Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.802/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_802/2008/sst

Urteil vom 22. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
3. Kammer, vom 25. August 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in einer unübersichtlichen Kurve
überholt zu haben und links der Sicherheitslinie gefahren zu sein
(angefochtener Entscheid S. 8 E. 2.4). Er wurde deswegen durch das
Gerichtspräsidium Aarau mit Urteil vom 11. Dezember 2007 der mehrfachen groben
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu drei Tagessätzen
Geldstrafe zu je Fr. 210.-- verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren. Im angefochtenen Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 25. August 2008 wurde eine gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid
gerichtete Berufung abgewiesen.
Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts sowie gegen
eine Stellungnahme des Oberauditors vom 19. September 2006 richtet, ist darauf
nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur der
Entscheid der letzten kantonalen Instanz sein (Art. 80 Abs. 1 BGG).
Soweit der Beschwerdeführer, der ein ziviler Angestellter des VBS ist,
beantragt, es sei festzustellen, dass für den angeschuldigten Vorfall die
militärische Zuständigkeit gegeben sei, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten.
Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, der Vorfall habe sich auf dem
Arbeitsweg des Beschwerdeführers ereignet (angefochtener Entscheid S. 5 E.
1.1.2). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er sei dienstlich für eine RS
unterwegs gewesen (Beschwerde S. 9 Ziff. 3.4). Damit wendet er sich gegen die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Diese können im vorliegenden
Verfahren nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Dass diese
qualifizierte Unrichtigkeit gegeben ist, muss in der Beschwerde dargelegt
werden. Da der Beschwerdeführer dies unterlässt, ist auf seine Behauptung nicht
einzutreten.
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, neue Beweise nicht beachtet,
parteiisch entschieden und den Grundsatz "in dubio pro reo" missachtet
(Beschwerde S. 1). Seine Ausführungen dazu beschränken sich indessen auf
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, wie sie in einem Verfahren vor
einer Instanz vorgebracht werden könnte, die volle Prüfungsbefugnis hat. Vor
Bundesgericht ist solche Kritik unzulässig. So ergibt sich zum Beispiel aus den
Umständen, dass der Anzeigeerstatter in der Zwischenzeit tot in seinem Büro
aufgefunden worden und bei seiner Einvernahme sehr aufgebracht gewesen sein
soll, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass er zum Zeitpunkt
des in Frage stehenden Vorfalls vermindert urteilsfähig gewesen sein könnte
(Beschwerde S. 4). Die genannten Ausführungen der Beschwerde vermögen nicht
darzulegen, inwieweit die Vorinstanz, als sie unter anderem auf die Angaben des
Anzeigeerstatters abstellte (angefochtener Entscheid S. 6/7 E. 2.3.2), in
Willkür verfallen sein könnte. Die Annahme des Beschwerdeführers, eine einzelne
Zeugenaussage sei niemals hundertprozentig richtig (Beschwerde S. 5), geht
schon deshalb fehl, weil sich die Vorinstanz auf die Aussagen zweier Personen
stützte (a.a.O.).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn