Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.772/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_772/2008/sst

Urteil vom 6. März 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn, Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner 1, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly,
Y.________,
Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. Hermann Roland
Etter.

Gegenstand
Urkundenfälschung; Strafzumessung; Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 8. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Solothurn erklärte X.________ mit Urteil vom 8.
Juli 2008 in zweiter Instanz der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt, begangen
am 30. Oktober 1996 und im Herbst 1996 sowie der Anstiftung zur
Urkundenfälschung, begangen am 15. November 1996 schuldig. Von einer Bestrafung
sah es ab. Vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach es
X.________ frei. Ferner erklärte es Y.________ der Urkundenfälschung, begangen
zwischen dem 20. November 1996 und dem 29. November 1996 schuldig und sah auch
in Bezug auf diesen von einer Bestrafung ab. Von der Anklage der
Urkundenfälschung, der Gehilfenschaft zur Erschleichung einer falschen
Beurkundung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sowie der
mehrfachen Urkundenfälschung sprach es Y.________ frei. Im Weiteren sprach es
ihm eine durch die Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung für erlittene
Nachteile (Genugtuung) von pauschal Fr. 2'000.-- zu. Schliesslich entschied es
über die Nebenpunkte und die geltend gemachte Zivilforderung.

B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt Beschwerde beim
Bundesgericht, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben
und die Strafsache sei zur Verurteilung von Y.________ wegen Urkundenfälschung
sowie zur Ausfällung einer schuldangemessenen Strafe für X.________ und
Y.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Das Obergericht des Kantons Solothurn, X.________ und Y.________ beantragen in
ihren Vernehmlassungen je die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG ist die Staatsanwaltschaft zur
Beschwerde in Strafsachen berechtigt. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann
grundsätzlich jede Rechtsverletzung geltend machen, die bei der Anwendung von
materiellem Strafrecht oder Strafprozessrecht erfolgt, mithin auch eine
Verletzung von Bundesverfassungsrecht als Teil des Bundesrechts. Die
Staatsanwaltschaft ist nach dem neuen Verfahrensrecht somit auch zur Rüge der
Verletzung von Bundesverfassungsrecht befugt und kann gestützt auf den
objektiv-rechtlichen Gehalt von Art. 9 BV oder anderen Grundrechtsnormen
nunmehr geltend machen, die Vorinstanz habe deren Tragweite zu Gunsten oder zu
Ungunsten der privaten Prozesspartei verkannt (BGE 134 IV 36 E. 1.4).
Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der
Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), ist oder wenn sie
auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des
Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit,
als in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt wird,
inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

2.
2.1 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war A.A.________ von
1987 an Geschäftsführer der am 28. April 1986 gegründeten (ursprünglichen)
A.B.________ AG (im Folgenden A.________ AG). Ab 1993 war er überdies einziger
Verwaltungsrat der Firma. Die A.________ AG hatte ihren Geschäftssitz an der
C.________strasse 15 in Solothurn. Eigentümer dieser Liegenschaft waren die
verstorbene Anzeigestellerin und Tante von A.A.________ (zu 1/2), mit welcher
dieser seit Jahren im Streit lag, sowie A.A.________, D.A.________ und
E.________ (zu je 1/6). Im Jahr 1991 begann die A.________ AG mit dem Bau eines
neuen Firmengebäudes in Z.________. Aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten
wurde dieses Gebäude in der Folge aber nie fertiggestellt. Da zudem der
Geschäftsgang der A.________ AG ab 1991 ins Stocken geriet, wurden ab 1994
Sanierungs- bzw. Umstrukturierungsmassnahmen geprüft, welche zum Ziel hatten,
den betrieblichen Teil der Firma in eine neue Gesellschaft zu überführen.
Hiefür wurde für den betriebswirtschaftlichen und strategischen Bereich der
Beschwerdegegner 2 beigezogen. Die rechtlichen Angelegenheiten besorgte als
Rechtsanwalt und Notar der Beschwerdegegner 1.
In der Folge wurde mit Datum vom 30. Oktober 1996 zunächst die bisherige
A.________ AG in F.________ AG umfirmiert. Gleichentags erfolgte die
Neugründung einer neuen A.________ AG. Von dieser neuen Gesellschaft hielt
A.A.________ 99,5% der Aktien, und er war deren einziger Verwaltungsrat.
Desgleichen war er weiterhin einziger Verwaltungsrat der F.________ AG, deren
neuer Gesellschaftszweck in der Verwaltung und Veräusserung von Liegenschaften
bestand. Betroffen war dabei vor allem das Bauprojekt in Z.________. Das
operative Geschäft sollte von der neuen A.________ AG weitergeführt werden.
Diese plante die Übernahme der Betriebsaktiven und -passiven der F.________ AG
zu höchstens Fr. 100'000.--. Gegenstand der Übernahme sollten sämtliche Aktiven
und Passiven der F.________AG sein mit Ausnahme der Liegenschaften und der
damit verbundenen Verbindlichkeiten. Diese beabsichtigte Sachübernahme wurde in
der Folge nicht vollzogen. Die Betriebsaktiven (Maschinen, Geräte) der
F.________ AG wurden von der A.________ AG - offenbar aus steuerlichen Gründen
- vielmehr nur gemietet. Ein Mietzins wurde der F.________ AG aber weder für
die Liegenschaft an der C.________strasse 15, deren Mieterin weiterhin die
F.________ AG war (die A.________ AG war Untermieterin), noch für die
Betriebsaktiven je bezahlt. Grund hiefür bildeten u.a. angebliche Mängel des
Mietobjekts und die Verrechnung der für die Mängelbeseitigung entstandenen
Kosten mit den Mietzinsforderungen.
Auf Mitteilung der Kontrollstelle hin wurde am 5. Dezember 1997 über die
F.________ AG der Konkurs erklärt. Die Konkurseröffnung erwuchs mit
obergerichtlichem Urteil vom 19. Januar 1998 in Rechtskraft. Die F.________ AG
hatte per Ende 1996 die Bauruine in Z.________ in der Bilanz auf einen Franken
abgeschrieben und war damit deutlich überschuldet. Am 24. September 1999 kaufte
die A.________ AG aus der Konkursmasse der F.________ AG das Maschineninventar,
die Fahrzeuge und das Warenlager für Fr. 10'000.-- (angefochtenes Urteil S. 7
ff.).

2.2 Im Zusammenhang mit der qualifizierten Gründung der neuen A.________ AG vom
30. Oktober 1996 (beabsichtigte Sachübernahmegründung) gelangt die Vorinstanz
zum Schluss, der Beschwerdegegner 1 habe in der öffentlichen Gründungsurkunde
wahrheitswidrig beurkundet, dass ihm und den Gründern die Prüfungsbestätigung
gemäss Art. 635a OR vom 30. Oktober 1996 vorgelegen habe, obwohl jene zu diesem
Zeitpunkt vom Beschwerdegegner 2 noch gar nicht verfasst worden war. Der
Beschwerdegegner 2 habe die Prüfungsbestätigung auf Betreiben des
Beschwerdegegners 1 zu einem späteren Zeitpunkt, vermutlich im Zeitraum
zwischen dem 20. und 29. November 1996, erstellt und auf den 30. Oktober 1996
zurückdatiert (angefochtenes Urteil S. 20 ff., 42 ff. und 56 f.;
Schlussverfügung, Hauptordner 1-2, act. 1.5, S. 6 ff., 11). Schliesslich wird
dem Beschwerdegegner 1 zur Last gelegt, er habe in der öffentlichen
Gründungsurkunde der (neuen) A.________ AG, dem Gründungsbericht und den
beglaubigten Statuten nachträglich handschriftliche Änderungen angebracht sowie
nachträglich eine Seite der öffentlichen Urkunde vom 30. Oktober 1996
betreffend die a.o. Generalversammlung im Zusammenhang mit einer
Statutenrevision der ursprünglichen A.________ AG ausgewechselt. Ausserdem habe
er die Statuten der F.________ AG frühestens am 31. Oktober 1996 auf den 30.
Oktober 1996 zurückdatiert (Ersetzen der Firma "G.________ AG" durch
"F.________ AG"; angefochtenes Urteil S. 50 ff.; Schlussverfügung, Hauptordner
1-2, act. 1.5, S. 12 f.). In Bezug auf weitere angeklagte Straftaten wurden die
beiden Beschwerdegegner freigesprochen.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Freisprüche des
Beschwerdegegners 2 von der Anklage der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit
der Jahresrechnung per 31. Dezember 1997 der (neuen) A.________ AG sowie vom
Vorwurf, er habe im Revisionsbericht zur Jahresrechnung 1997 der A.________ AG
wahrheitswidrig festgehalten, die Jahresrechnung entspreche Gesetz und
Statuten. Sie macht geltend, der Schluss der Vorinstanz, wonach der
Beschwerdegegner 2 die fehlerhafte Verbuchung der Warenbezüge im Umfang von Fr.
20'000.-- nicht erkannt habe, beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts. In der Jahresrechnung 1997, auf welche sich die
Vorinstanz stütze, erscheine der Betrag von Fr. 20'000.-- sowohl in den Aktiven
wie auch in den Passiven (Untersuchungsakten act. 4.22/6 und 7). Daraus ergebe
sich, dass die entsprechende Position erfolgsneutral verbucht worden sei. Der
Beschwerdegegner 2 habe nach der Lektüre dieser Bilanz nicht annehmen dürfen,
die Buchung sei erfolgswirksam erfolgt. Er habe daher in seinem
Revisionsbericht zur Jahresrechnung 1997 vorsätzlich wahrheitswidrig bestätigt,
die Buchführung entspreche Gesetz und Statuten (Beschwerde S. 4 f.).

3.2 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die neue A.________
AG habe nach ihrer Gründung das operative Geschäft der früheren A.________ AG
in den gleichen Räumlichkeiten weitergeführt. Dies hätte eine stichtagsbezogene
Abgrenzung der Geschäftstätigkeiten, namentlich hinsichtlich Aufträge,
Debitoren und Kreditoren sowie des Warenlagers, welches die A.________ AG nicht
gesamthaft übernommen habe, erfordert. Eine korrekte Abgrenzung habe indes nie
stattgefunden, so dass sowohl in Bezug auf die Zahlungseingänge als auch auf
das Warenlager Abgrenzungsprobleme bestanden hätten. So habe die A.________ AG
in der Folge ohne Gegenleistung Rohmaterial, Halb- und Fertigprodukte ab dem
Warenlager der F.________ AG für Produktion und Verkauf bezogen, habe aber die
auf eigene Rechnung verkauften Waren der F.________ AG nicht vergütet. Der
Ertrag der Verkäufe im Jahre 1997 sei zwar in der A.________ AG verbucht
worden, im revidierten Jahresabschluss pro 1997 finde sich indes keine Buchung
eines entsprechenden Warenaufwandes, so dass das Geschäftsergebnis für das Jahr
1997 im Umfang eines (geschätzten) Betrages von ca. Fr. 70'000.-- zu günstig
dargestellt worden sei (angefochtenes Urteil S. 57 ff., 60 ff.).
In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Bestätigung des
Beschwerdegegners 2 als Revisor, wonach die Jahresrechnung der A.________ AG
per 31. Dezember 1997 Gesetz und Statuten entspreche, sei in Bezug auf den von
der F.________ AG bezogenen Warenaufwand im Umfang von ca. Fr. 20'000.--
objektiv falsch und stelle eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
StGB dar. In subjektiver Hinsicht nimmt sie indes an, dem Beschwerdegegner 2
sei der Umstand, dass im revidierten Jahresabschluss der A.________ AG
Warenbezüge im Umfang von Fr. 20'000.-- nicht erfolgswirksam verbucht worden
seien, bei der Revision nicht bewusst gewesen sei, zumal sich die
erfolgsneutrale Buchung nicht direkt aus dem Jahresabschluss ergeben habe. Zu
seinen Gunsten geht sie davon aus, er habe angenommen, dass diese Warenbezüge -
wie in seinem Memorandum vom 8. Oktober 1998 angemerkt - als Aufwand verbucht
worden seien. Er habe daher die fehlerhafte Verbuchung nicht erkannt, so dass
er in Bezug auf das Revisionstestat mangels Vorsatzes von der Anklage der
Falschbeurkundung freizusprechen sei (angefochtenes Urteil S. 67 ff., 80).

3.3 Im Memorandum zur Sitzung vom 8. Oktober 1998 mit der externen Buchhalterin
der A.________ AG weist der Beschwerdegegner 2 darauf hin, dass der von der
A.________ AG von der F.________ AG bezogene Materialverbrauch per 1997 noch zu
substantiieren sei. Es werde mit einem Aufwand von Fr. 20'000.-- gerechnet
(Untersuchungsakten act. 4.3/ 1992). Dementsprechend ist in der Jahresrechnung
1997 vom 26. Oktober 1998 der A.________ AG in der Bilanz per 31. Dezember 1997
beim Fremdkapital eine Forderung der F.________ AG von Fr. 20'000.--
"F.________ Verkauf ab Vorräte" aufgeführt (Untersuchungsakten act. 4.22/7). Im
Umlaufsvermögen findet sich auf der Aktivseite zwar ebenfalls eine Position von
Fr. 20'000.-- ("Material- und Warenvorräte"), so dass die Buchung effektiv
erfolgsneutral und damit nicht korrekt erfolgt war. Doch ergibt sich ein Bezug
der Buchung zur F.________ AG, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
zutreffend ausführt, nur beim Fremdkapital (angefochtenes Urteil S. 68;
Vernehmlassung des Obergerichts S. 3; vgl. auch Vernehmlassung des
Beschwerdegegners 2, S. 8 f.). Der Schluss der Vorinstanz, jener habe
angenommen, die Warenbezüge von Fr. 20'000.-- seien erfolgswirksam verbucht
worden, ist vor diesem Hintergrund daher nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist
die zugunsten des Beschwerdegegners 2 getroffene Annahme, der Beschwerdegegner
2 habe im Revisionsbericht vom 27. Oktober 1998 (Untersuchungsakten act. 4.2/
773 ff.) nicht vorsätzlich wahrheitswidrig die Übereinstimmung der
Jahresrechnung mit Gesetz und Statuten bestätigt, nicht schlechthin unhaltbar.
Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das
Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das
angefochtene Urteil mit der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder
gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür im Sinne von
Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene
Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen
Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E.
3.1).
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann den Freispruch des
Beschwerdegegners 2 von der Anklage der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit
der Bestätigung im Revisionsbericht zur Jahresrechnung 1997 der A.________ AG,
er erfülle die gesetzlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit des Revisors.
Sie rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 727c aOR. Der
Beschwerdegegner 2 habe massgeblich am Umstrukturierungsprozess der alten
A.________ AG mitgewirkt, welcher per 30. Oktober 1996 zur Gründung der neuen
A.________ AG und zur Umfirmierung der alten A.________ AG in F.________ AG
geführt habe. Der in Frage stehende Jahresabschluss per 31. Dezember 1997 sei
mithin der erste der neuen A.________ AG gewesen. Die Arbeit des
Beschwerdegegners 2 bezüglich die Umstrukturierung habe entgegen der Auffassung
mindestens ebenso grossen Einfluss auf die neue A.________ AG wie auf die
F.________ AG gehabt. Insbesondere hinsichtlich der Fragen, wie die neue
A.________ AG betreffend Aktiven und Passiven auszugestalteten sei, habe er
Lösungsvorschläge unterbreitet, die Umsetzung dieser Vorschläge begleitet und
Einfluss auf die buchführenden Personen genommen. Damit sei er nicht mehr
unabhängig im Sinne von Art. 727c aOR gewesen. Er habe daher im
Revisionsbericht wahrheitswidrig seine Unabhängigkeit bestätigt (Beschwerde S.
5 ff.).

4.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdegegner 2 habe den
betriebswirtschaftlich-strategischen Teil der Umstrukturierung der A.________
AG geführt und sei auch für steuerliche Abklärungen zuständig gewesen. Aus
seiner federführenden Mitwirkung an Konzept und Umsetzung der Umstrukturierung
der ursprünglichen A.________ AG und späteren F.________ AG lasse sich
hinsichtlich der Unabhängigkeit als Revisor der nachfolgenden neuen A.________
AG nichts ableiten. Er habe als Revisor Buchhaltung und Jahresabschluss der
neuen Gesellschaft und nicht seine eigene Arbeit bei der Umstrukturierung
geprüft. Beiträge, welche nicht mit dem Prüfungsauftrag vereinbar gewesen
wären, hätten auch im Rahmen der Revision des provisorischen Abschlusses per
1997 nicht vorgelegen. Der Beschwerdegegner 2 sei mehrere Monate nach Abschluss
des Rechnungsjahres auf gravierende Mängel gestossen, die er habe beanstanden
müssen. In der Folge sei mit den Buchhaltungsverantwortlichen der Firma und dem
einzigen Verwaltungsrat und Geschäftsführer das weitere Vorgehen beschlossen
und umgesetzt worden. Hier möge die Begleitung recht eng und eine Einflussnahme
durchaus vorhanden gewesen sein. Doch seien die Details zusammen mit der
externen Buchhalterin der Firma besprochen und von dieser selbständig
ausgeführt worden. Die Bestätigung im Revisionstestat stelle deshalb keine
Falschbeurkundung dar (angefochtenes Urteil S. 76 ff., 80, vgl. auch S. 36 ff.;
Vernehmlassung des Obergerichts S. 4 f.).

4.3 Die Revisionsstelle hat gemäss Art. 728 Abs. 1 aOR in der Fassung vom 4.
Oktober 1991 (AS 1992, S. 733, 786) zu prüfen, ob die Buchführung und die
Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns Gesetz
und Statuten entsprechen (vgl. nunmehr Art. 729a OR vom 16.12.2005, in Kraft
seit dem 1.1.2008). Die Revisionsstelle hat sich mithin zu vergewissern, dass
die in der Bilanz aufgeführten Aktiven vorhanden und die Passiven der
Gesellschaft vollständig erfasst sind. Dabei muss sie nicht die richtige
Bewertung der Aktiven schlechthin, sondern die Einhaltung der gesetzlichen und
statutarischen Bewertungsgrundsätze überprüfen. Sie ist auch nicht allgemein
verpflichtet, die Geschäftsführung der Gesellschaft zu kontrollieren und
systematisch nach eventuellen Unregelmässigkeiten zu forschen. Stellt sie
allerdings bei der Ausführung ihres Auftrags Verstösse gegen gesetzliche oder
statutarische Vorschriften fest, muss sie den Verwaltungsrat darüber
schriftlich in Kenntnis setzen und in wichtigen Fällen auch der
Generalversammlung Mitteilung machen (Art. 729b aOR; Art 728c OR), wobei diese
Pflicht nicht auf den Prüfungsgegenstand der Revisionstätigkeit beschränkt ist,
sondern sich auf alle festgestellten Unregelmässigkeiten bezieht (BGE 133 III
453 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 727c Abs. 1 aOR in der Fassung vom 4. Oktober 1991 (AS 1992, S.
733, 786) müssen die Revisoren vom Verwaltungsrat und von einem Aktionär, der
über die Stimmenmehrheit verfügt, unabhängig sein. Die Revisionsstelle hat in
ihrem der Generalversammlung zu erstattenden Bericht zu bestätigen, dass sie
die Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt (Art. 729 Abs. 2
aOR; vgl. Art. 728b und 729b OR). Die Revisoren dürfen insbesondere weder
Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft sein noch Arbeiten für diese
ausführen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind (vgl. nunmehr Art. 728
OR vom 16.12.2005, in Kraft seit dem 1.1.2008). Dazu gehört namentlich die
Kombination von Buchführung und Revision (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht,
3. Aufl., Zürich 2004, § 15 N 79), welche auch auch die Beratung im Bereich der
Buchführung umfasst (Rolf WATTER, in: Basler Kommentar, OR II, 2. Aufl., Basel
2002, Art. 727c N 12 f.; vgl. auch ROLF WATTER/CORRADO RAMPINI, in: Basler
Kommentar, OR II, 3. Aufl., Basel 2008, Art. 728 N 30, 32 f.; ferner Peter
Böckli, Revisionsstelle und Abschlussprüfung nach neuem Recht, Zürich 2007, N
588). Die Revisionsstelle darf mithin nicht überprüfen, was sie im Rahmen der
Beratung selbst erarbeitet oder wo sie selbst grossen Einfluss auf das
Prüfungsthema gehabt hat, ansonsten sie letztlich ihre eigene Arbeit
kontrollieren würde (Verbot der Selbstprüfung; vgl. BGE 133 III 453 E. 7.3 mit
weiteren Hinweisen). Immerhin erlaubt das neue Recht in Art. 729 Abs. 2 OR bei
eingeschränkter Revision (Art. 727a OR) nunmehr die Mitwirkung der
Revisionsstelle bei der Buchführung, wobei bei Gefahr der Prüfung eigener
Arbeiten geeignete organisatorische und personelle Massnahmen getroffen werden
müssen (vgl. hiezu WATTER/RAMPINI, a.a.O., Art. 729 N 8 f.).

4.4 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der
Beschwerdegegner 2 mehrere Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres 1997 im
Rahmen der Revisionsarbeiten auf verschiedene Mängel der vorgelegten
Jahresrechnung gestossen und hat zur Behebung der Mängel Vorschläge gemacht und
deren Umsetzung begleitet. Soweit dies im Rahmen der Revisionsarbeiten
geschehen ist, ist dies nicht zu beanstanden. Es mag zutreffen, dass der
Revisor in diesem Zusammenhang regelmässig beratend wirkt, doch ist dies, wie
die Vorinstanz zutreffend erkennt (angefochtenes Urteil S. 76), unbedenklich.
Wesentlich ist hierbei, dass der Beschwerdegegner 2 mit seinen Vorschlägen
nicht am Zustandekommen des Prüfungsgegenstandes mitgewirkt hat, sondern die
ihm vorgelegte Rechnung beurteilt hat. Ausserdem weist der Beschwerdegegner 2
in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Mitwirkung an der
Umstrukturierung der alten A.________ AG die Unabhängigkeit hinsichtlich der zu
revidierenden Jahresrechnung der neu gegründeten A.________ AG nicht berührt.
Anders läge es allein, wenn der Beschwerdegegner 2 schon im Zuge der
Umstrukturierung der Gesellschaft auf eine bestimmte Darstellung einzelner
Positionen in der späteren Jahresrechnung hingewirkt hätte (Vernehmlassung des
Beschwerdegegners 2, S. 13 f.). Nur in diesem Fall wäre der Beschwerdegegner 2
als Revisor in unzulässiger Weise an der Entstehung des Prüfungsgegenstands
mitbeteiligt gewesen.
Im Übrigen ist folgendes zu bedenken: Dem Revisionsbericht wird im Rahmen der
Falschbeurkundung in Bezug auf die inhaltliche Prüfung der Buchführung und
Jahresrechnung unbestrittenermassen erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt.
Hinsichtlich der Bestätigung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle hängt die
Frage, ob der Revisor vom geprüften Unternehmen hinreichend unabhängig ist,
teilweise von subtilen Wertungen ab. Dies gilt namentlich im Bereich einer
beratenden Tätigkeit des Revisors für die revidierte Gesellschaft, für welche
auch das Bundesgericht in einem früheren Entscheid erwogen hat, es sei
umstritten, ob und in welchem Umfang eine solche mit dem Revisionsmandat
vereinbar sei (BGE 123 V 161 E. 3b/cc). Eine strafrechtliche Sanktionierung
fehlender Unabhängigkeit des Revisors über den Weg der Falschbeurkundung sollte
in diesen Fällen daher, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes
Urteil S. 80), nicht leichthin angenommen werden. Soweit die Bestätigung der
Unabhängigkeit des Revisors das Resultat einer unrichtigen Wertung ist, ist als
Bezugspunkt für die Unwahrheit - ähnlich wie beim ärztlichen Zeugnis gemäss
Art. 318 StGB (vgl. ARZT/WEBER, Strafrecht, Besonderer Teil, Bielfefeld 2000, §
33 N 3) - die subjektive Ansicht des Revisors über seine Unabhängigkeit
zugrunde zu legen. Im zu beurteilenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 2 davon ausgegangen wäre, er erfülle die
Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine unrichtige Anwendung von Art.
52 StGB. Die Vorinstanz habe bei beiden Beschwerdegegnern zu Unrecht von einer
Bestrafung abgesehen.
5.1.1 In Bezug auf den Beschwerdegegner 1 macht sie geltend, die Tatbestände
der Urkundenfälschung im Amt und der Anstiftung zur Urkundenfälschung, begangen
durch einen öffentlichen Notar und Anwalt, stellten zum Vornherein keine
Bagatelldelikte dar, auf welche die Bestimmung von Art. 52 StGB Anwendung
finden könnte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien im zu beurteilenden
Fall auch die Tatfolgen nicht geringfügig. Durch eine Urkundenfälschung im Amt
im Sinne von Art. 317 StGB würden nicht Rechte Dritter tangiert, sondern Treu
und Glauben im Rechtsverkehr sowie das besondere Vertrauen, welches die
Öffentlichkeit den Amtshandlungen des Staates entgegenbringe. Allein schon die
Tatsache, dass ein öffentlicher Notar bei Ausübung seiner Funktion Urkunden
fälsche, schädige das Vertrauen in die Verlässlichkeit dieser Berufsgruppe und
somit auch das Vertrauen des Bürgers in den Staat in einer Weise, dass der
Erfolgsunwert keinesfalls als geringfügig angesehen werden könne. Zudem sei
auch das Verschulden des Beschwerdegegners 1 nicht geringfügig. Dies ergebe
sich daraus, dass er einen Treuhänder zu einer Urkundenfälschung angestiftet
habe, um seine eigene Fälschungshandlung zu vertuschen. Es liege auf der Hand,
dass er dabei aus egoistischen Beweggründen gehandelt habe. Selbst die
Vorinstanz nehme an, es sei unbegreiflich, weshalb der Beschwerdegegner 1 nicht
mit den beiden Generalversammlungen zugewartet habe. Schliesslich komme dem
Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB keine Bedeutung zu. Dass sich das
Strafbedürfnis infolge der seit der Tat verstrichenen Zeit verringere, führe
lediglich zu einer Milderung der Strafe. Das Mass des Verschuldens werde davon
nicht berührt. Dasselbe gelte für allfällige Auswirkungen der Strafe auf das
Leben des Beschwerdegegners 1 (Beschwerde S. 2 f.).
5.1.2 Auch in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 macht die Beschwerdeführerin
geltend, die einzelnen Tathandlungen liessen kein leichtes Verschulden
erkennen. Die Vorinstanz habe die Rückdatierung der Prüfungsbestätigung nicht
als besonders leichten Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB qualifiziert. In
denjenigen Fällen, in denen das Gesetz bei einem bestimmten Tatbestand auch
eine Tatbestandsvariante im Sinne eines leichten oder besonders leichten Falles
vorsehe, bleibe beim Grundtatbestand kein Raum für die Anwendung von Art. 52
StGB. Soweit das Gesetz besonders leichte Fälle bezüglich der Strafzumessung
privilegiere, aber dennoch unter Strafe stelle, bringe es zum Ausdruck, dass
die normalen Fälle nie als Bagatelldelikt im Sinne von Art. 52 StGB gelten
könnten und daher immer zu bestrafen seien. Im Übrigen sprächen im zu
beurteilenden Fall auch die Täterkomponenten nicht in besonderem Masse für den
Beschwerdegegner 2 (Beschwerde S. 7 f.).
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz beurteilt im Rahmen der Strafzumessung das Verschulden des
Beschwerdegegners 1 als eher leicht. Er habe zwar mehrere, teilweise
öffentliche Urkunden gefälscht und damit Treu und Glauben im Rechtsverkehr
nicht unerheblich verletzt. Doch sei dies mit der Subsumtion des Verhaltens
unter den entsprechenden Tatbestand abgegolten. Nachteilige Folgen der Taten
für Dritte seien nicht erkennbar, und es habe auch keinerlei entsprechende
Gefährdung bestanden. Zudem hätten die Unterlagen im Zeitpunkt der Anmeldung an
das Handelsregisteramt vollständig vorgelegen und die Beteiligten seien mit der
nachträglichen Änderung der Firmenbezeichnung in F.________ AG einverstanden
gewesen. Dies ändere zwar nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens, mindere
aber das Verschulden (angefochtenes Urteil S. 83 ff.). Die Vorinstanz
attestiert dem Beschwerdegegner 1 ferner einen ungetrübten Leumund, und mildert
die Strafe in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB aufgrund der seit den
strafbaren Handlungen verstrichenen langen Zeitdauer deutlich (angefochtenes
Urteil S. 85 f.).
Weiter nimmt die Vorinstanz an, im Quervergleich zu anderen denkbaren Fällen
von Urkundenfälschungen im Amt erschienen die zu beurteilenden Delikte vom
Verschulden wie von den Tatfolgen her als leicht und unerheblich. Es handle
sich geradezu um einen Idealfall einer unter Art. 52 StGB fallenden Delinquenz.
Wenn weiter berücksichtigt werde, dass der Beschwerdegegner 1 unter dem seit
fünf Jahren dauernden Strafverfahren besonders gelitten habe, da er seine
Klienten darüber habe aufklären müssen, sei nebst dem Schuldspruch als
Unwerturteil, das beim Beschwerdegegner 1 als Rechtsanwalt und Notar bereits
erheblich sanktionierende Auswirkungen habe, kein Strafbedürfnis mehr erkennbar
(angefochtenes Urteil S. 88). Dies gelte umso mehr, wenn man die besonderen
Folgen für den Beschwerdegegner 1 als Rechtsanwalt bedenke. Denn aufgrund der
Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA hätte ein Eintrag ins Strafregister
die Löschung im Anwaltsregister zur Folge, was für den Beschwerdegegner 1 für
die Dauer der 2 Jahre dauernden Probezeit faktisch ein weitgehendes
Berufsverbot bedeuten würde. Dies erscheine aufgrund der Geringfügigkeit der
Verfehlung in jeder Hinsicht als untragbare Folge der Strafe. Aus diesen
Gründen sei auf die Ausfällung einer Strafe zu verzichten, womit auch ein
Eintrag des Urteils im Strafregister entfalle (Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB;
angefochtenes Urteil S. 8 f.).
5.2.2 In Bezug auf den Beschwerdegegner 2 nimmt die Vorinstanz im Rahmen der
rechtlichen Würdigung zunächst an, die strafbaren Handlungen des
Beschwerdegegners 2 erfüllten den privilegierten Tatbestand des besonders
leichten Falles gemäss Art. 251 Ziff. 2 StGB nicht. Zwar hätten der
Falschbeurkundung keine finanziellen Beweggründe zugrunde gelegen. Angesichts
der Bedeutung der Prüfungsbestätigung im Rechtsverkehr und des Ausmasses der
Abweichung der Fälschung von der wahren Sachlage könne ein besonders leichter
Fall indes nicht bejaht werden (angefochtenes Urteil S. 28).
Im Rahmen der Strafzumessung wertet die Vorinstanz das Verschulden des
Beschwerdegegners 2 als leicht. Er habe auf Wunsch des Beschwerdegegners 1
gehandelt, ohne eigene Vorteile anzustreben. Ausserdem wiege die Rückdatierung
der Prüfungsbestätigung als Straftat im Vergleich mit dem Regelfall als eher
leicht. Auch beim Beschwerdegegner 2 berücksichtigt die Vorinstanz den
unbelasteten Leumund als strafmindernd und mildert die Strafe aufgrund des
Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB seit der Tat erheblich. Aufgrund
seines leichten Verschuldens, der fehlenden Nachteile für Dritte und der seit
der Tat verstrichenen Zeit sieht sie auch beim Beschwerdegegner 2 von der
Ausfällung einer Strafe ab. Auch er sei durch den Schuldspruch als Unwerturteil
stark belastet, habe doch aufgrund der Beschreibung in den Medien leicht auf
seine Person geschlossen werden können. Schliesslich sei er auch erhöht
strafempfindlich, da seine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer durch einen Eintrag
im Strafregister wegen Urkundenfälschung erheblich beeinträchtigt würde
(angefochtenes Urteil S. 89 f.).
5.3
5.3.1 Im Rahmen der Strafzumessung steht dem urteilenden Gericht bei der
Gewichtung der einzelnen Komponenten gemäss Art. 47 StGB ein erheblicher
Spielraum des Ermessens zu. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
greift in diesen auf Beschwerde in Strafsachen u.a. nur ein, wenn das
vorinstanzliche Gericht von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten
ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw.
in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134
IV 17 E. 2.1; zum alten Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2, je mit
Hinweisen).
5.3.2 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer
Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab,
wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig (de peu d'importance; di lieve entità)
sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende
Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen
(Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine
Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des
Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom
23. März 1998, BBl 1999, S. 2063). Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender
Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren
einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Stellt erst das Gericht die
Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein
Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht
(Botschaft, a.a.O., S. 2064; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 52 N 20; ders., a.a.O., N 26 vor Art. 56 ff.; vgl.
ferner BGE 135 IV 27 E. 2 zu Art. 53 StGB).
Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art.
52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein (RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 14). Die Würdigung des
Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten
Strafzumessungskriterien (RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 13; DUPUIS et al., Code
pénal I, Art. 52 N 4; DANIEL JOSITSCH, Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGBneu
und prozessrechtliche Umsetzung, SJZ 2004, S. 4). Der Begriff der Tatfolgen
umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter
verschuldete Auswirkungen der Tat (RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 13). Diese müssen
stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu
Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (RIKLIN,
a.a.O., Art. 52 N 13).
5.3.3 Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt,
dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion
verzichtet wird. Eine Strafbefreiung (exemption de peine; impunità) kommt nur
bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei
einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen
eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit
geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das
Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe
Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt - vom Verschulden wie von den
Tatfolgen her - als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit
offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu
orientieren (RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 15 f.; GÜNTER SRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, 2. Aufl. Basel 2006, § 7 N 5;
SCHWARZENEGGER et al., Strafrecht II, 8. Aufl. Zürich 2007, S. 63; STRATENWERTH
/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 52 N
1; Trechsel/Pauen Borer, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
Zürich 2008, Art. 52 N 2; Dupuis et al., a.a.O., Art. 52 N 3; vgl. auch
Botschaft, a.a.O., S. 2064; ferner für das österreichische Recht HANS VALENTIN
SCHROLL, in: Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Wien 2000, § 42
N 26). Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng
begrenztes Feld (RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 19).
5.3.4 Der Gesetzgeber hat schon vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches bei einzelnen Straftaten leichte oder besonders leichte
Fälle privilegiert behandelt. So kann das Gericht etwa gemäss Art. 251 Ziff. 2
StGB bei besonders leichten Fällen von Urkundenfälschung die Strafe mildern und
gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG in besonders leichten Fällen von
Fahrlässigkeit bzw. gemäss Art. 19a BetMG in leichten Fällen des Konsums von
Betäubungsmitteln von einer Strafe absehen (vgl. auch Art. 322octies Ziff. 1
aStGB). Die Rechtsprechung hat an die Bejahung des leichten Falles stets hohe
Anforderungen gestellt und von einer Bestrafung nur Umgang genommen, wenn eine
noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als
stossend erschien (BGE 114 IV 126 E. 2c [ad Art. 251 Ziff. 3 aStGB]; 117 IV 302
E. 3b/cc; Urteil des Kassationshofs 6S.123/2007 vom 23.07.2007 E.4.3 [ad Art.
100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG]; ferner BGE 124 IV 184 E. 3 und 44 E. 2a; 106 IV 75 E.
2 [ad Art. 19a Ziff. 2 BetMG]). Diese Rechtsprechung kann für die Anwendung von
Art. 52 StGB als Leitlinie herangezogen werden (CÉDRIC PIGNAT, La fixation de
la peine avant et après la révision de 2002, in: Droit des sanctions, hrsg. von
André Kuhn et al., Bern 2004, S. 41).
Der Umstand, dass das Gesetz bei einzelnen Tatbeständen leichte Fälle
ausscheidet, bedeutet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
(Beschwerde S. 7 f.) indes nicht, dass Art. 52 StGB bei diesen Deliktsgruppen
nicht zur Anwendung gelangen kann. Denn die Ausdifferenzierung leichter Fälle
wirkt sich, worauf in der Lehre zutreffend hingewiesen wird, zugunsten der
Täter aus, so dass es als widersprüchlich erschiene, wenn gerade in diesen
Fällen die Möglichkeit einer Strafbefreiung im Sinne von Art. 52 StGB entfallen
würde. In solchen Fällen ist eine Strafbefreiung gerechtfertigt, wenn die bei
der Strafzumessung mit zu berücksichtigenden Täterkomponenten in besonderem
Masse zugunsten des Beschuldigten sprechen (Riklin, a.a.O., Art. 52 N 18).

5.4 Die Bestimmung von Art. 52 StGB trägt dem Umstand Rechnung, dass, auch wenn
die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens an sich
erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen kann (STRATENWERTH,
a.a.O., § 7 N 1). Sie erfasst somit auch Fälle, bei denen im Zeitpunkt der
Untersuchung oder der gerichtlichen Beurteilung ein Strafbedürfnis nicht mehr
besteht. Dies ergibt sich daraus, dass für die Würdigung des Verschuldens nicht
ausschliesslich auf die in Art. 47 Abs. 2 StGB aufgeführten konkretisierenden
Umstände zu berücksichtigen sind. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit
der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten,
mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse oder das Nachtatverhalten, mit ein (RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 13;
vgl. für das österreichische Recht SCHROLL, a.a.O., § 42 N 10; für das deutsche
Recht EDDA WESSLAU, in: Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und
zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 153 N 16; WERNER BEULKE, in: Löwe-Rosenberg,
Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Grosskommentar, 26.
Aufl., Berlin 2008, § 153 N 24, 27). Berücksichtigt werden können darüberhinaus
etwa auch eine durch überlange Verfahrensdauer bewirkte Verletzung des
Beschleunigungsgebots (vgl. schon BGE 117 IV 124 E. 4) und schuldunabhängige
Strafmilderungsgründe, wie das Verstreichen verhältnismässig langer Zeit seit
der Tat (RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 13; BEULKE, a.a.O., § 153 N 34).

5.5 Die Vorinstanz hat das Tatverschulden der Beschwerdegegner als leicht bzw.
eher leicht gewertet. Dies ist nicht zu beanstanden. So wiegen die vom
Beschwerdegegner 1 zu verantwortenden Falschbeurkundungen im Zusammenhang mit
der Neugründung der A.________ AG objektiv nicht schwer, zumal er weder einen
materiellen Schaden bewirkt noch einen persönlichen Vorteil erlangt oder auch
nur angestrebt hat. Dies gilt auch für den Beschwerdegegner 2, der die
Falschdatierung des Prüfungsberichts lediglich auf Wunsch des Beschwerdegegners
1 vorgenommen hat. Zwar wendet die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu
Recht ein, dass die Tatbestände des Urkundenstrafrechts in erster Linie das
Vertrauen schützen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem
Beweismittel entgegengebracht wird (vgl. BGE 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E.
4.1) und dass dieses Vertrauen beeinträchtigt wird, wenn ein öffentlicher Notar
im Zusammenhang mit einer Gesellschaftsgründung in der öffentlichen Urkunde
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet bzw. ein Treuhänder zur
Deckung der unzulässigen Gründung eine Prüfungsbestätigung falsch datiert. Auch
ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie feststellt, die beiden
Beschwerdegegner hätten aufgrund ihrer Fachkompetenz und ihres beruflichen
Hintergrundes ohne weiteres regelkonform handeln können (angefochtenes Urteil
S. 84, 90). Die Vorinstanz hat denn auch hinsichtlich des Beschwerdegegners 2
zutreffend einen Bagatellfall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB verneint. Doch
erweist sich das Verschulden der Beschwerdegegner im zu beurteilenden Fall im
Quervergleich mit Taten gleicher Art immer noch als gering.
Zu Recht weist die Vorinstanz auch auf die erhöhte Strafempfindlichkeit der
Beschwerdegegner hin, welche bei einer Verurteilung mit disziplinarischen
Massnahmen rechnen müssen. Das gilt namentlich für den Beschwerdegegner 1, dem
bei einem Eintrag einer Strafe im Strafregister die Löschung aus dem
Anwaltsregister drohen würde (Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB; Art. 9 i.V.m. Art. 8
Abs. 1 lit. b BGFA; hinsichtlich des Beschwerdegegners 2 vgl. Art. 17 i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 lit. a RGA; generell zur Folgenberücksichtigung in der
Strafzumessung vgl. HANS WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2.
Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 120, 123 f.). Zwar führt auch dieser Gesichtspunkt
für sich allein nicht zur Annahme eines fehlenden Strafbedürfnisses, da diese
Folgen zwangsläufig mit einem Strafverfahren, das mit einer Verurteilung zu
einer Strafe endet, verbunden sind. Doch kommt ihm in Verbindung mit den
anderen Faktoren Bedeutung zu.
Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht, dass die Strafe aufgrund
des Umstands, dass seit den Straftaten nunmehr gut 12 Jahre verstrichen sind
und die Beschwerdegegner sich in dieser Zeit wohl verhalten haben, in Anwendung
von Art. 48 lit. e StGB erheblich gemildert werden müsste. Dieser Umstand
vermindert schon für sich allein das Strafbedürfnis in erheblichem Ausmass. Die
Verbindung dieses Strafmilderungsgrundes mit den geringen Tatfolgen, dem
geringfügigen Verschulden der Beschwerdegegner und ihrer erhöhten
Strafempfindlichkeit führt dazu, dass ein Strafbedürfnis bei beiden
Beschwerdegegnern vollends verneint werden muss. Die Vorinstanz hat daher bei
beiden Beschwerdegegnern zu Recht von der Aussprechung einer Strafe abgesehen.
Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sie sich dabei von rechtlich nicht
massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte. Sie hat daher ihr Ermessen nicht
verletzt.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.
6.1 Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Zusprechung einer
Genugtuung an den Beschwerdegegner 2. Wer als schweizweit bekannter
"Steuerguru" delinquiere, müsse in Kauf nehmen, dass in den Medien darüber
berichtet werde. Solange die Berichterstattung fair bleibe, könne daraus auch
bei nur teilweiser Verurteilung kein Entschädigungsanspruch abgeleitet werden
(Beschwerde S. 8).

6.2 Die Vorinstanz gelangt in dieser Hinsicht zum Schluss, im Lichte der
verschiedenen Freisprüche des Beschwerdegegners 2, welchen lediglich der
Schuldspruch in einem Anklagepunkt gegenüberstehe, und angesichts der
Prangerwirkung der Presseberichterstattung, aus welcher leicht auf seine Person
habe geschlossen werden können, rechtfertige es sich, diesem eine Entschädigung
für erlittene Nachteile (Genugtuung) von pauschal Fr. 2'000.-- auszurichten
(angefochtenes Urteil S. 91).

6.3 Gemäss § 36 StPO/SO wird dem Beschuldigten auf sein Begehren eine
Entschädigung für Nachteile (Schadenersatz, Genugtuung) ausgerichtet, die er
durch Untersuchungshandlungen erlitten hat, sofern er freigesprochen worden ist
oder das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt wird.

6.4 Die Vorinstanz stützt die Zusprechung der Genugtuung auf kantonales Recht.
Die Anwendung einfachen kantonalen Rechts ist von der Überprüfung durch das
Bundesgericht ausgenommen (Art. 95 BGG). Sie kann im Verfahren der Beschwerde
an das Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze
gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV. Eine willkürliche Anwendung
kantonalen Rechts liegt nach ständiger Rechtsprechung aber nicht schon vor,
wenn der angefochtene Entscheid unrichtig ist oder wenn eine andere Lösung oder
Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist, sondern nur, wenn der
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 131 I 467 E. 3.1). Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht im
Übrigen nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist. Die Begründungsanforderungen entsprechen hier denjenigen,
die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde galten
(BGE 133 IV 286 E. 1.4; BGE 134 II 244 E. 2.2 je mit Hinweisen).

6.5 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Zusprechung einer
Genugtuung zugunsten des Beschwerdegegners 2 auf einer willkürlichen Anwendung
des kantonalen Rechts beruht. Sie beschränkt sich auf das Vorbringen, nach den
von ihr in der Beschwerde vorgetragenen Rügen bleibe für die Zusprechung einer
Genugtuung kein Raum. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs
2 BGG nicht. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten
werden.

7.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Den
Beschwerdegegnern ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Boog