Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.82/2008
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6B_82/2008

Urteil vom 8. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050
Appenzell,
Beschwerdegegnerin.

Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden,
Kommission für Entscheide in Strafsachen, vom 21. Januar 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Begehren des Beschwerdeführers
mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Die
Vorinstanz stellte unter anderem fest, dem Beschwerdeführer seien aufgrund
einiger Verfahren vor ihr der Verfahrensablauf und die Möglichkeit, ein
formelles Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen, wie auch die
formellen Anforderungen daran bekannt (angefochtener Entscheid S. 3 E. 4 am
Ende). Mit dieser für den Ausgang der Sache massgebenden Erwägung der
Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere haben Art. 7
BV und Art. 49 BGG mit der zitierten Erwägung nichts zu tun. Die Beschwerde
genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106
Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden,
Kommission für Entscheide in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn