Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.807/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_807/2008, 6B_808/2008/sst

Urteil vom 17. März 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Ferrari,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
6B_807/2008
A.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin,

und

6B_808/2008
B.X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch
Advokat Dr. Beat Schmidli,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
6B_807/2008
Gewerbsmässiger Betrug,

6B_808/2008
Zivilforderungen,

Beschwerden gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 7. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A.X.________ am 18. Januar 2005 wegen
gewerbsmässigen Betrugs, Misswirtschaft, mehrfachen Unterlassens der
Buchführung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Bankengesetz zu vier Jahren
Zuchthaus. Dessen Schwester B.X.________ verurteilte es wegen Gehilfenschaft zu
den Taten zu 10 Monaten Gefängnis bedingt. Es hielt für erwiesen, dass
A.X.________ mit Unterstützung seiner Schwester insgesamt 136 Anleger dazu
verleitete, sich an der von ihm beherrschten C.________-Gruppe (bestehend aus
der C.________ Holding AG und deren in- und ausländischen
Tochtergesellschaften) zu beteiligen, diese Gelder indessen nicht wie
versprochen für gewinnträchtige Anlagen verwendete, sondern verabredungswidrig
für die laufenden Kosten seiner Firmen sowie für sich selber verbrauchte. Es
verpflichtete die beiden zur Bezahlung der Zivilforderungen (samt
Parteientschädigungen und Kosten) von 51 geschädigten Anlegern und verwies
weitergehende Forderungen sowie die Forderungen weiterer Geschädigter auf den
Zivilweg.
Auf Appellation von A.X.________, B.X.________, der Staatsanwaltschaft sowie
Anschluss-Appellation von 13 Geschädigten hin verurteilte das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt A.X.________ am 7. Mai 2008 wegen
gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zu einer
Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Im Übrigen sprach es ihn frei. Auf die Vorwürfe
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bankengesetz und der mehrfachen
Unterlassung der Buchführung trat es wegen Verjährung nicht ein. B.X.________
sprach es frei, soweit die Vorwürfe nicht bereits verjährt waren. Es änderte
die Zinsberechnung bei acht Zivilforderungen ab und verpflichtete A.X.________
zudem, D.________, dessen Forderung erstinstanzlich auf den Zivilweg verwiesen
worden war, DM 31'500 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Mai 2000 sowie eine
Parteientschädigung zu bezahlen. In Bezug auf die übrigen Zivilforderungen bzw.
Partei- und Kostenentschädigungen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
Auf die Anschlussappellationen von E.________, F.________, G.________ und
H.I.________ sowie J.I.________ trat es nicht ein.

B.
B.a Mit Beschwerde 6B_807/2008 beantragt A.X.________, dieses Urteil des
Appellationsgerichts aufzuheben und ihn freizusprechen oder die Sache eventuell
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
B.b
Mit Beschwerde 6B_808/2008 beantragt B.X.________, dieses Urteil des
Appellationsgerichts aufzuheben und die Zivilforderungen von K.________ und
L.M.________, N.O.________, P.O.________, Q.O.________, Q.________ und
R.S.________, T.________, Y.________ sowie V.________ und W.Z.________ auf den
Zivilweg zu verweisen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.
Am 8. Januar 2009 erkannte der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt im Verfahren 6B_807/2008 einen Verstoss gegen
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK. Das Appellationsgericht
habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Prinzip der
Waffengleichheit verletzt und ihm die Möglichkeit genommen, seine
Verteidigungsrechte zu wahren. Die ATAG habe als von der Eidgenössischen
Bankenkommission eingesetzte Liquidatorin die Geschäftsunterlagen der
C.________-Gruppe beschlagnahmt. Er habe deswegen keinen Zugriff auf diese
Akten gehabt, die das Appellationsgericht nicht zu den Gerichtsakten genommen
habe. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, die sich darin befindlichen
Entlastungsbeweise ins Verfahren einzubringen.

1.2 Das Appellationsgericht hat sich mit diesem Einwand eingehend
auseinandergesetzt und ihn verworfen (angefochtener Entscheid E. 2.3.8 S.18).
Danach hatte der Beschwerdeführer zwar eine gewisse Zeit keinen Zugriff auf die
von der ATAG beschlagnahmten Akten. Laut Aktennotiz von Kriminalkommissär
U.________ vom 9. Januar 2001 hat er indessen den Beschwerdeführer und dessen
Anwalt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich diese Akten bei der
Staatsanwaltschaft befänden und dort jederzeit eingesehen werden könnten. Der
Beschwerdeführer habe am 7. März 2003 zudem ausgesagt, er habe die von der ATAG
freigestellten Akten leider noch nicht einsehen können und wiederholt
angekündigt, die sich (angeblich) darin befindlichen Dokumente selber
beizubringen, mit denen er belegen könne, in Amerika zu Gunsten der Anleger
Investitionen getätigt zu haben. Für das Appellationsgericht sind die Akten der
C.________-Gruppe zudem von vornherein nicht geeignet, diesen Nachweis zu
erbringen. Nach den Feststellungen des Bundesgerichts im Entscheid 2A.442/1999
vom 21. Februar 2000, mit welchem es die von der Bankenkommission angeordnete
Liquidation der C.________-Gruppe schützte, sollen die (angeblichen) Anlagen in
Amerika über "US-Gesellschaften" getätigt worden sein, die dem Beschwerdeführer
persönlich gehörten und nicht Bestandteile der C.________-Gruppe bildeten.

1.3 Der Beschwerdeführer macht weder geltend, die Aktennotiz von
Kriminalkommissär U.________ vom 9. Januar 2001 entspreche nicht den Tatsachen,
noch bestreitet er, in der Untersuchung wiederholt angekündigt zu haben,
Dokumente aus den von der ATAG freigegebenen Geschäftsunterlagen beizubringen,
mit denen er (angeblich) beweisen könne, die Gelder der Geschädigten in den USA
vertragsgemäss angelegt zu haben. Damit ist klarerweise erstellt, dass er und
sein Anwalt die Möglichkeit gehabt hätten, diese Akten einzusehen und die
angekündigten Entlastungsbeweise vorzulegen, davon aber keinen Gebrauch
machten.
Anderseits ist die Auffassung des Appellationsgerichts, die Geschäftsunterlagen
der C.________-Gruppe seien für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
nicht entscheidend, ohne weiteres haltbar. Aus dem erwähnten
Bundesgerichtsentscheid 2A.442/1999 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den
Nachweis nicht erbringen konnte, dass den Einlagen der Geschädigten in die
C.________-Gruppe entsprechend werthaltige Anlagen entgegenstanden. Vielmehr
geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer die (angeblichen) Immobilienkäufe
entweder in eigenem Namen oder für die C.________ US Inc. Florida tätigte, eine
Firma, die ihm persönlich gehörte und nicht Bestandteil der C.________-Gruppe
war. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Beweiswürdigung
willkürlich sein soll, sondern begnügt sich im Wesentlichen mit der
Wiederholung seiner Behauptung, aus den Geschäftsunterlagen der
C.________-Gruppe ergebe sich, dass er die Einlagen der Geschädigten in
Immobilien angelegt und nicht anderweitig verbraucht habe. Genau dafür konnten
indessen weder im Liquidationsverfahren noch im Strafverfahren stichhaltige
Beweise gefunden werden, und der Beschwerdeführer hat solche nie vorgelegt,
obwohl er Zugriff auf die Akten hatte und sich Immobilienkäufe leicht belegen
lassen müssten. Das lässt vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass
sich in den von der ATAG zeitweise beschlagnahmten Akten keine Hinweise darauf
befinden, dass der Beschwerdeführer Kundengelder angelegt hätte, was sich im
Übrigen auch mit den Feststellungen der Liquidatorin deckt. Die Rügen, das
Appellationsgericht habe seine Verteidigungsrechte verletzt, wesentliche Akten
unberücksichtigt gelassen und ihm die Möglichkeit abgeschnitten, entlastendes
Beweismaterial vorzulegen, sind offensichtlich unbegründet.

1.4 Der Beschwerdeführer bringt vor (Beschwerde S. 4 Ziff. 7 ff.), ohne Zugang
zu den Akten falle es ihm schwer, sich gegen den Vorwurf des gewerbsmässigen
Betrugs zur Wehr zu setzen. So gehe das Appellationsgericht davon aus, dass er
seinen Kunden in Bezug auf die Sicherheit der Anlagen und der zu erwartenden
Rendite überzogene Angaben gemacht und sie über die Revisionsgesellschaft
falsch informiert habe. Zudem soll ein Zeuge ausgesagt haben, mit den
Kundengeldern seien Gehälter und Unkosten bezahlt worden. Zur Widerlegung
dieser Vorwürfe sei er auf die von der ATAG beschlagnahmten Akten angewiesen.
Der Beschwerdeführer hatte entgegen seiner Darstellung Zugriff auf die
umstrittenen Geschäftsakten (oben E. 1.3), der Vorwurf geht schon aus diesem
Grund fehl. Im Übrigen ergibt sich aus der willkürfreien Beweiswürdigung des
Appellationsgerichts, dass er die Kundengelder gar nicht angelegt hat, sodass
es für die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens unerheblich ist, mit
welchen Anpreisungen bzw. Gewinnankündigungen oder -versprechen er Anlagegelder
aquirierte.

1.5 Die Beschwerde 6B_807/2008 erweist sich somit als offensichtlich
unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen
abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner
finanziellen Situation wird mit einer herabgesetzten Gebühr Rechnung getragen.

2.
2.1 Das Appellationsgericht hat die Beschwerdeführerin im Verfahren 6B_808/2008
freigesprochen (angefochtener Entscheid S. 29 ff. E. III.), weil sie zwar die
geschäftlichen (betrügerischen) Aktivitäten ihres Bruders unterstützte, indem
sie als Verwaltungsratspräsidentin der C.________ AG bzw. der C.________
Holding sowie als Verwaltungsrätin weiterer Firmen aufgetreten und auf zwei
(irreführenden) Prospekten der C.________-Gruppe als Herausgeberin erschienen
sei, indessen nicht gewusst und auch nicht damit gerechnet habe, dass ihr
Bruder die Anleger täuschte. Für das Appellationsgericht ist damit der
objektive Tatbestand der Gehilfenschaft zum Betrug erfüllt, nicht aber der
subjektive.

2.2 In Bezug auf die Zivilansprüche hat das Appellationsgericht ausgeführt
(angefochtener Entscheid S. 34 ff E. V.), seine Zuständigkeit zur Beurteilung
derselben ergebe sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, da das
Opferhilfegesetz vorliegend nicht zur Anwendung komme. Nach § 18 der
baselstädtischen Strafprozessordnung vom 8. Januar 1997 (StPO) könnten
Geschädigte im Strafverfahren als Zivilkläger gegen den Angeschuldigten aus der
strafbaren Handlung hergeleitete privatrechtliche Ansprüche geltend machen.
Nach § 127 Abs. 3 StPO entscheide der Strafrichter über zivilrechtliche
Ansprüche, sofern diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abgeklärt
seien; andernfalls seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. Im Gegensatz zum
alten Recht werde nicht mehr ausdrücklich festgehalten, dass der Strafrichter
Zivilansprüche auch im Falle eines Freispruches beurteilen könne. Ziel der
Revision sei indessen keineswegs gewesen, die Rechte der Geschädigten
einzuschränken, sondern diese im Gegenteil auszubauen. Bei Freisprüchen würde
der den zivilrechtlichen Anspruch begründende Sachverhalt im Strafverfahren
regelmässig nicht abgeklärt, weshalb der Verweis ins Zivilverfahren sinnvoll
sei. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Der Anklagesachverhalt
sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht voll abgeklärt worden, was im
Fall des Beschwerdeführers zu einem Schuldspruch, im Falle der
Beschwerdeführerin zu einem Freispruch geführt habe, da ihr kein Vorsatz habe
nachgewiesen werden können. Zivilrechtlich sei sie aber nicht bloss für
vorsätzliches, sondern auch für fahrlässiges Handeln haftbar. Die objektiv
klaren Falschinformationen in den von ihr unterzeichneten Firmenprospekten
begründeten eine Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR). Sie habe sich
zudem um die Gesellschaften, deren Verwaltungsrätin sie gewesen sei, in keiner
Weise gekümmert und dadurch die ihr als Geschäftsführungsorgan obliegende
Pflicht zur Oberaufsicht über die Geschäftsführung grob verletzt (Art. 716a
OR), weshalb sie mit ihrem Bruder solidarisch hafte.

2.3 Da vor der letzten kantonalen Instanz sowohl der Straf- als auch der
Zivilpunkt strittig waren, hat die Beschwerdeführerin zu Recht Beschwerde in
Strafsachen erhoben, auch wenn sie damit ausschliesslich Zivilansprüche
abwehren will (Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG; BGE 133 III 701 E. 2.1). Sie macht
geltend, das Appellationsgericht habe in willkürlicher Weise seine
Zuständigkeit zur Beurteilung der gegen sie gerichteten Zivilansprüche bejaht.
Nach § 18 Abs. 1 StPO dürften im Strafverfahren ausschliesslich Zivilansprüche
beurteilt werden, die sich aus der strafbaren Handlung herleiten würden. Da ihr
das Appellationsgericht eine solche nicht anlaste, sei es nicht befugt gewesen,
die gegen sie erhobenen Zivilansprüche zu beurteilen, sondern hätte diese auf
den Zivilweg verweisen müssen.
Die adhäsionsweise Mitbeurteilung von Zivilansprüchen durch den Strafrichter
setzt nach § 18 Abs. 1 StPO unbestrittenermassen voraus, dass sich diese aus
"der strafbaren Handlung" herleiten. Vorliegend ist diese Voraussetzung erfüll.
Die Zivilansprüche der Geschädigten gründen in betrügerischen Machenschaften,
für welche der Bruder der Beschwerdeführerin vom Appellationsgericht zu Recht
verurteilt wurde (oben E. 1). Den Tatbeitrag der Beschwerdeführerin hat es in
objektiver Hinsicht als Gehilfenschaft zum Betrug qualifiziert. Diese
Beurteilung ist ebenfalls nicht zu beanstanden und wird von ihr auch gar nicht
bestritten. Es ist ohne weiteres vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich,
bereits die Erfüllung des objektiven Tatbestands als "strafbare Handlung" im
Sinne von § 18 Abs. 1 StPO aufzufassen und Zivilansprüche auch in
Strafverfahren mitzubeurteilen, die mangels Erfüllung des subjektiven
Tatbestands mit einem Freispruch enden, soweit sie wie hier in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht abgeklärt wurden und damit spruchreif sind.

2.4 Die Beschwerdeführerin wirft dem Appellationsgericht vor, ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Die zivilrechtliche Verurteilung
stütze sich auf Fahrlässigkeit. Ein derartiger Vorwurf sei weder von den
Zivilklägern erhoben worden, noch sei darüber an der Appellationsverhandlung
debattiert worden. Fahrlässigkeit sei weder vor der ersten noch der zweiten
Instanz thematisiert worden. Indem ihr das Appellationsgericht nunmehr trotzdem
Fahrlässigkeit vorwerfe, verletze es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies
sei umso mehr der Fall, als beim gegebenen Streitwert nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung die Anspruchsvoraussetzungen in einer schriftlichen
Klagebegründung hätten dargelegt werden müssen.
Will ein Gericht für die Parteien unerwartet einen neuen Rechtsstandpunkt
einnehmen, ist es nach Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, den Parteien die
Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern (BGE 128 V 272 E. 5b/bb; 126 I 19
E. 2c/aa, je mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt indessen vorliegend
offensichtlich nicht vor. Die Zivilforderungen waren von Anfang an Gegenstand
des Verfahrens, weshalb die Beschwerdeführerin Gelegenheit und Anlass hatte,
sich zu sämtlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu äussern bzw. deren
Vorliegen zu bestreiten. Unzutreffend ist ihr Einwand, die Zivilkläger hätten
gar nicht geltend gemacht, sie habe sie fahrlässig geschädigt. Diese haben ihr
vielmehr sogar vorgeworfen, sie durch die Teilnahme an den betrügerischen
Machenschaften ihre Bruders vorsätzlich geschädigt zu haben. Darin ist in
maiore minus auch der Vorwurf der fahrlässigen Schädigung enthalten. Von einer
Gehörsverletzung kann daher keine Rede sein.

2.5 Die Beschwerde 6B_808/2008 ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie
hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt,
welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64
Abs. 1 BGG). Der finanziellen Situation wird mit einer herabgesetzten Gebühr
Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden 6B_807/2008 und 6B_808/2008 werden abgewiesen.

2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden
abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdeführerin je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den
gesamten Betrag.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Störi