Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.831/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_831/2008 /hum

Urteil vom 12. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 19. August 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sein Fahrzeug nach Ablauf der Parkzeit
nicht bewegt und damit die zulässige Parkzeit in der blauen Zone überschritten
zu haben. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn deswegen mit Urteil vom
19. August 2008 zweitinstanzlich wegen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig
und büsste ihn mit 80 Franken.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht. Er befasst sich dabei ausschliesslich mit der obergerichtlichen
Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Die Feststellung des Sachverhalts
kann indessen nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97
Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 133 II 249
E. 1.2.2), und willkürlich ist ein Entscheid nur, wenn er offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 13 E. 5.1;
131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Der Beschwerdeführer müsste folglich
eine qualifizierte Unrichtigkeit im oben umschriebenen Sinn aufzeigen. Das tut
er nicht. Er bringt lediglich vor, die Kontrollmethode (Überprüfung der
Ventilstellung) sei fehlerbehaftet und erlaube daher keinen glaubhaften
Rückschluss auf das Nichtbewegen des Fahrzeugs. Damit verfällt er in rein
appellatorische und damit unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid und
verkennt, dass Willkür nicht schon gegeben ist, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 133 I 149 E.
3.1). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein
aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill