Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.826/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_826/2008/sst

Urteil vom 8. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen,
Wenigstrasse 28, Postfach, 8026 Zürich

Gegenstand
Kostenauflage,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Am 12. November 2007 erhob X.________ beim Bezirksgericht Zürich gegen
unbekannte Täterschaft Strafklage wegen Beschimpfung. Mit Eingabe vom 23.
August 2008 zog er diese Klage zurück. Gestützt darauf schrieb der
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich das eröffnete Verfahren mit
Verfügung vom 27. August 2008 als erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1), setzte die
Gerichtsgebühr auf Fr. 250.-- fest, mit dem Bemerken, allfällige weitere
Auslagen blieben vorbehalten (Dispositiv-Ziffer 2), und auferlegte die Kosten
dem Ankläger, d.h. X.________ (Dispositiv-Ziffer 3). Gegen den in
Dispositiv-Ziffer 2 angebrachten Kostenvorbehalt ("Allfällige weitere Kosten
bleiben vorbehalten") rekurrierte dieser an das Obergericht des Kantons Zürich,
welches auf das Rechtsmittel am 25. September 2008 nicht eintrat. Dagegen
gelangt X.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2.
Im angefochtenen Entscheid wurde aus formellen Gründen auf den Rekurs nicht
eingetreten. Es wurde namentlich erwogen, dass der Beschwerdeführer durch den
beanstandeten Vorbehalt nicht unmittelbar belastet werde. Die Auflage weiterer
Kosten werde nur als eventuell möglich in Aussicht gestellt. Der Rekurrent sei
damit durch den fraglichen Vorbehalt nicht beschwert, und es bestehe mithin
auch kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der
getroffenen Anordnung. Sollten dem Beschwerdeführer nachträglich doch noch
weitere Kosten auferlegt werden, so unterläge dieser Entscheid (ebenfalls) dem
Rekurs und könnte er dann diesen anfechten. Mit der Frage der Beschwer bzw. des
Rechtsschutzinteresses befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit
keinem Wort. Folglich genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art.
42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Das Gleiche gilt, soweit er die im
angefochtenen Entscheid ergangene Auflage der Gerichtskosten an ihn
beanstandet. Er zeigt nicht auf, dass und inwieweit das Obergericht kantonales
Recht willkürlich zur Anwendung gebracht haben sollte. Sein Vorbringen, von der
Kostenauferlegung sei abzusehen, weil er durch unzumutbare Rechtsunsicherheit
zum Rekurs gezwungen worden sei, erschöpft sich vielmehr in rein
appellatorischer und damit unzulässiger Kritik am angefochtenen Entscheid. Auf
die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill