Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.829/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_829/2008/sst

Urteil vom 12. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (Verleumdung, Ehrverletzung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2.
Rekurskammer, vom 21. August 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Beschwerden unter anderem die Begehren sowie
deren Begründung zu enthalten. Diesen formellen Anforderungen genügt die
vorliegende Rechtsschrift in keiner Weise. Der beantragten Fristerstreckung zur
Einreichung einer vollständigen Beschwerdeschrift kann nicht entsprochen
werden, da es sich bei der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG um eine
gesetzliche und damit um eine nicht erstreckbare Frist handelt. Die 30-tägige
Beschwerdefrist endete vorliegend - unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an
Samstagen - am Montag, 6. Oktober 2008. Die am 2. Oktober 2008 der
schweizerischen Post übergebene Eingabe des Beschwerdeführers ist dem
Bundesgericht am 7. Oktober 2008 zugegangen. Eine Verbesserung der
Rechtsschrift innert der Rechtsmittelfrist fällt hier folglich zum vornherein
ausser Betracht. Auf die Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begründung
gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2.
Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill