Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.77/2008
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6B_77/2008 /hum

Urteil vom 5. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200
Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Umwandlung einer Busse in Haft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
4. Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer teilte in seiner dem Bundesgericht am 31. Januar 2008
zugegangenen Eingabe mit, seine Beschwerde, soweit erforderlich, erst nach
entsprechender Aufforderung durch das Bundesgericht zu begründen. Mit
Schreiben vom 31. Januar 2008 wurde er unter Hinweis auf Art. 100 Abs. 1 BGG
darauf aufmerksam gemacht, dass die begründete Beschwerde ohne eine solche
Aufforderung innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen
sei. Er könne die Beschwerde innert dieser Frist noch ergänzen. Es stehe ihm
aber auch frei, sie innert derselben Frist zurückzuziehen, worauf das
Verfahren ohne Kostenauflage abgeschrieben würde. Der Beschwerdeführer hat
sich nicht mehr vernehmen lassen. Folglich ist die Beschwerde zu behandeln.

2.
Die Beschwerde enthält einzig die Anträge, das Verfahren mangels Grundlage
sofort einzustellen und die Verfahrenskosten den dafür zuständigen Behörden
aufzuerlegen. Eine Begründung in der Sache fehlt hingegen gänzlich. Damit
genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs.
2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill