Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.791/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_791/2008/sst

Urteil vom 5. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erledigungsbeschluss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15.
August 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Verfahren als gegenstandslos
abgeschrieben wurde, nachdem der in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer zur
Verhandlung nicht erschienen war. Zunächst kann in Anwendung von Art. 109 Abs.
3 BGG auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Soweit die
Ausführungen der Beschwerde an der Sache vorbei gehen (vgl. S. 2 Ziff. 1 und S.
3 Ziff. 4), ist darauf nicht einzutreten. In Bezug auf die Vorladung zur
Verhandlung ging die Vorinstanz davon aus, diese sei laut handschriftlichem
Vermerk des Postbeamten am 28. April 2008 am Wohnort des Beschwerdeführers
eingegangen, von diesem indessen nicht abgeholt worden (angefochtener Entscheid
S. 4 lit. b). Der Beschwerdeführer vermag dies nur darauf zurückzuführen, dass
die Benachrichtigung beim Einwurf in den Postkasten unglücklicherweise in eine
durch Abwesenheit bedingte Überfülle an Werbeprospekten geraten sein könnte,
die von ihm, ohne sie detailliert selektiert zu haben, gesamthaft entsorgt
worden seien (Beschwerde S. 2 Ziff. 2). Dieses Verhalten des Beschwerdeführers
vermag indessen nichts daran zu ändern, dass die Zustellung als erfolgt gilt.
Inwieweit die Benachrichtigung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen
haben könnte (Beschwerde S. 2/3 Ziff. 2), ist nicht ersichtlich. Auf seine
Angabe, er sei entschuldigt abwesend gewesen (Beschwerde S. 3 Ziff. 3), ist von
vornherein nicht einzutreten, weil er es unterlässt, die Behauptung auch nur
glaubhaft zu machen oder zu belegen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art.
109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn