Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.806/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_806/2008/sst

Urteil vom 3. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ermächtigungsgesuch,

Beschwerde gegen den Beschluss der Geschäftsleitung des Kantonsrates des
Eidgenössischen Standes Zürich vom 4. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 16. Mai 2008 bei der
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich Strafanzeige gegen drei
Oberrichter. Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 übermittelte die Staatsanwaltschaft
die Strafanzeige an die Geschäftsleitung des Kantonsrates mit dem Antrag, die
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht zu erteilen. Die
Geschäftsleitung wies das Ermächtigungsgesuch am 4. September 2008 von der
Hand, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei substantiierte
Hinweise enthielten, welche auf ein strafrechtliches Verhalten der Angezeigten
schliessen liessen. Zugleich wies die Geschäftsleitung einen Antrag des
Beschwerdeführers auf Erklärung der Nichtzuständigkeit und Überweisung der
Strafanzeige an die Anklagekammer des Obergerichts ab, weil gegen ein Mitglied
des Obergerichts wegen einer in Ausübung des Amtes begangenen Handlung eine
Strafuntersuchung nur eingeleitet werden könne, wenn der Kantonsrat dazu die
Ermächtigung erteilt habe, und weil die Möglichkeit der Abweisung eines
Ermächtigungsgesuches in offensichtlich unbegründeten Fällen gesetzlich an die
Geschäftsleitung des Kantonsrates delegiert worden sei.
Gegen diesen Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrates vom 4. September
2008 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird eine Verletzung von
Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie § 22 Abs. 6
Satz 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich geltend gemacht (Beschwerde
Ziff. 3.2, 3.5, 3.6 und 3.8). Inwieweit das Vorgehen der Anklagekammer bzw. der
Staatsanwaltschaft sowie die Zuständigkeit des Kantonsrates bzw. von dessen
Geschäftsleitung zur Prüfung eines Ermächtigungsgesuches gegen die erwähnten
Bestimmungen der BV und der EMRK verstossen könnten, ergibt sich indessen aus
der Beschwerde nicht. Und inwieweit § 22 Abs. 6 Satz 1 der Strafprozessordung
dadurch, dass für ein Strafverfahren gegen Oberrichter eine Ermächtigung des
Kantonsrates eingeholt werden muss, "widerrechtlich ad absurdum geführt" würde,
ist aus der Beschwerde, die sich im Wesentlichen auf Ausdrücke wie "politische
Ausschweifung" und "oberflächliche Flatterhaftigkeit" beschränkt, ebenfalls
nicht ersichtlich.
Im Übrigen ist die Beschwerde infolge fortgesetzt mutwilliger Prozessführung
des Beschwerdeführers ohnehin unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG (so
schon BGE 111 Ia 148).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Geschäftsleitung des Kantonsrates des
Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn