Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.830/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_830/2008/sst

Urteil vom 27. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Camenzind,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Forrer,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; Schadenersatz und Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 2. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich befand X.________ am 2. Juli 2008
zweitinstanzlich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne
von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von Y.________ schuldig
(Anklageziffer 1a-b und 2a-f) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von
30 Monaten (abzüglich einen Tag erstandener Haft). Den Vollzug der
Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 24 Monaten auf und setzte die Probezeit
auf zwei Jahre fest. Im Umfang von sechs Monaten (abzüglich einen Tag
erstandener Haft) ordnete es den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Des Weiteren
verpflichtete es X.________, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- und
vollen Schadenersatz zu bezahlen, soweit ein Schaden nachgewiesen und der
Kausalzusammenhang zwischen den inkriminierten Taten und dem bewiesenen Schaden
erstellt ist. Gleichzeitig stellte das Obergericht fest, dass der
erstinstanzliche Teilfreispruch (Anklageziffer 2g: Vorwurf der sexuellen
Handlungen mit einem Kind, angeblich begangen anlässlich von Zugfahrten nach
Italien) in Rechtskraft erwachsen ist.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Hauptanträgen, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2008 sei aufzuheben, und er sei
auch in den Anklagepunkten 1a-b und 2a-f freizusprechen. Des Weiteren sei auf
die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von Y.________ nicht einzutreten.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei er mit einer 18 Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe
zu bestrafen (abzüglich einen Tag erstandener Untersuchungshaft) und ihm sei
der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
Jahren. Diesfalls sei die Schadenersatzforderung von Y.________ auf den
Zivilweg zu verweisen und die Genugtuung auf Fr. 8'000.-- festzulegen.
Ausserdem ersucht X.________, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung verzichtet; die Oberstaatsanwaltschaft hat sich innert
Frist nicht vernehmen lassen. Y.________ schliesst auf Abweisung des Gesuchs um
aufschiebende Wirkung und ersucht gleichzeitig darum, ihr für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der
Präsident der Strafrechtlichen Abteilung hat das Gesuch um aufschiebende
Wirkung mit Verfügung vom 6. November 2008 gutgeheissen. In der Sache sind
keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdegegnerin (geb. 31. Dezember 1983) ist das Patenkind des
Beschwerdeführers (geb. 14. Juli 1939). In der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 25. September 2006 wird ihm
vorgeworfen, er habe sich erstmals in den Skiferien in Bivio, die zwischen
Februar 1993 und Februar 1996 stattgefunden hätten, sexuell an der
Beschwerdegegnerin vergangen. Nach diesen Ferien habe sich das deliktische
Geschehen fortgesetzt. Dabei sei es immer wieder zu einseitigen manuellen und
oralen Praktiken beider Personen wie auch zu wechselseitigen sexuellen
Handlungen gekommen. Der Geschlechtsverkehr sei jedoch nie vollzogen worden.
Das Geschehen habe sich während insgesamt vier Skiferienaufenthalten jeweils
täglich im Bett des Beschwerdeführers im A.________hotel in Bivio abgespielt
(Anklageziffern 1a-b und 2d). Überdies sei es wöchentlich jeweils sonntags im
Haus des Beschwerdeführers in Zürich (Anklageziffer 2a), einmal pro Monat
jeweils samstags in der Wohnung des (nicht leiblichen) Vaters der
Beschwerdegegnerin in Zollikon (Anklageziffer 2b) sowie etwa drei Mal jährlich
in der Wohnung der Grossmutter der Beschwerdegegnerin ebenfalls in Zollikon
(Anklageziffer 2c) zu sexuellen Handlungen gekommen. Vereinzelte Übergriffe
hätten sich ferner in einem Hotel in Como (Anklageziffer 2e) und in den Ferien
in Bergamo (Anklageziffer 2f) ereignet. Die aufgeführten Delikte hätten sich
zeitlich bis in das dritte Sekundarschuljahr der Beschwerdegegnerin, d.h. bis
längstens in den Sommer 1999, erstreckt (angefochtenes Urteil S. 8 mit Hinweis
auf die Anklageschrift).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er führt
aus, die Anklagevorwürfe blieben zeitlich absolut unbestimmt, was auf die
widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei. Diese
zeitliche Unschärfe habe ihm eine wirksame Verteidigung verunmöglicht und
verletze daher neben dem Anklagegrundsatz auch das Fairnessprinzip. Zudem habe
sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht hinreichend mit seinen
Einwänden auseinandergesetzt und hierdurch seinen Gehörsanspruch missachtet
(Beschwerde S. 7 - 11).

2.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Anklage umfasse einen Zeitraum von
Februar 1993 bis längstens zum Abschluss des dritten Sekundarschuljahres durch
die Beschwerdegegnerin im Sommer 1999. Der Zeitraum werde für den
Beschwerdeführer insofern überprüfbar eingegrenzt, als sich der erste Vorfall
im A.________hotel in Bivio ereignet haben soll, wo er gemeinsam mit der
Beschwerdegegnerin und deren Vater im Monat Februar, frühestens 1993, die
Skiferien verbracht und dabei im gleichen Zimmer genächtigt habe. Aufgrund der
sachlich und örtlich klar umschriebenen Vorwürfe habe der Beschwerdeführer
insgesamt über hinreichend präzise Angaben verfügt, um sich gegen den Vorwurf
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit seinem Patenkind wirksam zur Wehr
setzen zu können. Er bestreite denn auch die äusseren Umstände nicht, und es
sei nicht ersichtlich, inwiefern präzisere Zeitangaben die Verteidigung
wesentlich erleichtert hätten (angefochtenes Urteil S. 15 - 16).

2.3 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung
(Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem
Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in
der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten
sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend
konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht
gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema
(Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie der angeschuldigten Person
die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen
Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des
Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu
(BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; 116 Ia 455 E. 3a/cc je mit
Hinweisen; ferner BGE 103 Ia 6; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 50 N. 6 ff.; Niklaus
Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N. 140 ff.).
Gemäss § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH bezeichnet die Anklageschrift kurz, aber
genau die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen,
unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sowie
möglichst genauer Angabe von Ort, Zeit und anderen Einzelheiten, so dass der
Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet.

2.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist unter dem Gesichtspunkt der
Informationsfunktion des Anklageprinzips massgebend, dass die angeklagte Person
genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte
angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht
von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel
darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Schmid,
a.a.O., N. 814; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B.294/2008 vom 1.
September 2008 E. 4.4).
Vorliegend war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, welche
Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden. Diese Vorwürfe sind in sachlicher und
örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, was eine hinreichende
Individualisierung der zu beurteilenden Taten erlaubt und die relative
zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag. Der Beschwerdeführer
wurde somit in seinen Verteidigungsrechten nicht massgeblich eingeschränkt, das
Fairnessprinzip mithin nicht verletzt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz im
angefochtenen Urteil des Weiteren eingehend mit der relativen zeitlichen
Unbestimmtheit der Anklagevorwürfe auseinandergesetzt und daher den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht missachtet.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine willkürliche Beweiswürdigung
und als Folge daraus eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung.
Im Ergebnis verletze das angefochtene Urteil den aus der Unschuldsvermutung
abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 11 -
22).
Der Beschwerdeführer führt (erneut) aus, die Aussagen der Beschwerdegegnerin
seien in zeitlicher Hinsicht äusserst unklar und widersprüchlich. Nicht
nachvollziehbar seien insbesondere ihre konträren Angaben zum Deliktsende, habe
sie doch einerseits angegeben, die sexuellen Übergriffe hätten aufgehört, als
sie im Alter von 13 Jahren ihre erste Menstruation bekommen habe, bei anderer
Gelegenheit aber behauptet, die sexuellen Handlungen hätten bis zu ihrem 16.
Altersjahr angedauert. Die erste Menstruation stelle für jede Frau ein
prägendes Ereignis dar, welches in Erinnerung bleibe. Ein solches Eckdatum sei
mithin geeignet, eine präzise Zuordnung der angeblichen Übergriffe zu
ermöglichen. Indem die Vorinstanz trotzdem von einem späteren Deliktsende
ausgegangen sei, sei sie in Willkür verfallen (vgl. Beschwerde S. 13 - 14 und
S. 16). Gleiches gelte in Bezug auf den Deliktsbeginn, welchen die Vorinstanz
in unhaltbarer Weise aufgrund von Rechnungen des A.________hotels in Bivio
eruiert habe (vgl. Beschwerde S. 14 - 16).
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die
Unschuldsvermutung verletzt, indem sie trotz seines Freispruchs in
Anklageziffer 2g keinen Anlass gesehen habe, an der generellen Glaubhaftigkeit
der Belastungen der Beschwerdegegnerin zu zweifeln (vgl. Beschwerde S. 16 -
21).

3.2 Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, substanzielle Unstimmigkeiten in
den Aussagen der Beschwerdegegnerin ergäben sich einzig - aber immerhin -
bezüglich des inkriminierten Zeitraums. Während sie bei der polizeilichen
Einvernahme ausgesagt habe, die Übergriffe hätten sich während rund drei Jahren
zwischen ca. dem 10. und 13. Altersjahr, als sie ihre erste Menstruation
bekommen habe, ereignet, habe sie als Zeugin bei der Untersuchungsbehörde zu
Protokoll gegeben, es sei bei allen Ferien in Bivio - und damit während
mindestens vier Jahren - zu sexuellen Übergriffen gekommen und diese hätten
sich bis in die 3. Sekundarschulklasse fortgesetzt (angefochtenes Urteil S.
59). Diese Unstimmigkeiten liessen sich jedoch ohne weiteres mit einem
entsprechenden Irrtum in der Zeitberechnung durch die Beschwerdegegnerin und
einer diesbezüglich ungeschickten und nachlässigen Befragung durch die
Untersuchungsbehörde erklären. Es sei eine schlichte Erfahrungstatsache, dass
es oft schwierig sei, selbst markante Erlebnisse Jahre später chronologisch
richtig zu terminieren und sich über einen längeren Zeitraum wiederholende
Vorfälle aus dem Stegreif korrekt den entsprechenden Jahreszahlen oder dem
entsprechenden Altersjahr zuzuordnen. Handle es sich dabei um Ereignisse
während der Kindheit, gelte dies noch verstärkt. Grundsätzliche Zweifel daran,
dass die Beschwerdegegnerin während Jahren und jedenfalls deutlich vor ihrem
16. Geburtstag und zumindest weitgehend vor ihrem Erreichen der
Geschlechtsreife vom Beschwerdeführer regelmässig sexuell missbraucht worden
sei, liessen die zeitlichen Ungereimtheiten jedenfalls nicht aufkommen.
Zugunsten des Beschwerdeführers sei von einem konkreten minimalen Tatzeitraum
von insgesamt drei Jahren zwischen Februar 1995 und Februar 1998 auszugehen
(angefochtenes Urteil S. 60).

3.3 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die
Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder
auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Dass das
angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b).
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Maxime "in
dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass
die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (BGE 129 I 49 E.
4; 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,
dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte
Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt sein
soll, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür, das
heisst, es greift nur ein, wenn das Sachgericht die beschuldigte Person
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an deren Schuld fortbestehen (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 6B_923/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2).
Wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der
Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner
Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen
wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und
Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung
vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung
dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre
(vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 3c).

3.4 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz
vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür respektive eine Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" darzutun.
Mit seinen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen
Begründung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu
erörtern, inwiefern der Entscheid schlechterdings unhaltbar sein sollte.
Vorliegend hat die Vorinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Aussagen der Beschwerdegegnerin in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich seien.
Sie konnte diese Unstimmigkeiten jedoch, ohne in Willkür zu verfallen,
relativieren und ist schliesslich willkürfrei (zugunsten des Beschwerdeführers)
von einem Deliktszeitraum von drei Jahren von Februar 1995 bis Februar 1998
ausgegangen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 21 - 22) ist
ferner der Schluss der Vorinstanz nicht unhaltbar, wonach er aus dem Umstand,
dass er nach den Übergriffen dennoch als Taufpate an der Taufe der
Beschwerdegegnerin im Mai 1999 zugegen gewesen sei - sprich seine Teilnahme von
ihr nicht abgelehnt worden sei -, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne (vgl.
angefochtenes Urteil S. 67).
Auch soweit der Beschwerdeführer explizit eine Verletzung der
Unschuldsvermutung rügt, kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden. Die
Vorinstanz hat entgegen seiner Behauptung (vgl. Beschwerde S. 17) nicht zum
Ausdruck gebracht, dass sie ihn trotz des rechtskräftigen Freispruchs in
Anklageziffer 2g insoweit für schuldig halte. Vielmehr hat sie betont, dass
aufgrund dieses Freispruchs nicht geschlossen werden könne, die Aussagen der
Beschwerdegegnerin in Bezug auf die übrigen Anklagevorwürfe seien generell
nicht glaubhaft (vgl. angefochtenes Urteil S. 44 und S. 64).
Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers mithin nicht in einer
unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil erschöpfen, sind
sie nicht stichhaltig.
Die Beschwerde ist deshalb insoweit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Strafzumessung und rügt
eine Verletzung von Art. 47 Abs. 2 StGB. Er macht geltend, nachdem die
Vorinstanz die Deliktsdauer anders als die erste Instanz nicht auf sechs,
sondern auf drei Jahre festgelegt habe, hätte sich dies bei der Höhe der
auszufällenden Strafe zwingend strafmindernd auswirken müssen. Hinzu komme,
dass keine Rückfallgefahr bestehe, das Strafbedürfnis in Anbetracht der
verstrichenen Zeit von mehr als zehn Jahren deutlich vermindert sei und er sich
in dieser Zeitspanne nichts habe zu Schulden kommen lassen. Es sei deshalb
gerechtfertigt, im Falle eines Schuldspruchs eine Strafe von maximal 18 Monaten
auszufällen, welche den bedingten Strafvollzug umfassend ermögliche (Beschwerde
S. 22 - 23).

4.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zur Strafzumessung vorab
erwogen, die erste Instanz habe die Strafe zu Recht gestützt auf Art. 48 lit. e
StGB gemildert, da das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat
verstrichenen Zeit deutlich vermindert sei und sich der Beschwerdeführer in
dieser Zeit wohl verhalten habe (angefochtenes Urteil S. 69). Die entsprechende
Rüge des Beschwerdeführers ist mithin unbegründet.
In Bezug auf das Verschulden hat die Vorinstanz hervorgehoben, der
Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin während Jahren regelmässig sexuell
missbraucht und in dieser Zeit immer wieder intensive, zum Teil nahezu
beischlafsähnliche Handlungen verübt. Er habe seine faktisch sehr grosse
Vertrauensstellung als langjähriger Freund des Vaters und als Pate der
Beschwerdegegnerin skrupellos ausgenützt. Insgesamt sei die von der ersten
Instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten insbesondere in
Anbetracht des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers als überaus milde
einzustufen. Eine Erhöhung der Strafe komme aber aus prozessualen Gründen
(Verschlechterungsverbot gemäss § 399 StPO/ZH) nicht in Betracht (angefochtenes
Urteil S. 69 - 71).

4.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert,
dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124
IV 286 E. 4a).

4.4 Die Vorinstanz hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände
eingehend gewürdigt und sämtliche Strafzumessungsfaktoren nachvollziehbar
gewichtet. Indem sie ausgehend von einer deliktischen Zeitspanne von drei
Jahren angesichts des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers
zusammenfassend gefolgert hat, eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten erscheine
angemessen, hat sie das ihr zustehende Ermessen auch im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verletzt.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer erachtet schliesslich die der Beschwerdeführerin
zugesprochene Genugtuung von Fr. 20'000.-- als übersetzt. Ein Vergleich mit
ähnlich gelagerten Fällen verdeutliche, dass vorliegend eine Genugtuungssumme
von maximal Fr. 8'000.-- angemessen sei. Wie dargelegt habe die Vorinstanz
zudem - verglichen mit dem erstinstanzlichen Urteil - die deliktische
Zeitspanne von sechs auf drei Jahre reduziert, was bei der Bemessung der
Genugtuung entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen (Beschwerde S. 23 -
24).

5.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, in Anbetracht der Häufigkeit, Dauer und
Intensität der Straftaten müsse vorliegend von einem insgesamt sehr schweren
Eingriff gesprochen werden, auch wenn weder Gewalt noch Drohungen im Spiel
gewesen seien und es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die von der
ersten Instanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 20'000.-- erscheine daher
angemessen (angefochtenes Urteil S. 74).

5.3 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf
Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es
rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1
OR).
Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das
Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher
gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb; 123 III 306 E. 9b). Die Bemessung der
Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere des Eingriffs, der
Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie
dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 IV 215 E. 2a). Bei sexuellem
Missbrauch von Kindern ist folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken:
Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines be-sonderen
Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen
des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob
die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (Urteil des
Bundesgerichts 6P.92/ 2002 vom 11. Februar 2003 E. 6.1; Klaus Hütte/Petra
Duksch/Kayum Guerrero, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über
Gerichtsentscheide aus den Jahren 1990 - 2005, 3. Auflage, Stand August 2005,
S. 93 ff.).
Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und
richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht überprüft zwar als
Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht sein Ermessen richtig ausgeübt hat.
Es auferlegt sich jedoch nach konstanter Praxis Zurückhaltung und schreitet nur
ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung
anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt
worden sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder
umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid
hätten einbezogen werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in
Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als
in stossender Weise ungerecht erweisen (Urteil 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008
E. 3.2, nicht publ. in: BGE 134 III 97; 128 IV 53 E. 7a; 125 III 412 E. 2a).

5.4 In der Lehre wird namentlich dafür eingetreten, bei sexuellen Handlungen
mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr Regelgenugtuungen von ungefähr Fr.
20'000.-- bis Fr. 25'000.-- zuzusprechen, wobei die Genugtuungssumme - wie im
vorliegenden Fall - bei langjährigem Missbrauch und dem Ausnutzen eines
besonderen Vertrauensverhält-nisses deutlich zu erhöhen wäre (vgl. Beatrice
Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 341 f.).
Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die in der Praxis in solchen
Fällen festgesetzten Genugtuungssummen erheblich divergieren und zum Teil
betragsmässig tiefer liegen. Nicht selten werden jedoch in vergleichbaren
Fällen auch Genugtuungen von Fr. 20'000.-- oder mehr zugesprochen (vgl. HÜTTE/
DUKSCH/GUERRERO, a.a.O., Tabelle X, Genugtuung bei Sexualdelikten im Zeitraum
2003 - 2005, Ziff. 18 ff.). Der zugesprochene Betrag von Fr. 20'000.-- bewegt
sich mithin nicht zuletzt in Anbetracht der langen Dauer der sexuellen
Übergriffe und des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers, der seine
Vertrauensstellung ausgenützt hat, durchaus im Rahmen des der Vorinstanz bei
der Bemessung der Genugtuung zukommenden Ermessensspielraums.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege ist
gegenstandslos geworden, soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten
betrifft (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), hingegen nicht, was die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Verfahren betreffend aufschiebende
Wirkung angeht (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG), in dem sie zur Vernehmlassung
eingeladen worden ist und eine Stellungnahme eingereicht hat. Da das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gutgeheissen worden ist, kann dieser
nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin
verpflichtet werden. Der amtlichen Verteidigerin, als welche für dieses
Verfahren Fiona Carol Forrer eingesetzt wird, ist deshalb aus der
Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr
Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer als amtliche Verteidigerin bestellt.

4.
Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer wird für ihre Stellungnahme zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung mit Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner