Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.80/2008
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6B_80/2008/bri

Urteil vom 5. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen,
Beschwerdegegner.

Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung),

Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell
A.Rh. vom 10. Dezember 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Verfahren wegen Amtsmissbrauchs
und Freiheitsberaubung eingestellt wurde. Im vorliegenden Fall kann
vollumfänglich auf das im Urteil 6B_44/2008 vom 8. Februar 2008 Gesagte
verwiesen werden. An der dort dargestellten Praxis ist trotz der Ausführungen
des Beschwerdeführers unter Ziff. 1 festzuhalten. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft des Kantons
Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn