Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.801/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_801/2008/bri

Urteil vom 12. März 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys.
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einziehung; Verletzung des Beschleunigungsgebots,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 26. August 2008.

Sachverhalt:

A.
In den Jahren 1996 und 1997 kam es wegen des Vertriebs von sog. "Duftsäcklein"
über den Hanfladen X.________ AG zu Strafverfahren wegen Drogenhandels
insbesondere gegen Y.________ (seinerzeit Geschäftsführer der X.________ AG)
einerseits und die Gebrüder A.A.________ und B.A.________ (letzterer seinerzeit
Präsident des Verwaltungsrats der X.________ AG) andererseits.

Mit Urteilen des Bezirksgerichts Andelfingen vom 8. Juli 1999 bzw. mit den
anschliessend im Berufungsverfahren gefällten Urteilen der I. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2001 wurden Y.________ und
die Gebrüder A.________ der Widerhandlungen gegen das BetmG für schuldig
befunden und zweitinstanzlich zu bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafen von
12 Monaten (Y.________; Verfahren SB990761) bzw. von 18 Monaten sowie Bussen in
der Höhe von Fr. 5'000.-- respektive Fr. 10'000.-- (A.A.________ und
B.A.________; Verfahren SB990763) verurteilt. Diese obergerichtlichen Urteile
sind in Rechtskraft erwachsen.

Mit Beschluss vom 8. Juli 1999 zog das Bezirksgericht Andelfingen im Verfahren
gegen die Gebrüder A.________ einen Betrag von Fr. 400'000.-- zulasten der
X.________ AG ein. Diesen Beschluss hob die I. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. September 2001 wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die erste
Instanz zurück.

Das Bezirksgericht Andelfingen erliess daraufhin am 22. September 2003
folgenden Beschluss (auszugsweise wiedergegeben):
2. Das mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 30. Mai 1997 (act. II/
11/3) beziehungsweise mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 4. Juni
1997 (act. II/11/9) auf dem Liberty-Privatkonto Nr. xxx-xxxxxx.xx der
UBS-Geschäftsstelle Shopville/Central, Zürich, lautend auf B.A.________,
vorsorglich sichergestellte Guthaben im Betrag von Fr. 423'856.80, zuzüglich
Zinsen bis zur Saldierung wird eingezogen und ist an die Gerichtskasse
Andelfingen, PC-Konto 84-655-7, zu überweisen.

3. Das mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich am 17. Juli 1997 (act. II/
11/20) bei X.________ in Zürich beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr.
7'467.20 wird eingezogen.

4. Das mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 9. Oktober 1998
(act. II/20/7) bei X.________ in Zürich beschlagnahmte Bargeld im Betrag von
Fr. 1'900.-- wird eingezogen.
Den gegen diesen Beschluss von der X.________ AG erhobenen Rekurs hiess die
III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 11. Dezember 2004 gut
und hob die Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses auf. Das
Obergericht erwog, über die Einziehung der im Strafverfahren gegen die Gebrüder
A.________ sichergestellten Vermögenswerte sei im Rahmen des Strafprozesses
gegen Y.________ zu befinden, und forderte das Bezirksgericht Andelfingen auf,
gegen den rechtskräftig verurteilten Y.________ ein Einziehungsverfahren
durchzuführen.

B.
Nach der Durchführung des Einziehungsverfahrens, in welches neben Y.________
auch die X.________ AG und B.A.________ involviert waren, fällte das
Bezirksgericht Andelfingen am 13. Dezember 2006 folgenden Beschluss
(auszugsweise wiedergegeben):
1. Das mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 30. Mai 1997
beziehungsweise mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 4. Juni 1997
auf dem Liberty-Privatkonto Nr. xxx-xxxxxx.xx der UBS-Geschäftsstelle Shopville
/Central, Zürich, lautend auf B.A.________, vorsorglich sichergestellte
Guthaben im Betrag von Fr. 423'856.80, zuzüglich Zinsen bis zur Saldierung,
wird zuhanden der Staatskasse eingezogen und ist an die Gerichtskasse
Andelfingen, PC-Konto 84-655-7, zu überweisen.

2. Das mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich am 17. Juli 1997 bei der
X.________ AG in Zürich beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 7'467.20 wird
eingezogen.

3. Das mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 9. Oktober 1998 bei
der X.________ AG in Zürich beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 1'900.--
wird eingezogen.
Den von der X.________ AG gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies die III.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 26. August 2008 ab.

C.
Die X.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt sinngemäss, es
seien der angefochtene Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 26. August 2008 und der Beschluss des Bezirksgerichts
Andelfingen vom 13. Dezember 2006 aufzuheben, und es sei die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, ihr die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gelder über insgesamt
Fr. 433'224.-- (Fr. 423'856.80 + Fr. 7'467.20 + Fr. 1'900.--) samt Zinsen
herauszugeben. Eventualiter sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot
verletzt worden sei, und der Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihr eine
angemessene Entschädigung auszurichten. Subeventualiter sei der angefochtene
Beschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf
eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses
beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, denn
Anfechtungsobjekt bildet einzig der kantonal letztinstanzliche Beschluss der
Vorinstanz vom 26. August 2008 (Art. 80 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Durchführung eines nachträglichen
Einziehungsverfahrens sei vorliegend nicht zulässig gewesen und verstosse gegen
den Grundsatz "ne bis in idem". Ein selbständiges Einziehungsverfahren sei
ausgeschlossen, wenn das Sachgericht zum Zeitpunkt des ursprünglichen
Strafverfahrens bereits Kenntnis von den einzuziehenden Vermögenswerten hatte
und deren Einziehung aus Nachlässigkeit nicht regelte. Eine nachträgliche
Einziehung sei mithin einzig beim Auftauchen neuer Vermögenswerte statthaft,
was vorliegend gerade nicht der Fall sei. Vielmehr habe es die erste Instanz
aus Unsorgfalt unterlassen, die beschlagnahmten Gelder im Strafverfahren gegen
Y.________ einzuziehen, sei doch die erforderliche Deliktskonnexität bei diesem
als Geschäftsführer von Beginn der Strafuntersuchung an gegeben gewesen. Dies
sei für die erste Instanz spätestens nach dem obergerichtlichen Urteil und
Beschluss vom 27. September 2001 erkennbar gewesen. Die gegenteilige Annahme
der Vorinstanz gründe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung. Weil die
Vorinstanz schliesslich gestützt auf diese willkürliche
Sachverhaltsfeststellung eine Sorgfaltspflichtverletzung des Bezirksgerichts
Andelfingen und damit die Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" verneint
habe, sei sie auch im Ergebnis in Willkür verfallen (Beschwerde S. 5 - 13).

2.2 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Beschluss
erwogen, die Rechtskraft des Strafurteils bzw. der Grundsatz "ne bis in idem"
hindere das Nachschieben eines sog. unechten selbständigen
Einziehungsverfahrens grundsätzlich nicht. Einzig wenn dem Gericht bereits im
Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils das Vorhandensein einzuziehender
Vermögenswerte bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt hätte bekannt sein können
und es aus Nachlässigkeit die Prüfung der Einziehungsfrage im Rahmen des
Strafurteils unterlassen habe, sei ein nachgeschobenes Einziehungsverfahren
unzulässig. Vorliegend aber habe das Bezirksgericht Andelfingen die Regelung
der Einziehungsfrage nicht unterlassen, sondern von Anfang an sorgfältig
geprüft und mit Beschluss vom 8. Juli 1999 auch entschieden. Der Umstand, dass
das Bezirksgericht die Frage im Rahmen des Verfahrens gegen die Gebrüder
A.________ statt in jenem gegen Y.________ behandelt habe, sei nicht Ausdruck
von Nachlässigkeit. Unter den gegebenen Umständen sei daher die Durchführung
eines selbständigen Einziehungsverfahrens ohne weiteres zulässig (angefochtenes
Urteil S. 6 f.).

2.3 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB (bzw. Art. 59 Abs. 1 aStGB) verfügt das Gericht
die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind
oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern
sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
ausgehändigt werden.
Im Regelfall erfolgt die Einziehung von Vermögenswerten im Rahmen des
Strafverfahrens. Eine nachträgliche, d.h. sog. selbständige Einziehung ist
jedoch namentlich zulässig, wenn nach Abschluss des Strafverfahrens neue
Vermögenswerte zum Vorschein kommen. Die Rechtskraft des Strafentscheids bzw.
der Grundsatz "ne bis in idem" hindern das Nachschieben eines
Einziehungsverfahrens grundsätzlich nicht, da von den Verfahren verschiedene
Materien betroffen sind (vgl. Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung,
Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, Art. 69 StGB N.
80 sowie Art. 70-72 StGB N. 138; Florian Baumann, Basler Kommentar StGB I, 2.
Aufl. 2007, Art. 70/71 N. 20). Ausgeschlossen ist ein selbständiges
Einziehungsverfahren jedoch, soweit dem Gericht die Existenz der einziehbaren
Vermögenswerte bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt hätte bekannt sein können
(Florian Baumann, Deliktisches Vermögen, dargestellt anhand der
Ausgleichseinziehung, Diss. Zürich 1996, S. 17 f.; Jean Gauthier, Le rôle
sanctionnateur du droit pénal, Enseignement de 3e cycle de droit 1984, 1985, S.
161 f.).

2.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt kein Verstoss gegen
den Grundsatz "ne bis in idem" vor:

Wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wird, hat das
Bezirksgericht Andelfingen die Regelung der Einziehungsfrage von Anfang an
geprüft und mit Beschluss vom 8. Juli 1999 auch entschieden. Es handelt sich
daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gerade nicht um eine
Konstellation, in welcher die Einziehung deliktischer Vermögenswerte aus
Unsorgfalt nicht geregelt wurde. Dem Bezirksgericht kann mithin kein
Unterlassen, sondern vielmehr vorgeworfen werden, dass es die Einziehung
ursprünglich im Verfahren gegen die Gebrüder A.________ statt in jenem
gegenüber Y.________ geregelt hat. Insoweit konnte das Obergericht entgegen dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin willkürfrei feststellen, das Bezirksgericht
habe plausibel dargetan, weshalb es anfangs von falschen Voraussetzungen
ausging. Da das Obergericht im Übrigen mit Beschluss vom 27. September 2001 den
Beschluss vom 8. Juli 1999 auf Rekurs der Beschwerdeführerin hin wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht
zurückwies, ist es auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass dieses nach
Einräumung des rechtlichen Gehörs die Einziehung erneut im gleichen Verfahren
gegen die Gebrüder A.________ beschloss. Erst mit Beschluss vom 11. Dezember
2004 - erneut auf Rekurs der Beschwerdeführerin hin - forderte das Obergericht
das Bezirksgericht alsdann explizit dazu auf, die Einziehung der
beschlagnahmten Vermögenswerte gegenüber Y.________ zu prüfen, was das
Bezirksgericht tat und am 13. Dezember 2006 auch beschloss. Dieser
erstinstanzliche Beschluss wurde von der Vorinstanz, wie dargelegt,
schliesslich mit Beschluss vom 26. August 2008 geschützt.

Vor diesem Hintergrund ist zusammenfassend festzuhalten, dass damit bislang
noch nicht rechtskräftig über die Einziehung der (zu Beginn der
Strafuntersuchung) beschlagnahmten Vermögenswerte entschieden worden ist,
weshalb insoweit keine abgeurteilte Sache vorliegt und auch die Durchführung
eines nachträglichen Einziehungsverfahrens gegen Y.________ nicht zu
beanstanden ist.

Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das
Verfahren, welches ihre Eigentumsrechte massiv belaste, sei weder ausgesprochen
komplex noch derart umfangreich gewesen, dass sich eine Verfahrensdauer von
über elf Jahren rechtfertigen liesse. Die lange Dauer sei einzig darauf
zurückzuführen, dass die erste Instanz immer wieder fehlerhafte Beschlüsse
gefasst habe, welche von der Vorinstanz korrigiert werden mussten. Als
Rechtsfolge komme vorliegend als "ultima ratio" einzig die
Verfahrenseinstellung in Frage. Falls wider Erwarten keine Einstellung erfolge,
sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots zumindest explizit festzustellen,
und der Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihr eine angemessene Entschädigung
zu bezahlen (Beschwerde S. 13 - 17).

3.2 Die Vorinstanz hat demgegenüber mit Hinweis auf die Erwägungen im
erstinstanzlichen Urteil eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint.
Weder die einzelnen Verfahrensabschnitte noch die Gesamtdauer des Verfahrens
seien übermässig lange (angefochtenes Urteil S. 8).

3.3 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens zählen der ausdrückliche Anspruch
auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung.
Der Anspruch ergibt sich für sämtliche Rechtsbereiche und alle Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV, sowie für
zivilrechtliche Streitigkeiten und Strafverfahren aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE
130 I 269 E. 2.3). Auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen kann sich namentlich die von
einer Einziehung betroffene Partei (Walter Gollwitzer, Menschenrechte im
Strafverfahren, MRK und IPBPR, 2005, Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR N. 24). Der
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine
Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem
Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als
angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene
Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere
Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die
Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Rechtsverzögerung
kann Haftungs- und Genugtuungsansprüche gegenüber dem Gemeinwesen auslösen
(vgl. zum Ganzen Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar BV, 2. Aufl. 2008, Art.
29 N. 11 ff.; )

Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von
Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des
Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des
Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder
Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130
I 269 E. 3.1). Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte
Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu
lassen.

Diese Kriterien können nicht unbesehen auf selbständige Einziehungsverfahren
übertragen werden. Y.________ ist rechtskräftig verurteilt, so dass insoweit
keine belastende Ungewissheit mehr besteht. Die drohende Einziehung von
Vermögenswerten hat für die Betroffenen nicht die gleich einschneidende
Bedeutung wie ein drohender Freiheitsentzug, weshalb das Beschleunigungsgebot
im nachträglichen Einziehungsverfahren nicht mit der gleichen Schärfe wie im
Strafverfahren gilt.

3.4 Selbst unter Berücksichtigung dieser relativierenden Umstände erweist sich
vorliegend die Verfahrensdauer jedoch als zu lange:

Die vorsorgliche Beschlagnahmung der unrechtmässig erlangten Vermögensvorteile
zulasten der Beschwerdeführerin erfolgte im Jahre 1997. Mit der Bestrafung der
einzelnen Beteiligten und der Einziehung der Vermögenswerte hatten sich seither
mehrere Gerichte zu beschäftigen, wobei das Verfahren ab dem Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2001 (Verurteilung von
Y.________ und der Gebrüder A.________ wegen Widerhandlungen gegen das BetmG;
vgl. Sachverhalt lit. A hiervor) einzig noch die Frage der Einziehung zum
Gegenstand hatte. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend anführt (Beschwerde S.
14), war das Verfahren insoweit weder besonders komplex noch allzu umfangreich,
so dass sich nicht überzeugend begründen lässt, weshalb die einzelnen
Rechtsmittelinstanzen jeweils rund zwei Jahre zur Entscheidfällung benötigten.
Jedenfalls seit dem Jahr 2001 dauerten die einzelnen Verfahrensabschnitte damit
unangemessen lange, und auch die bisherige Gesamtdauer des Verfahrens von etwas
über elf Jahren bis zum Erlass des angefochtenen obergerichtlichen Beschlusses
ist als übermässig zu qualifizieren.

3.5 Mögliche Sanktion eines Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot ist die
Verfahrenseinstellung, welche als ultima ratio jedoch einzig in gravierenden
Fällen in Betracht kommt. Denkbar ist weiter, den Kanton zur Zahlung von
Schadenersatz zu verpflichten.

Vorliegend ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin weder eine
Verfahrenseinstellung noch die Zusprechung einer Entschädigung sachgerecht. Die
fraglichen Vermögenswerte wurden, wie dargelegt, zu Beginn der
Strafuntersuchung beschlagnahmt und die Beschwerdeführerin, welche um die
deliktische Herkunft der Gelder wusste, konnte nicht mit deren Herausgabe
rechnen. Dementsprechend führte denn auch die übermässig lange Verfahrensdauer
für sie zu keiner besonderen Belastung. Es ist daher im konkreten Fall
ausreichend, die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
festzustellen und der Beschwerdeführerin hierdurch eine Genugtuung für die
erlittene Rechtsverletzung zu verschaffen (vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesgerichts 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000 E. 4d/aa und 4d/cc, in: Pra
2001 Nr. 3 S. 12).

4.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Beschwerdeführerin die
Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots beantragt. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin wird im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Sie hat daher die Hälfte der auf Fr. 5'000.-- bestimmten
Gerichtskosten zu tragen. Dem Kanton Zürich werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat er die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im kantonalen
Verfahren verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner