Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.815/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_815/2008 /hum

Urteil vom 29. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Walter Eigenmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Gründligasse 53, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche
Abteilung, vom 6. März 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Uri sprach X.________ im Berufungsverfahren mit
Urteil vom 6. März 2008 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss
Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilt ihn zu einer Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie einer Busse von Fr. 1'500.--. Der Vollzug der
Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Für
den Fall, dass die Busse nicht bezahlt werde, wurde die Ersatzfreiheitsstrafe
auf 15 Tage festgesetzt.

X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragt,
das Urteil vom 6. März 2008 sei aufzuheben, und er sei freizusprechen.

2.
Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem Tatbestand der Tätlichkeit gemäss Art.
126 StGB befasst (Beschwerde S. 9), ist darauf nicht einzutreten, weil er
dieses Tatbestands nicht schuldig gesprochen wurde.

Soweit er den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bemängelt, ist
darauf ebenfalls nicht einzutreten. Seine Ausführungen beschränken sich auf
unzulässige appellatorische Kritik, aus der sich nicht ergibt, inwieweit die
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnten. So erscheint
zum Beispiel die Ansicht, dass man die Aussagen eines Geschädigten schon
deshalb zurückhaltend werten müsste, weil er sich für die späteren Einvernahmen
vorbereiten konnte (Beschwerde S. 6), als abwegig. Folglich ist nicht
ersichtlich, aus welchem Grund die Vorinstanz nicht auf die Aussagen des
Geschädigten hätte abstellen dürfen.

In objektiver Hinsicht geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe
sich in eine Unterführung in Flüelen begeben, um einen Beamten wegen eines
gegen ihn laufenden Steuerverfahrens zur Rede zu stellen. Er habe den Beamten
am Kragen gepackt, um ihm mitzuteilen, dass er mit dem "Briefschreiben"
aufhören solle, ansonsten "dann etwas laufen werde und dass er (der
Beschwerdeführer) nichts zu verlieren habe und dass es das nächste Mal nicht so
glimpflich ablaufe" (angefochtener Entscheid S. 13). Bei diesem für das
vorliegende Verfahren verbindlichen Sachverhalt steht fest, dass der
Beschwerdeführer den Beamten bedroht hat. Selbstverständlich trifft dies auch
zu, wenn man von einem Beamten, wie der Beschwerdeführer meint, verlangen
könnte, "dass er auch etwas von Psychologie versteht" (Beschwerde S. 4).

Weiter stellt die Vorinstanz fest, das Steuerdossier habe in der Folge (wegen
des Verhaltens des Beschwerdeführers) einem weiteren (dritten) Sachbearbeiter
übergeben werden müssen (angefochtener Entscheid S. 12). Bei diesem für das
vorliegende Verfahren verbindlichen Sachverhalt kommt die Vorinstanz zu Recht
zum Schluss, durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei der reibungslose
Ablauf des Steuerverfahrens beeinträchtigt worden (angefochtener Entscheid S.
13). Der Geschädigte wurde durch das Verhalten des Beschwerdeführers an der
Durchführung einer vorgesehenen Amtshandlung gehindert.

In subjektiver Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe
die amtliche Eigenschaft des Geschädigten und den öffentlichrechtlichen
Charakter von dessen Funktion im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten
Steuerverfahren gekannt. Es habe ihm bewusst sein müssen, dass der Geschädigte
durch sein Verhalten in Angst und Schrecken versetzt werden könnte, und genau
dies habe er auch bezweckt (angefochtener Entscheid S. 14). Bei dem von der
Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer den
Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Am Rande macht er geltend, das Dossier sei "äusserst schleppend bearbeitet
worden" (Beschwerde S. 7). Was er mit diesem Vorbringen bezweckt, sagt er
indessen nicht. In diesem Punkt genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri,
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn