Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.829/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_829/2008/sst Urteil vom 12. Oktober 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (Verleumdung, Ehrverletzung etc.), Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 21. August 2008. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Beschwerden unter anderem die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten. Diesen formellen Anforderungen genügt die vorliegende Rechtsschrift in keiner Weise. Der beantragten Fristerstreckung zur Einreichung einer vollständigen Beschwerdeschrift kann nicht entsprochen werden, da es sich bei der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche und damit um eine nicht erstreckbare Frist handelt. Die 30-tägige Beschwerdefrist endete vorliegend - unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen - am Montag, 6. Oktober 2008. Die am 2. Oktober 2008 der schweizerischen Post übergebene Eingabe des Beschwerdeführers ist dem Bundesgericht am 7. Oktober 2008 zugegangen. Eine Verbesserung der Rechtsschrift innert der Rechtsmittelfrist fällt hier folglich zum vornherein ausser Betracht. Auf die Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Oktober 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Schneider Arquint Hill