Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.79/2008
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6B_79/2008

Urteil vom 8. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Willisegger.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri, Marktgasse 6, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegnerin.

Einstellungsverfügung (Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtspräsidiums Uri vom
10. Dezember 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer reichte gegen eine Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri vom 16. Oktober 2007 einen Rekurs ein.
Mit Verfügung vom 21. November 2007 setzte ihm das Landgerichtspräsidium des
Kantons Uri eine Frist von zehn Tagen an, um die angefochtene Verfügung
nachzureichen und seine Eingabe zu verbessern. Bei Säumnis werde auf den
Rekurs nicht eingetreten. Nachdem der Beschwerdeführer die (per Einschreiben)
versandte Verfügung vom 21. November 2007 innerhalb der siebentägigen
Abholfrist der Post nicht abgeholt hatte, wurde sie ihm (per A-Post) nochmals
zugestellt. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2007 trat das Landgericht
androhungsgemäss auf den Rekurs nicht ein, weil er die Nachfrist zur
Verbesserung seiner Eingabe offensichtlich versäumt habe.

Der Beschwerdeführer führt dagegen Beschwerde ans Bundesgericht. In diesem
Rechtsmittel ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, es sei ihm nicht möglich,
vorgegebene Termine einzuhalten. Er zeigt jedoch mit keinem Wort auf, dass
und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen sollte. Damit genügt
er den Begründungsanforderungen von Art. 42 bzw. 106 BGG offensichtlich
nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Landgerichtspräsidium Uri schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger