Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.787/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_787/2008 /hum

Urteil vom 29. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintretensentscheid (Amtsmissbrauch, Betrug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 14. August 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Poststempel auf dem Couvert der Beschwerde trägt den Aufdruck "23.09.08 -
20". Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat auf dem Couvert indessen
handschriftlich vermerkt, der Einwurf in einen Briefkasten habe am 22.
September 2008, um 23.56 Uhr, also wenige Minuten vor Ablauf der
Beschwerdefrist stattgefunden. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben,
da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist.

2.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin
mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten (angefochtener Entscheid S.
8 E. 3). Vor Bundesgericht könnte nur gerügt werden, dass die Vorinstanz auf
das kantonale Rechtsmittel hätte eintreten müssen und dadurch, dass sie dies
nicht tat, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hat. Die
Beschwerde enthält zur Frage der Begründungsanforderungen eines kantonalen
Rekurses indessen keine Ausführungen, sondern beschränkt sich auf eine
Darstellung der angeblich strafbaren Vorgänge aus Sicht der Beschwerdeführerin.
Damit genügt auch die bundesgerichtliche Beschwerde den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn