Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.816/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_816/2008/sst

Urteil vom 4. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin 1, vertreten
durch Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Weber,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Sexuelle Nötigung, Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, einfache
Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten; Strafzumessung; Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 8. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 8. Juli 2008 sprach das Obergericht des Kantons Zürich
X.________ zweitinstanzlich der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der
Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1
StGB), der versuchten Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der
Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), der geringfügigen Sachbeschädigung (Art.
144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), des Vergehens gegen Art. 19 Ziff. 1
Abs. 4 und 5 BetmG und der Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 107 Tage durch
Haft erstanden sind, und zu einer Busse von Fr. 500.--. Den Vollzug der
Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 16 Monaten auf und setzte die Probezeit
auf vier Jahre fest. Im Umfang von 12 Monaten ordnete es den Vollzug der
Freiheitsstrafe an. Des Weiteren verpflichtete das Obergericht X.________, der
Geschädigten Y.________ eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- (zuzüglich 5% Zins
seit dem 22. April 2005) zu bezahlen.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2008 sei aufzuheben, und er sei von
den Vorwürfen der sexuellen Nötigung, der Gefährdung des Lebens, der
Freiheitsberaubung, der versuchten Drohung, der Tätlichkeiten, der
geringfügigen Sachbeschädigung und in einem Fall der Widerhandlung gegen Art.
19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG freizusprechen. Für die übrigen Vergehen gegen
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG und die Übertretung von Art. 19a Ziff. 1
BetmG sei er angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur
Beweisergänzung und/oder zu neuer Strafzumessung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Auf die Zivilforderung der Geschädigten Y.________ sei nicht
einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Ausserdem ersucht er, seiner
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schliesslich beantragt er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in Strafsachen steht gegen "Entscheide in Strafsachen"
offen. Dieser Begriff umfasst sämtliche Entscheide, denen materielles
Strafrecht oder Strafprozessrecht zugrunde liegt (Botschaft zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4313). Angefochten ist
ein Strafurteil, in dem der Beschwerdeführer als Beschuldigter Partei war. Nach
dem Konzept der Einheitsbeschwerde soll der Rechtsmittelweg an das
Bundesgericht vom Rechtsgebiet abhängen, auf welches die Streitsache letztlich
zurückgeht (Botschaft a.a.O., 4235). Damit ist die Beschwerde in Strafsachen
gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG das zutreffende Rechtsmittel. Die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Urteil 6B_130/2007 vom 11. Okt.
2007, E. 1.1).

1.2 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde die Begehren und deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diesen Anforderungen
genügt der Beschwerdeführer insoweit nicht, als er zur Begründung auf die
Ausführungen vor der Vorinstanz verweist und diese zum integrierten Bestandteil
seiner Beschwerde erklärt. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden (vgl. Urteil 6B_324/ 2007 vom 5. Oktober 2007, E. 2.3).

2.
Den Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Übertretung des BetmG (Art. 19a
Ziff. 1 BetmG), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Gefährdung des Lebens
(Art. 129 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) und sexueller
Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 (nachfolgend als
Beschwerdegegnerin bezeichnet) verbrachten die Nacht vom 21. auf den 22. April
2005 in der Wohnung des Beschwerdeführers. Im Laufe der Nacht rauchten sie
Kokain. Alsdann kam es zu Meinungsverschiedenheiten, und der Beschwerdeführer
zog die Beschwerdegegnerin an den Haaren und schlug sie mit Füssen und Fäusten
an Kopf und Körper. Die Beschwerdegegnerin zog sich hierdurch insbesondere eine
Prellung hinter dem linken Ohr, eine Schürfwunde an der Stirn und eine blutige
Prellung am Hinterkopf zu. Weiter schoss der Beschwerdeführer aus einer
Entfernung von 2,4 Metern mit einer Armbrust einen Pfeil in Richtung der auf
dem Bettsofa sitzenden Beschwerdegegnerin ab. Der Pfeil blieb ca. 57 bis 68
Zentimeter oberhalb des Kopfes der Beschwerdegegnerin in der Wand hinter ihr
stecken.
Etwas später nahm die Beschwerdegegnerin eine Dusche und begann mit einer
Intimrasur. Der Beschwerdeführer äusserte den Wunsch, die Rasur vorzunehmen,
was die Beschwerdegegnerin jedoch ablehnte. In der Folge wollte diese die
Wohnung verlassen, der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch, ihr die
abgeschlossene Wohnungstür zu öffnen, und behielt den Schlüssel auf sich.
Alsdann verlangte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin Sex. Im
Hinblick darauf, dass ihr der Beschwerdeführer versprach, sie danach gehen zu
lassen, erklärte sich diese zu Oralverkehr bereit. Trotz seines Versprechens
liess er sie daraufhin nicht aus der Wohnung.
Rund drei Stunden später erlaubte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin,
Bier und Zigaretten kaufen zu gehen, wobei er sie zuvor unter Drohungen
schwören liess, wieder zu ihm in die Wohnung zurückzukommen, was diese dann
auch tat.
Einige Stunden später verliess der Beschwerdeführer seinerseits die Wohnung, um
für die Beschwerdegegnerin Methadon zu besorgen, da diese mittlerweile unter
Entzugserscheinungen litt. Dabei schloss er sie in der Wohnung ein. Nach rund
zwei Stunden, gegen 15.00 Uhr, kehrte er mit einigen Tabletten Methadon zurück
und übergab diese der Beschwerdegegnerin, welche das Methadon sogleich zu sich
nahm. Gegen 15.30 Uhr erlaubte ihr der Beschwerdeführer schliesslich, die
Wohnung zu verlassen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche
Beweiswürdigung, eine Missachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Beschwerde S. 10 - 38).

3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105
Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem
Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft a.a.O., 4338). Die Rüge der
offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung
des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur
insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert
begründet worden ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 IV 286 E. 1.4).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw.
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung
oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt
praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ.
E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

3.3 Die im Einzelnen vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich
weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen
Urteil, wiederholt er doch in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken
einzig seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen
und stellt damit der Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der
Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis
verfassungswidrig sein sollte. Insoweit genügen seine Vorbringen den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, so dass auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Dies gilt namentlich für seine
Einwendungen, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Armbrustschusses
nicht auf dem Bettsofa gesessen (Beschwerde S. 16) und die von ihr behaupteten
Verletzungen seien nicht erstellt (Beschwerde S. 43).
Näher einzugehen ist deshalb einzig auf einzelne ausreichend begründete Rügen
des Beschwerdeführers.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Aufbau des angefochtenen
Urteils zeuge von Willkür, führe zu einer Beweislastumkehr und verletze die
Unschuldsvermutung, denn es sei unhaltbar, vorerst seine Aussagen zu würdigen
und erst in einem zweiten Schritt die Aussagen des Opfers näher zu prüfen
(Beschwerde insb. S. 10 - 15), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz
hat unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil die Aussagen des
Beschwerdeführers und jene der Beschwerdegegnerin eingehend gewürdigt und
willkürfrei geschlossen, seine Schilderungen seien widersprüchlich, jene der
Beschwerdegegnerin im Kernbereich hingegen stimmig und daher glaubhaft (vgl.
angefochtenes Urteil S. 9 ff.). Dass die Vorinstanz vorab die Aussagen des
Beschwerdeführers würdigte, bevor sie im Einzelnen auf jene der
Beschwerdegegnerin einging, bedeutet keine willkürliche Beweiswürdigung.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 25) ist auch die
Feststellung der Vorinstanz, dass sich aus den Einvernahmeprotokollen vom 10.
und 14. Juni 2005 keine Verdachtsgründe ergäben, dass die Beschwerdegegnerin
aufgrund ihres vorgängigen Konsums von Methadon und des Benzodiazepins Seresta
(1,5 Tabletten) nicht in der Lage gewesen sei, den Einvernahmen zu folgen,
keineswegs unhaltbar. Die Vorinstanz hat willkürfrei dargelegt, dass sie
anlässlich der Befragungen nicht apathisch, sondern emotional präsent gewesen
sei, und ausgeführt, es erscheine angesichts der Methadoneinnahme auch höchst
unwahrscheinlich, dass sie an eigentlichen Entzugserscheinungen gelitten habe
(angefochtenes Urteil S. 13).
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist somit zusammenfassend nicht als
willkürlich zu qualifizieren. Ebensowenig ist eine Verletzung des Grundsatzes
"in dubio pro reo" oder eine Missachtung des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör ersichtlich.

4.
4.1 In Bezug auf seine Verurteilung wegen sexueller Nötigung bringt der
Beschwerdeführer vor, eine psychische Drucksituation sei nicht belegt, d.h. der
Oralverkehr sei einvernehmlich geschehen (Beschwerde S. 18 f. und S. 38 f.).

4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Fusstritte und Faustschläge des
Beschwerdeführers seien zwar nicht unmittelbar vor der sexuellen Handlung
erfolgt, hätten aber bei der Beschwerdegegnerin nicht nur in physischer,
sondern auch in psychischer Hinsicht Wirkung gezeigt, habe sie doch jederzeit
mit einem erneuten ähnlichen Gewaltausbruch des Beschwerdeführers rechnen
müssen. Die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft ausgesagt, sie habe Angst vor dem
Beschwerdeführer gehabt und nur deshalb in die sexuellen Handlungen
eingewilligt, weil ihr dieser versprochen habe, sie anschliessend gehen zu
lassen (angefochtenes Urteil S. 17 f.). Es erscheine, so die Vorinstanz weiter,
zwar befremdlich, dass sich die Beschwerdegegnerin in Gegenwart des
Beschwerdeführers im Intimbereich rasiert habe, allerdings sei der Oralverkehr
erst später und nicht in Zusammenhang mit der Intimrasur erfolgt (angefochtenes
Urteil S. 19). Zusammenfassend sei somit als erstellt anzusehen, dass die
Beschwerdegegnerin sich einzig unter dem Eindruck ihrer ausweglosen Lage und
damit aufgrund psychischen Drucks dazu bereit erklärt habe, den
Beschwerdeführer oral zu befriedigen (angefochtenes Urteil S. 22).

4.3 Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB wird wegen sexueller Nötigung mit
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Person
zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung
nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen
Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
Als unter psychischen Druck gesetzt gilt ein Opfer, welches durch das Vorgehen
des Täters in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten
ist, sich dem Täter zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet (BGE
131 IV 167 E. 3; 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb).
Der Beschwerdeführer wurde, bevor es zu den sexuellen Handlungen kam, der
Beschwerdegegnerin gegenüber gewalttätig, indem er sie an den Haaren zog, mit
den Füssen trat, mit den Fäusten auf sie einschlug, mit der Armbrust in die
Wand hinter ihr schoss, sie verbal bedrohte und sie gegen ihren Willen in der
Wohnung festhielt. Es ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
naheliegend, dass sie sich in dieser psychischen Drucksituation, welcher der
Beschwerdeführer aufgebaut hatte, nicht getraute, sich seinem Verlangen, ihn
oral zu befriedigen, zu widersetzen. Durch sein Vorgehen machte der
Beschwerdeführer mithin die Beschwerdegegnerin gefügig und nötigte sie
hierdurch zum Oralverkehr. Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung verletzt
damit kein Bundesrecht.

5.
5.1 Betreffend die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens macht der
Beschwerdeführer geltend, mit einer Armbrust lasse sich sehr genau zielen.
Selbst wenn die Beschwerdegegnerin somit, wie von der Vorinstanz angenommen,
zum Zeitpunkt der Pfeilabgabe auf dem Bettsofa gesessen hätte, hätte für sie
keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Im Übrigen mangle es an
Erfahrungswerten, ab welcher Energie Armbrustpfeile tödlich wirken könnten
(Beschwerde S. 17 f. und S. 39 f.).

5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, das Gutachten des Wissenschaftlichen Diensts
der Stadtpolizei Zürich vom 27. Juli 2006 sei in Bezug auf das Einschussloch in
der Wohnung des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt, es komme aus
wissenschaftlicher Sicht einzig ein Direktschuss mit der Armbrust auf die Wand
hinter dem Bettsofa in Betracht. Die Vorinstanz betont, gehe man von den
(glaubhaften) Angaben der Beschwerdegegnerin aus, wonach sie im Moment der
Schussabgabe auf dem Bettsofa gesessen habe, sei gestützt auf das Gutachten
davon auszugehen, dass der Abstand zwischen der Flugbahn des Pfeils und dem
Kopf der Beschwerdegegnerin rund 57 - 68 Zentimeter betragen habe und dass
infolgedessen mit tödlichen Verletzungen habe gerechnet werden müssen
(angefochtenes Urteil S. 8 und S. 22 mit Verweis auf die vorinstanzlichen Akten
HD act. 80).

5.3 Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB erfüllt, wer
einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.
Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die
Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Skrupellos ist
ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses
Verhalten. Subjektiv ist direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare
Lebensgefahr erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1).
Die vom Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung erhobenen Rügen sind nicht
stichhaltig. Das Gutachten des Wissenschaftlichen Diensts der Stadtpolizei
Zürich vom 27. Juli 2006 kam nach ausführlichen Energieberechnungen zum
Schluss, dass je nach Auftreffort des Pfeils mit tödlichen Verletzungen habe
gerechnet werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, mit
einer Armbrust lasse sich sehr genau zielen, verkennt er, dass - die die
Gutachter explizit betonen - die Waffe zwar eine relativ kleine technische
Streuung aufweist, jedoch die Streuung aufgrund der Umgebungsbedingungen (bspw.
Sicht), die Schützenstreuung (Fähigkeiten des Schützen) und insbesondere die
Situationsstreuung (Alkohol- und Drogeneinfluss, Aufregung) hinzukommt.
Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
habe die Beschwerdegegnerin in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, zutreffend.
Wie im angefochtenen Urteil weiter willkürfrei ausführt wird, wusste der
Beschwerdeführer bei seiner Schussabgabe um die Gefahr tödlicher Verletzungen.
Da er trotzdem mutwillig und aus nichtigem Motiv auf die Beschwerdegegnerin
schoss, handelte er skrupellos.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen
Freiheitsberaubung und stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin
habe sich die ganze Zeit freiwillig in der Wohnung aufgehalten. Dies ergebe
sich nicht zuletzt daraus, dass sie die Wohnung am Morgen kurz verlassen habe,
um Zigaretten und Bier zu besorgen, und anschliessend freiwillig wieder zu ihm
zurückgekehrt sei (Beschwerde S. 41 f.).

6.2 Die Vorinstanz ist demgegenüber zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer
habe die Beschwerdegegnerin von ca. 05.00 Uhr morgens, als diese die Wohnung
verlassen wollte, bis 15.30 Uhr - mit einem kurzen Unterbruch - gegen ihren
Willen in seiner Wohnung eingeschlossen (angefochtenes Urteil S. 15 und S. 23).

6.3 Gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB wird wegen Freiheitsberaubung mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden
unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise
unrechtmässig die Freiheit entzieht.
Die Vorinstanz hat vorliegend willkürfrei festgestellt, dass die
Beschwerdegegnerin, welche sich ursprünglich freiwillig in die Wohnung des
Beschwerdeführers begeben hatte, gegen 05.00 Uhr morgens diesem mehrfach
kundtat, sie wolle die Wohnung verlassen, was dieser jedoch ablehnte. Er hielt
sie mithin ab diesem Zeitpunkt gegen ihren ausdrücklich geäusserten Willen in
der Wohnung fest, indem er die Wohnungstür abschloss und den Schlüssel auf sich
trug. Des Weiteren ist, wie die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen,
erwogen hat, auch als erstellt anzusehen, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem
sie kurzzeitig die Wohnung verlassen durfte, um Zigaretten und Bier
einzukaufen, nicht freiwillig, sondern aufgrund der Androhungen des
Beschwerdeführers, dass es noch schlimmer kommen werde, falls sie nicht
zurückkomme, wieder in die Wohnung zurückgekehrt ist. Zusammenfassend hat der
Beschwerdeführer sie folglich von ca. 05.00 Uhr morgens - mit einem kurzen
Unterbruch - bis ca. 15.30 Uhr daran gehindert, die Wohnung zu verlassen und
hierdurch den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB
erfüllt.

7.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei einzig gesichert, dass die
Beschwerdegegnerin 10 Gramm Kokain besorgt habe. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz sei jedoch Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG nicht erfüllt
(Beschwerde S. 43).
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz ihn infolge des gestützt auf
das chemisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9.
Juni 2005 nachgewiesenen Kokainkonsums insoweit einzig wegen Art. 19a Ziff. 1
BetmG schuldig gesprochen hat (angefochtenes Urteil S. 8 und 23 f.). Diese
Verurteilung aber ficht der Beschwerdeführer zu Recht nicht an.
Die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5
BetmG beziehen sich hingegen auf Verkäufe von Haschisch und den Besitz von
Haschisch respektive Marihuana im Oktober und November 2006 (Nachtragsanklage
vom 14. März 2007; angefochtenes Urteil S. 26 f.). Weshalb diese Schuldsprüche
Bundesrecht verletzen sollten, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert
und ist auch nicht ersichtlich.

8.
8.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen versuchter
Drohung. Diese beruht auf folgendem Sachverhalt:
Am 28. Oktober 2004 kam es in einem Restaurant in Zürich zu einer
Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und zwei Mitarbeitern des
Restaurants. Der Beschwerdeführer fuchtelte mit einem Messer herum, machte
"Halsschneidebewegungen" und bedrohte die beiden Mitarbeiter mit dem Tod, indem
er ihnen namentlich in Aussicht stellte, er werde sie abstechen wie einen
Fisch. Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Restaurant verlassen
hatte, kehrte er rund eine halbe Stunde später wieder zurück, machte gegenüber
dem einen der beiden Mitarbeiter mit den Fingern die Geste einer Schusswaffe
nach und zeigte diesem den bräunlichen Griff einer Pistole. Die Polizei konnte
den Beschwerdeführer schliesslich verhaften und bei ihm eine Pistole
sicherstellen.

8.2 Der Beschwerdeführer rügt, angesichts der eindeutigen Kräfteverhältnisse -
die beiden angeblich Bedrohten seien ihm körperlich weit überlegen gewesen -
erscheine der Schluss abwegig, dass er gedacht haben könnte, seine Gesten seien
wirksam im Sinne einer Drohung (Beschwerde S. 43 - 45).

8.3 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei belegt, dass sich die beiden Mitarbeiter
des Restaurants durch den Beschwerdeführer nicht in Angst und Schrecken
versetzen liessen, obwohl dieser seine Drohungen durchaus ernst gemeint habe.
Der Beschwerdeführer sei daher (einzig) der versuchten Drohung schuldig zu
sprechen (angefochtenes Urteil S. 25).

8.4 Den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer
jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter muss
dem Opfer somit einen schweren Nachteil in Aussicht stellen.
Bei der Prüfung, ob eine Drohung im Sinne des Gesetzes schwer und geeignet ist,
den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist nach der Praxis des
Bundesgerichtes grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen. In der Regel
ist dabei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen
normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen (Urteil 6S.103/2003 vom 2. April
2004, E. 9.4).
Das Herumfuchteln mit dem Messer und das Zeigen des Pistolengriffs, verbunden
mit weiteren drohenden Gesten und unterstrichen durch konkrete verbale
Todesdrohungen, war objektiv geeignet, auch nicht übertrieben ängstliche
Personen in der Situation der beiden Restaurantmitarbeiter in Angst und
Schrecken zu versetzen, was, wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat,
dem Beschwerdeführer auch bewusst war. Vor diesem Hintergrund verletzt der
Schluss im angefochtenen Urteil auf ein vorsätzliches Handeln des
Beschwerdeführers kein Bundesrecht. Im Übrigen ist bei der Bedrohung mit einer
Schusswaffe auch die (angebliche) körperliche Unterlegenheit des
Beschwerdeführers nicht von Relevanz. Die Vorinstanz hat ihn somit zu Recht
wegen versuchter Drohung schuldig gesprochen.

9.
9.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, der Schuldspruch wegen
geringfügiger Sachbeschädigung verletze Bundesrecht. Die Vorinstanz geht
insoweit von folgendem Sachverhalt aus:
Am 28. Oktober 2004 kurz vor Mitternacht wurde der Beschwerdeführer im
Anschluss an den Vorfall in besagtem Restaurant in Zürich (vgl. E. 8.1 hiervor)
von der Polizei angehalten und auf die Polizeiwache geführt. Dort setzte er
sich gegen die angeordnete Blutentnahme zur Wehr und zog sich leichte
Verletzungen an Lippe und Nase zu, so dass er zu bluten anfing und sich am
Boden eine Blutlache bildete. Während die Polizisten Reinigungsmaterial
besorgten, um das Blut aufzuwischen, verschmierte der Beschwerdeführer mit
seinen Händen die Wände, den Tisch und die Sitzbänke mit Blut. Der hierdurch
entstandene Schaden belief sich auf schätzungsweise Fr. 200.--.

9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Schaden sei nicht nachgewiesen, lasse
sich doch Blut, wenn es noch nicht geronnen sei, problemlos abwaschen
(Beschwerde S. 45).

9.3 Die Vorinstanz hat demgegenüber erwogen, das Blut habe sich nur schwer
wegputzen lassen, weshalb der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt sei. Da
der Beschwerdeführer sein Blut grossflächig über Wände, Tisch und Sitzbänke
verschmiert habe, sei ein geschätzter Reinigungsaufwand von Fr. 200.--
keineswegs überhöht. In Anbetracht der geringen Schadenshöhe liege ein
geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB vor
(angefochtenes Urteil S. 25 f.).

9.4 Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung schuldig, wer
eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht
besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Der Tatbestand der
Sachbeschädigung dient dem Schutz des Berechtigten vor jeder mehr als nur
belanglosen Beeinträchtigung seiner Sache.
Beschädigen ist jeder Eingriff in die Substanz, welcher die Funktion oder auch
nur die Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt wie beispielsweise
Verunreinigungen, welche sich nur schwer wegputzen lassen (Stefan Trechsel/Dean
Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2008, Art. 144 N. 4
StGB). Das grossflächige Verschmieren von Wänden, Tisch und Sitzbänken mit Blut
ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nicht mehr als unerheblicher
Eingriff zu qualifizieren, und als Schaden gilt namentlich auch der Aufwand für
die Reinigung, selbst wenn diese vom Geschädigten selber vorgenommen wird (zum
Schadensbegriff vgl. Philippe Weissenberger, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl.
2007, Art. 144 N. 57). Der von der Vorinstanz geschätzte Reinigungsaufwand von
Fr. 200.-- ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde folglich zu
Recht der geringfügigen Sachbeschädigung für schuldig befunden.

10.
Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art.
65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner