Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.796/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_796/2008 /hum

Urteil vom 8. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Dr. Claude Schnüriger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteilsdispositiv des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, vom 22. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Der Strafbefehlsrichter Basel-Stadt verurteilte X.________ am 6. Juni 2007
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung eines Rotlichts zu
einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 30 Franken und einer Busse von
500 Franken.

X.________ akzeptierte den Strafbefehl nicht und wurde am 22. Februar 2008 vom
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln
im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG zu
einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à 30 Franken und einer Busse von
400 Franken verurteilt.

Der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt bestätigte das
erstinstanzliche Urteil am 22. August 2008.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Urteile des
Strafgerichtspräsidenten und des Appellationsgerichts aufzuheben, letzteres
anzuweisen, ihn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer angemessenen
Busse zu verurteilen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Gerichts- und Parteikosten aller Instanzen dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Zulässiges Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig der Entscheid des
Appellationsgerichts, derjenige des Strafgerichts ist nicht kantonal
letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Zwar besteht das Urteil des
Appellationsgerichts einzig aus dem Dispositiv und einem Verweis auf das
erstinstanzliche Urteil. Das ändert aber nichts daran, dass sich die Beschwerde
nur gegen das Appellationsurteil richten kann, wobei ihm die erstinstanzliche
Begründung zuzurechnen ist.

2.
2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2007, um ca. 15.04
Uhr, mit einem Personenwagen in Basel durch den Steinenring in Richtung
Viaduktstrasse fuhr und dabei das Rotlicht an der Verzweigung Steinenring/
Bachlettenstrasse übersah. Nach der Auswertung der Radaraufnahmen zeigte die
Ampel, als sie der Beschwerdeführer mit 25 km/h überfuhr, seit 11.36 Sekunden
"Rot"; zuvor war sie während 3.03 Sekunden auf "Gelb" gestanden. Zu Gunsten des
Beschwerdeführers davon ausgehend, dass er vor dem Rotlicht schneller als 25 km
/h gefahren war und aus der letzten Querstrasse in den Steinenring eingebogen
war, hielt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls rund 100 m
auf die Verkehrsampel zugefahren war und deren Rotlicht während mehrerer
Sekunden nicht bemerkt hatte.

Für das Appellationsgericht hat der Beschwerdeführer mit der Missachtung des
Rotlichts eine der elementarsten Verkehrsregeln verletzt. Die
Verkehrswidrigkeit habe eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer bewirkt, da sie bei regem Verkehrsaufkommen begangen worden
sei und sich unmittelbar nach der Ampel ein Fussgängerstreifen befinde, auf die
eine wenig übersichtliche Kreuzung folge. Sie wiege auch unter subjektiven
Gesichtspunkten schwer, hätte der Beschwerdeführer doch das Rotlicht auf rund
100 m Distanz und damit mehrere Sekunden lang sehen können. Er habe sich damit
nicht bloss eine momentane Unaufmerksamkeit geleistet, wie sie jedem passieren
könne, sondern eine erhebliche Verletzung seiner Vorsichts- und
Aufmerksamkeitspflichten im Sinne grober Fahrlässigkeit begangen.

2.2 Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für
die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Ziff. 2
SVG mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer nimmt die Rechtsprechung bereits bei Vorliegen einer
erhöhten abstrakten Gefahr an. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer
konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der
Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonstwie
schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist (BGE 118 IV 84 E. 2a mit Hinweisen, 131 IV 133 E. 3.2; 123 IV
88 E. 3; 118 IV 285 E. 3).

2.3 Das Appellationsgericht hat das Verhalten des Beschwerdeführers
offensichtlich zutreffend als grobe Verkehrsregelverletzung eingestuft. Es kann
auf die Urteilsbegründung des erstinstanzlichen Entscheids und die in E. 2.2
angeführten Bundesgerichtsurteile verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das
Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi