Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.7/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


6B_7/2008 /hum

Urteil vom 12. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
X.________,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Nichteintretensbeschluss (Verleumdung, ev. üble Nachrede),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 5. November 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil 6B_88/2007 vom 7. Juni 2007 hiess das Bundesgericht eine
Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten wurde, weil die Vorinstanz es
unterlassen hatte, den Beschwerdeführern von der Vernehmlassung einer
Gegenpartei Kenntnis zu geben. Die Vorinstanz hat dies nun nachgeholt und den
Rekurs mit Beschluss vom 5. November 2007 erneut abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde.

X. ________ und Y.________ wenden sich mit Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht und beantragen, der Beschluss vom 5. November 2007 sei
aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2.
Auf die weitschweifige, appellatorische und unzulässige Beschwerde ist zur
Hauptsache von vornherein nicht einzutreten. Zulässig ist einzig die Rüge,
die Vorinstanz habe mit Ausnahme einiger Ergänzungen bezüglich der Replik der
Beschwerdeführer genau gleich wie im mit Urteil 6B_88/2007 aufgehobenen
Beschluss entschieden (Beschwerde S. 25 Ziff. 43 und 44). Dies ist indessen
zulässig, zumal die Vorinstanz, wie die Beschwerdeführer ausdrücklich
anerkennen, einige Ergänzungen, die durch ihre Replik notwendig wurden,
angebracht hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109
BGG abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

3.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn