Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.799/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_799/2008

Urteil vom 31. März 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.

Parteien
D.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Camenzind,

gegen

N.________ S.A.,
A.N.________ S.A., Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung; Zivilansprüche, Ersatzforderung, Kosten, Prozessentschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 26. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Anklage warf D.________ unter anderem vor, er habe als Leiter der Abteilung
Administration einer N.________-Fabrikationsanlage fingierte
Lieferanten-Rechnungen selbst erstellt oder erstellen und auf Konti von
Begünstigten vergüten lassen. Zudem habe er Umsatzboni von
Temporärvermittlungsfirmen für sich behalten und für seine Lebenspartnerin
fiktive Arbeitszeiten erfasst.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte D.________ am 24. Januar 2006
zweitinstanzlich wegen mehrfacher Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrugs und
mehrfacher Urkundenfälschung zu 2 ½ Jahren Zuchthaus. Gleichzeitig
verpflichtete es ihn, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen
widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'493'575.85 zu zahlen, der den
Geschädigten als Schadenersatz zugesprochen wurde.

B.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess am 22. März 2007 eine
Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten teilweise gut und hob die
Dispositivziffern betreffend die Strafe sowie eine Kosten- und eine
Entschädigungsfrage auf.
Diesen Entscheid focht D.________ beim Bundesgericht an, das auf die Beschwerde
am 11. Oktober 2007 nicht eintrat.
Das Obergericht bestrafte ihn am 26. Juni 2008 mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und bestätigte im Übrigen sein Urteil vom 24.
Januar 2006.

C.
D.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Wesentlichen, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben, es sei eine bedingte Freiheitsstrafe von
höchstens 18 Monaten auszusprechen und die Ersatzforderung respektive der
Schadenersatz seien auf Fr. 230'000.-- festzulegen; eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe schon während der Untersuchung wie
auch vor Gericht darauf hingewiesen, dass er den weitaus grösseren Teil des
erlangten Geldes in eine schwarze Kasse der Fabrik gelegt habe, woraus mit
Wissen und Einverständnis seines Vorgesetzten Ausgaben des Betriebs bezahlt
worden seien. Nur einen kleineren Teil habe er für sich persönlich verwendet.
Dem polizeilichen Sachbearbeiter habe er wiederholt erklärt, er könne den
Sachverhalt in der Firma sofort klären, man solle mit ihm ins Büro gehen, was
aber nie geschehen sei.
Die Behörden hätten nur bei ihm zu Hause eine Hausdurchsuchung vorgenommen,
nicht aber an seinem Arbeitsort. Wegen dieser Unterlassung seien sein Laptop
mit allen Aufzeichnungen und die drei schwarzen Ordner mit Unterlagen zur
schwarzen Kasse nicht in die Untersuchung miteinbezogen worden. Durch dieses
pflichtwidrige Vorgehen habe ihm die Behörde die Einsicht in seine Unterlagen
unwiederbringlich verunmöglicht, wodurch er in einen Beweisnotstand geraten
sei. Denn so habe er sich gegen den Vorwurf nicht wehren können, es sei eine
blosse Schutzbehauptung, dass er die Gelder für die Firma verwendet habe.
Indem die Vorinstanz eine solche Untersuchung geschützt habe, verletze der
angefochtene Entscheid das Fairnessprinzip unter den Aspekten der Wahrheits-/
Ermittlungspflicht, der Waffengleichheit und der Parteirechte sowie das
Willkürverbot (§§ 14 und 31 StPO/ZH, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 und 2
sowie Art. 9 BV).

1.1 § 31 der Zürcher Strafprozessordnung (StPO/ZH) lautet:
"Der Untersuchungsbeamte soll den belastenden und den entlastenden Tatsachen
mit gleicher Sorgfalt nachforschen."
In der Literatur wird aus dieser Bestimmung abgeleitet, dass der
Untersuchungsbeamte innerlich offen sein müsse auch für andere denkbare
Geschehensabläufe als die anfängliche These von Tat und Täter. Zwar sei den
belastenden und den entlastenden Momenten von Amtes wegen nachzugehen. Doch sei
es naheliegend, dass die Anregung, gewisse entlastende Umstände abzuklären, von
einem Verfahrensbeteiligten, vor allem dem Angeschuldigten oder Geschädigten
stamme und häufig mit konkreten Beweisanträgen verbunden sei. Angesichts der
relativen Bedeutung der Untersuchung für das Strafurteil nehme die Praxis eine
Verletzung dieser Norm nur an, "wenn die Untersuchungsbehörde es in
offensichtlich stossender Weise unterlasse, sich aufdrängende
Entlastungsbeweise abzunehmen". Falls indessen "wegen der Untätigkeit der
Untersuchungsbehörde für den Angeklagten ein eigentlicher Beweisnotstand
entsteht, kann sich die Annahme zugunsten des Angeklagten rechtfertigen, dass
die rechtzeitige Beweisabnahme eine Bestätigung der Entlastungsbehauptung
gebracht hätte" (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Zürich vom 4. Mai 1919, Zürich 1996, § 31 N. 5 ff.; Küng/Hauri/Brunner,
Handkommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, Bern 2005, § 31 N. 1 f.).

1.2 Der Beschwerdeführer hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Untersuchungsbeamten nie in Zweifel gezogen. Dieser bestätigte zwar, dass der
Beschwerdeführer bei einzelnen Sachverhalten sagte, er könne das in der Firma
zeigen, man solle mit ihm ins Büro. Er brachte aber auch klar zum Ausdruck,
dass der Beschwerdeführer entweder seine Mithilfe nicht konkretisierte oder auf
Unterlagen hinwies, die an der Unkorrektheit seiner Handlungen nichts änderten.
Dass der Beschwerdeführer verlangt hätte, die angeblichen drei schwarzen Ordner
beizuziehen, stellte der Untersuchungsbeamte entschieden in Abrede. Bei
einzelnen Sachverhalten habe der Beschwerdeführer nach Vorlage der
entsprechenden Belege zugegeben, betrügerisch gehandelt zu haben, bei anderen
habe er sehr umfangreich zu Protokoll gegeben, weshalb das ausserhalb des
Betriebs gemacht worden sei, was jedoch an der Unkorrektheit der Verrechnungen
nichts geändert habe (kantonale Akten, Ordner 9, act. 10.6 S. 2-5).
Aus diesen Aussagen erhellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Büro dem
Untersuchungsbeamten Unterlagen zeigen wollte, die auf die Strafbarkeit seines
Handelns keinen Einfluss hatten. Insoweit kann man dem Untersuchungsbeamten
auch nicht vorwerfen, er sei entlastenden Beweismitteln nicht nachgegangen. Zur
entscheidenden Frage aber, ob die abgezweigten Gelder (auch) für die Firma
verwendet worden seien, gab der Beschwerdeführer nicht den geringsten Hinweis.

1.3 Hauptthema der Untersuchung war, ob sich der Beschwerdeführer zu Lasten
seiner Firma unrechtmässig bereichert hatte. Folgerichtig wurde in seinem
Privatbereich eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Ob eine solche auch am
Arbeitsplatz wünschenswert gewesen wäre, kann vorliegend offen bleiben.
Jedenfalls drängte sich dort keine auf, weil der Beschwerdeführer in dieser
Phase der Untersuchung nicht darauf hingewiesen hatte, die fraglichen Gelder
zugunsten der Firma verwendet zu haben, was er mit den angeblichen schwarzen
Ordnern und seinem Laptop beweisen könne. Für die Untersuchungsbehörde war
völlig offen, ob sich am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mehr belastendes
oder entlastendes Beweismaterial finden würde. Jedenfalls kann ihr bei dieser
Sachlage nicht vorgeworfen werden, in offensichtlich stossender Weise sich
aufdrängende Entlastungsbeweise nicht abgenommen zu haben.
Der angebliche Beweisnotstand des Beschwerdeführers ist nicht auf die
Untätigkeit der Untersuchungsbehörde zurückzuführen. Vielmehr hat er ihn sich
selbst zuzuschreiben, weil er in der frühen Untersuchungsphase die angeblichen
Entlastungsbeweise nicht erwähnte.
Damit erweist sich die Rüge einer willkürlichen Anwendung von § 31 StPO/ZH als
unbegründet.

1.4 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung von § 14 StPO/ZH,
weil er in Untersuchungen nicht einbezogen worden sei, die von der Gegenpartei
und nicht von den Ermittlungsbehörden vorgenommen worden seien.
Die gerügte Bestimmung befasst sich ausschliesslich mit dem Anspruch des
Angeschuldigten, den Einvernahmen von Zeugen usw. beizuwohnen und an sie Fragen
zu richten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, bei welchen Einvernahmen seine
Rechte beschnitten worden sein sollen. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist
auf sein Vorbringen nicht einzutreten.

1.5 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz des fairen Verfahrens.
Dazu gehört unter anderem das Recht zu schweigen. Hingegen verbietet er nicht,
das Schweigen des Angeklagten in Situationen, die mit Bestimmtheit von ihm zu
erläutern wären, zu berücksichtigen, um daraus belastende Elemente zu gewinnen
(Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, S.
156 N. 20c). Folgerichtig kann ein Angeschuldigter nichts zu seinen Gunsten
ableiten, wenn er entlastende Beweismittel nicht nennt, die er aber nennen
müsste.
Damit, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz eine schwarze Kasse und
dazugehörige Ordner mit entlastendem Beweismaterial geführt haben könnte,
musste die Untersuchungsbehörde nicht rechnen. Somit wäre er verpflichtet
gewesen, darauf hinzuweisen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht
festgehalten, der Grundsatz des fairen Verfahrens sei nicht verletzt.

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet, in der Strafanzeige vom 10. Juli 2000 sei auf
eine Dokumentation eines Dritten verwiesen worden, dessen Name in der Eingabe
wegretouchiert worden sei. Die Berichte dieser anonymen Gewährsperson, deren
Identität bis heute nicht bekannt gegeben worden sei und die nie direkt oder
indirekt habe befragt werden können, seien der Strafanzeige beigelegt worden.
Der Beschwerdeführer habe sich daher wiederholt darauf berufen. Es widerspreche
dem Grundsatz des fairen Verfahrens i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK und § 14 StPO/
ZH, dass die schriftlichen Erklärungen dieser Person zu den Akten erhoben und
nicht daraus entfernt worden seien, und dass er mit dieser Person nie
konfrontiert und ihm nicht ermöglicht worden sei, ihr Fragen zu stellen. Der
Umstand, dass nicht nur die Identität dieser Person geschützt worden sei,
sondern überhaupt keine Befragung derselben stattgefunden habe, gehe über den
Zeugenschutz des § 131a StPO/ZH weit hinaus.
Die erste Instanz hielt dazu fest, die anonymen Aufzeichnungen, die der Anzeige
beigelegt waren, seien zur Würdigung des Sachverhalts nicht beigezogen worden
(act. 83, S. 57 Ziff. 6.9.2). Dieser Darstellung hat der Beschwerdeführer
nichts Wesentliches entgegenzusetzen. So gesteht er selbst zu, dass das Gericht
nicht explizit auf diese Berichte abgestellt habe. Im Übrigen stellt er
Mutmassungen an, es dränge sich der Verdacht auf, dass die Aufzeichnungen die
Ermittlungen stark geprägt und dazu geführt hätten, dass an seinem Arbeitsplatz
keine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Solche Mutmassungen sind nicht
geeignet, die gerügten Verfahrensverletzungen darzutun.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, indem die Vorinstanz den Antrag auf
Überprüfung der Buchhaltungen der Beschwerdegegnerinnen bezüglich Teerung eines
Vorplatzes abgewiesen habe, habe sie gegen seinen Gehörsanspruch, das
Fairnessprinzip und das Willkürverbot (Art. 9 und 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6
Ziff. 1 EMRK) verstossen. Ob er alle gemäss Anklage erlangten Gelder für sich
persönlich verbraucht habe, hätte nur bewiesen werden können, wenn "sämtliche
nachgewiesenen Auslagen des Beschwerdeführers sämtlichen nachgewiesenen gemäss
Anklage erlangten und legalen Einkünften gegenübergestellt" worden wären
(Beschwerdeschrift S. 24).
Diese Argumentation geht an der Sache vorbei. Zum Einen war es illusorisch,
sämtliche privaten Auslagen des Beschwerdeführers während des fraglichen
Zeitraums nachweisen zu können. Zum Andern blendet er völlig aus, dass die
Gerichte willkürfrei annehmen durften, sein nachträglicher Einwand, er habe die
Gelder zum Teil für die Firma verwendet, sei eine Schutzbehauptung. Die
angerufenen Bestimmungen beinhalten kein Recht, unnötige
Untersuchungshandlungen durchführen zu müssen. Eine Verfahrensverletzung liegt
nicht vor.
Aus denselben Gründen ist auch die Rüge unbegründet, die Vorinstanz habe den
Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, mehr als zwei Jahre nach Einleitung der
Strafuntersuchung habe die Untersuchungsbehörde an seinem ehemaligen
Arbeitsplatz ohne dessen Beisein eine Fotodokumentation erstellt und zu den
Akten genommen. Etwa ein halbes Jahr später habe ihm der Staatsanwalt
vorgehalten, er habe sich im März 2002 am Arbeitsplatz umgesehen, und er zeige
ihm nun die Fotodokumentation, die der Polizeifotograf erstellt habe. Weil er
bei diesem Augenschein nicht habe teilnehmen können, sei sein Anspruch auf ein
faires Verfahren verletzt worden (§ 107 StPO/ZH, Art. 29 BV und Art. 6 EMRK).
Bloss der informellen Orientierung dienende Wahrnehmungen, wie beispielsweise
das Aufsuchen des Tatorts durch den Untersuchungsbeamten, stellen keinen
Augenschein dar. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen deshalb nicht zur
Urteilsgrundlage gemacht, sondern nur dazu verwendet werden, dem
Angeschuldigten usw. geeignete Fragen zu stellen (Donatsch/Schmid, a.a.O., §
107 N. 10).
Genau Letzteres geschah aber, als der vorinstanzliche Referent dem
Beschwerdeführer die Fotodokumentation vorlegte und ihm dazu Fragen stellte.
Dieser behauptet zwar, der ungehaltene Ton des Referenten und sein wiederholtes
Nachhaken schlössen dessen Vorbefasstheit nicht aus. Es ist aber das Recht und
die Pflicht des Sachrichters, gerade Tätern genau auf den Zahn zu fühlen, die
nachträglich ihre Sachdarstellung ändern und selbst bei offensichtlichen
Vorhaltungen ausweichend antworten. Dass und inwiefern die Vorinstanz im Urteil
davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Zusammenhang nicht die
Wahrheit gesagt, behauptet er selbst nicht. In der Urteilsbegründung ist
mehrfach vom Laptop des Beschwerdeführers die Rede, nicht aber von einem
Computermonitor mit Tastatur. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

5.
Im Rahmen der Zivilforderung rügt der Beschwerdeführer, er habe sich vor
Vorinstanz auf eine Aufstellung über seine Geldzuflüsse berufen. Diese
erstrecke sich über rund 13 Jahre und betrage Fr. 1'318'783.20. Demgegenüber
erfasse die Anklage lediglich rund 5 Jahre, wobei der Deliktsbetrag Fr.
1'493'575.85 betragen solle. Die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf diese
Zahlendiskrepanz eingegangen und habe so seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt.
An Schranken hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, bei der Festsetzung der
Höhe des Schadenersatzes sei unberücksichtigt geblieben, dass er von 1995 -
2000 Lohn von ca. Fr. 700'000.-- bezogen habe. "Diese Einkünfte sind bei der
Berechnung ignoriert worden (act. 40.1.1, in welcher Aufstellung nur Einnahmen,
nicht aber Ausgaben berücksichtigt seien"; [act. 100, S. 28]).
Zu den Fr. 700'000.-- hat sich die Vorinstanz ausdrücklich geäussert
(angefochtener Entscheid S. 44 Ziff. 2.2). Dass und weshalb die Vorinstanz
aufgrund der zitierten Vorbringen zur gerügten Zahlendiskrepanz hätte Stellung
nehmen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Die Rüge ist unbegründet, soweit
darauf überhaupt einzutreten ist.

6.
Nachdem sich alle Verfahrensrügen als unbegründet erwiesen haben, erübrigen
sich Erörterungen zur Strafzumessung und zum Zivilpunkt.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Borner