt
(Beschwerde S. 8), ist ihm entgegenzuhalten, dass diese gegenüber der
Bankberaterin der A.________Bank AG abgegebene Erklärung, mit welcher die
tatsächliche Herkunft des Geldes verschleiert werden sollte, nach den
Feststellungen der kantonalen Instanzen von ihm selber stammt (angefochtenes
Urteil S. 9 f./ 11; vgl. ferner etwa erstinstanzliches Protokoll, S. 26).
Angesichts dieser Umstände, der Übergabe des Geldbetrages in bar in einer
Tasche und der auffallenden Stückelung des Geldes, genügt die Zusicherung, das
Geld sei sauber, nicht. Dies gilt auch deshalb, weil kein vernünftiger Grund
dafür ersichtlich ist, warum das Geld in einer Tasche in bar und teilweise
kleinen Noten hätte übergeben werden, mit dem Auto von Zürich nach Pfäffikon/SZ
und anschliessend ins Fürstentum Liechtenstein transportiert werden und dort
auf ein Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers hätte einbezahlt werden müssen,
wenn es - wie der Beschwerdeführer angenommen haben will - aus einem Handel mit
Steinen und aus dem Vermögen der Grossmutter stammte und die Transaktion allein
deshalb erfolgte, um Steuern zu hinterziehen. Schliesslich stützt sich die
Vorinstanz für ihren Schuldspruch zu Recht auch auf die Höhe der geleisteten
Provision, deren Höhe von Fr. 46'000.-- für eine einmalige Überweisung eines
grösseren Geldbetrages nicht einleuchtet.

Insgesamt genügt angesichts dieser Umstände die Zusicherung von Y.________,
dass das Geld nicht aus Drogenhandel herrührt, nicht. Der Beschwerdeführer
hätte vielmehr, insbesondere bei Z.________, nachforschen müssen, woher das
Geld tatsächlich stammt (vgl. auch JÜRG-BEAT ACKERMANN, a.a.O., N 398). Aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der verbleibenden Verdachtsgründe von
weiteren Abklärungen absah, durften die kantonalen Instanzen, ohne Bundesrecht
zu verletzen, annehmen, die Herkunft des Geldes sei ihm gleichgültig gewesen.
Daraus hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer habe sich
mit der allfällig verbrecherischen Herkunft des Geldes abgefunden bzw. habe
diese im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen (vgl. GUIDO JENNY, Basler
Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 12 StGB N 51).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von
vornherein als aussichtslos erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege, soweit dieses überhaupt hinreichend belegt ist (vgl. BGE 124 I
304 E. 2 mit Hinweisen), abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Boog