Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.7/2008
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6B_7/2008 /hum Urteil vom 12. März 2008 Strafrechtliche Abteilung Bundesrichter Schneider, Präsident, Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Gerichtsschreiber Monn. X. ________, Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher X.________, gegen Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, Beschwerdegegner. Nichteintretensbeschluss (Verleumdung, ev. üble Nachrede), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 5. November 2007. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Urteil 6B_88/2007 vom 7. Juni 2007 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten wurde, weil die Vorinstanz es unterlassen hatte, den Beschwerdeführern von der Vernehmlassung einer Gegenpartei Kenntnis zu geben. Die Vorinstanz hat dies nun nachgeholt und den Rekurs mit Beschluss vom 5. November 2007 erneut abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. X. ________ und Y.________ wenden sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragen, der Beschluss vom 5. November 2007 sei aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Auf die weitschweifige, appellatorische und unzulässige Beschwerde ist zur Hauptsache von vornherein nicht einzutreten. Zulässig ist einzig die Rüge, die Vorinstanz habe mit Ausnahme einiger Ergänzungen bezüglich der Replik der Beschwerdeführer genau gleich wie im mit Urteil 6B_88/2007 aufgehobenen Beschluss entschieden (Beschwerde S. 25 Ziff. 43 und 44). Dies ist indessen zulässig, zumal die Vorinstanz, wie die Beschwerdeführer ausdrücklich anerkennen, einige Ergänzungen, die durch ihre Replik notwendig wurden, angebracht hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 3. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. März 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn