Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.771/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_771/2008

Urteil vom 2. April 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, Beschwerdegegner 1, vertreten durch Advokat Dr. Pascal Grolimund,
Y.________, Beschwerdegegner 2, vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull,

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (KMG),
Anklagegrundsatz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 18.
April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Bundesanwaltschaft erhob am 3. Oktober 2007 gegen X.________ und Y.________
Anklage wegen mehrfacher vorsätzlicher, teilweise versuchter Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (KMG, SR 514.51) im Sinne von
Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG, angeblich begangen dadurch, dass sie in einem Fall
Kriegsmaterial "an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger
bzw. Bestimmungsort ausgeführt" und in einem anderen Fall "auszuführen
versucht" hätten.

In Bezug auf den ersten Fall wird dem Angeklagten X.________ in der
Anklageschrift konkret zur Last gelegt, dass "er als Geschäftsführer der Firma
[A.________ AG] am 20. Juni 2003 über das Zollamt Romanshorn insgesamt 250
Pistolen der Modelle Walther ... in die Tschechische Republik an die Firma
[B.________] Ltd. in Prag exportierte ... und von dort aus nach Guatemala zum
bestimmungsgemässen Endverbleib bei der Firma [C.________] in Guatemala
wissentlich und willentlich überführte (sog. Umgehungsgeschäft)". Dabei habe
der Angeklagte X.________ am 14. Mai 2003 dem Staatssekretariat für Wirtschaft
(Seco) ein Gesuch um Bewilligung der Ausfuhr der genannten Pistolen an die
guatemaltekische Firma C.________ unterbreitet, welches aber am 25. Juni 2003
abgelehnt worden sei. Hingegen habe für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach
Tschechien eine gültige Bewilligung des Seco vom 19. Juni 2003 vorgelegen. Die
genannten Pistolen habe er "von [E.________] GmbH in die Schweiz" eingeführt,
in der Absicht, "den Export über die Tschechische Republik nach Guatemala
abzuwickeln". In Bezug auf den zweiten Fall (Versuch) wird dem Angeklagten
X.________ in der Anklageschrift konkret vorgeworfen, dass er als
Geschäftsführer der Firma A.________ AG "die bestellten 138 Pistolen Mod.
Walther ... am 26. September 2003 zum Weitertransport an die Gesellschaft
[B.________] Ltd. nach Tschechien zur Weiterlieferung nach Guatemala an die
Gesellschaft [D.________] S.A. verpackt bereitstellte und dem Spediteur
übergab." "Die gesamte Lieferung" sei "wegen Streitigkeiten zwischen der
Bestellerin [D.________] S.A. und [B.________] Ldt. nicht zustande" gekommen
und "am 16. Oktober 2003 aus dem Flugzeug im Flughafen Zürich-Kloten wieder
entladen und in der Folge der [A.________] AG retourniert" worden.

Dem Mitangeklagten Y.________ wird in der Anklageschrift konkret zur Last
gelegt, dass er an den beschriebenen Handlungen des Angeklagten X.________
massgeblich in verantwortlicher Stellung wissentlich und willentlich mitgewirkt
habe. Eventualiter wird dem Angeklagten Y.________ fahrlässige Widerhandlung
gegen das Kriegsmaterialgesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 3 KMG vorgeworfen,
indem er als alleiniger Verwaltungsrat der A.________ AG und Inhaber der
Waffenhandelsbewilligung dem inkriminierten Gebaren seines einzigen
Mitarbeiters X.________ keine beziehungsweise ungenügende Aufmerksamkeit
geschenkt und es damit fahrlässig unterlassen habe, "die unbewilligte Ausfuhr
von Kriegsmaterial nach Guatemala zu verhindern".

Die Bundesanwaltschaft verzichtete an der Hauptverhandlung vor dem
Bundesstrafgericht auf eine Ergänzung der Anklageschrift aufgrund des
Beweisergebnisses, insbesondere auf eine Ausdehnung auf andere der in Art. 33
Abs. 1 KMG genannten Handlungsweisen.

B.
Das Bundesstrafgericht sprach X.________ und Y.________ mit Entscheid vom 18.
April 2008 frei.

C.
Die Bundesanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der
Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 18. April 2008 sei aufzuheben und die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das
Kriegsmaterial (KMG; SR 514.51) wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1
Million Franken (seit 1. Januar 2007: mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bis zu 1 Million Franken) unter anderen bestraft, wer
vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer
Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt,
einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge
betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die
sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran
abschliesst (lit. a); in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer
Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von
einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet (lit. b); an einen anderen
als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort
Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt (lit. d). Wird die Tat
fahrlässig begangen, so ist gemäss Art. 33 Abs. 3 KMG die Strafe Gefängnis bis
zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100'000 Franken (seit 1. Januar 2007:
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 100'000 Franken).

1.1 Die Anklage vom 3. Oktober 2007 umschreibt die inkriminierte Tathandlung
dahingehend, dass der Beschwerdegegner 1 unter massgeblicher Mitwirkung des
Beschwerdegegners 2 am 20. Juni 2003 "über das Zollamt Romanshorn insgesamt 250
Pistolen ... in die Tschechische Republik an die Firma [B.________] Ltd. in
Prag exportierte ... und von dort aus nach Guatemala zum bestimmungsgemässen
Endverbleib bei der Firma [C.________] ... in Guatemala wissentlich und
willentlich überführte (sog. Umgehungsgeschäft)" und dass er am 26. September
2003 138 Pistolen "zum Weitertransport an die Gesellschaft [B.________] Ltd.
nach Tschechien zur Weiterlieferung nach Guatemala an die Gesellschaft
[D.________] S.A. verpackt bereitstellte und dem Spediteur übergab", um "den
Export über die Tschechische Republik nach Guatemala abzuwickeln", wobei eine
Bewilligung des Seco für die Ausfuhr nach Tschechien an die B.________ vom 19.
Juni 2003 vorgelegen habe, eine Bewilligung für eine Ausfuhr nach Guatemala
aber mit Verfügung vom 25. Juni 2003 verweigert worden sei. Durch dieses
Verhalten hätten die Beschwerdegegner den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. d
KMG erfüllt.

Aus der Anklage geht nicht hervor, welche Tatbestandsvariante von Art. 33 Abs.
1 lit. d KMG nach der Auffassung der Anklägerin erfüllt sein soll, ob mithin
die Beschwerdegegner durch das in der Anklage umschriebene Verhalten
Kriegsmaterial an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger
oder Bestimmungsort "geliefert", "übertragen" oder "vermittelt" haben. Das
"Ausführen" beziehungsweise "Exportieren" wird in Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG -
im Unterschied zu Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG betreffend die Ausfuhr ohne
entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten
Bedingungen oder Auflagen - nicht als Tathandlung aufgelistet. Die Umschreibung
der Tathandlung in der Anklage ist vage. Es wird daraus nicht ersichtlich, wie
das Geschäft tatsächlich abgewickelt wurde und welche Funktion der B.________
dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zukam.
1.2
1.2.1 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz steht aufgrund des
Beweisergebnisses fest, dass die B.________ in Tschechien bei der A.________ AG
die Pistolen bestellte und dass die A.________ AG die Pistolen im einen Fall an
die B.________ in Tschechien ausführte und im andern Fall - nach erfolgter
Zollabfertigung - auf Verlangen der B.________ zurückrief. Im ersten Fall habe
die B.________ die Pistolen an die C.________ in Guatemala weitergeliefert. Im
zweiten Fall habe die B.________ die von ihr bestellten Pistolen an die
D.________ in Guatemala weiterliefern wollen. Die Vorinstanz geht davon aus,
dass die B.________ über die ihr gelieferten beziehungsweise die von ihr
bestellten Pistolen habe frei verfügen können und weder gegenüber der
A.________ AG noch gegenüber einer andern Unternehmung verpflichtet gewesen
sei, die Waffen an die C.________ respektive an die D.________ in Guatemala
weiterzuliefern (angefochtenes Urteil S. 15).
1.2.2 In rechtlicher Hinsicht vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass
unter einer gesetzeskonformen Lieferung oder Übertragung von Kriegsmaterial im
Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG grundsätzlich die tatsächliche Übergabe der
Ware an den in der Bewilligung genannten Empfänger zur freien - d.h. vom
Lieferanten unabhängigen - Verwendung beziehungsweise die tatsächliche
Überführung an den in der Bewilligung genannten Bestimmungsort zu verstehen
sei. Wenn der Empfänger frei und unabhängig vom Willen des Lieferanten darüber
entscheiden könne, an wen und wohin er die Waffen weiterliefere, und insoweit
gegenüber dem Lieferanten zu nichts verpflichtet sei, so sei diese
Weiterlieferung der Waffen dem Erstlieferanten nicht als Lieferung im Sinne von
Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG zuzurechnen, sondern als eine eigenständige Lieferung
des Erstempfängers zu betrachten, welche dem Recht des Erstempfängerstaates
unterstehe (angefochtenes Urteil S. 11). Die A.________ AG habe die Pistolen
entsprechend den ihr erteilten Bewilligungen an die B.________ in Tschechien
geliefert. Die Weiterlieferung der Pistolen durch die B.________ an Unternehmen
in Guatemala sei nicht als Lieferung durch die A.________ AG zu qualifizieren,
da die B.________ frei und unabhängig vom Willen der Verantwortlichen der
A.________ AG über die Pistolen habe verfügen können. Wohl hätten die
Beschwerdegegner gewusst, dass die B.________ die ihr gelieferten Waffen an
bestimmte Unternehmen in Guatemala weiterliefern würde. Daraus folge jedoch
nicht, dass die Waffen von der A.________ AG an die Unternehmen in Guatemala
und somit im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG an einen anderen als den in
der Bewilligung genannten Empfänger beziehungsweise Bestimmungsort geliefert
worden seien. Aus diesen Gründen haben die Beschwerdegegner nach der Auffassung
der Vorinstanz den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG nicht
erfüllt (angefochtenes Urteil S. 15).

Im Anschluss an diese Erwägungen hält die Vorinstanz fest, dass "für eine
Subsumtion unter einen anderen als den eingeklagten Tatbestand (Art. 170 BStP)
... kein Raum (besteht), weil sich die eingeklagte Handlung auf die Ausfuhr an
B.________ und Überführung nach Guatemala beschränkte" (angefochtenes Urteil S.
15).

1.3 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass allerdings der Tatbestand von Art. 33
Abs. 1 lit. b KMG betreffend unrichtige oder unvollständige Angaben im
Bewilligungsgesuch erfüllt sein kann, wenn etwa im Formular des Seco für
Ausfuhrbewilligungen, welches zwischen vorübergehendem und definitivem
Bestimmungsland beziehungsweise Warenempfänger unterscheide, diesbezüglich
unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden (angefochtenes Urteil S.
11). Ob die Beschwerdegegner allenfalls diesen Tatbestand erfüllten, hat die
Vorinstanz nicht geprüft. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund des
Anklagegrundsatzes (Art. 169 Abs. 1 BStP) könne und dürfe "nicht geprüft
werden, ob allenfalls die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente einer
anderen Tatbestandsvariante von Art. 33 Abs. 1 KMG erfüllt wären", "nachdem
eine Ausweitung der Anklage auf andere Tatbestandsvarianten von Art. 33 Abs. 1
KMG, namentlich den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG, nicht erfolgte,
obwohl der Bundesanwaltschaft an der Hauptverhandlung hierzu Gelegenheit
eingeräumt worden war" (angefochtenes Urteil S. 15 E. 3.4).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Feststellungen der Vorinstanz,
dass "die B.________ über die gelieferten bzw. zu liefernden Waffen
grundsätzlich frei verfügen konnte und weder gegenüber der A.________ AG noch
gegenüber der E._________ verpflichtet war, diese an die C.________ bzw.
D.________ weiterzuliefern", und dass "jedenfalls ... die Verantwortlichen der
B.________ nicht rechtshilfeweise befragt (wurden), um zu diesem Punkt nähere
Kenntnis zu erhalten" (angefochtenes Urteil S. 15 E. 3.3), seien offensichtlich
unrichtig und aktenwidrig. Zur Begründung beruft sie sich auf das in den
Rechtshilfevollzugsakten aus Prag enthaltene Protokoll der Zeugeneinvernahme
des Geschäftsreferenten der B.________, F.________, samt beglaubigter
Übersetzung ins Deutsche. Die Vorinstanz habe dieses in den Akten enthaltene
Protokoll der Zeugeneinvernahme offensichtlich gar nicht beachtet und nicht in
ihre Beurteilung einbezogen (Beschwerde S. 3-5).

Aus den Aussagen des Zeugen F.________ lässt sich indessen im Wesentlichen
bloss ableiten, dass sich die B.________ gegenüber der C.________ bzw. der
D.________ zur Lieferung von Pistolen verpflichtet hatte, dass zwischen dem
Geschäft zwischen der A.________ AG und der B.________ einerseits und dem
Geschäft zwischen der B.________ und der C.________ beziehungsweise der
D.________ andererseits ein enger Zusammenhang bestand und das eine Geschäft
vom Zustandekommen des anderen abhing, was den Beschwerdegegnern klar war. Aus
der Zeugenaussage ergibt sich jedoch nicht, dass sich die B.________ gegenüber
der A.________ AG verpflichtet hatte, die Waffen an die C.________
beziehungsweise die D.________ weiterzuliefern, und auch nicht, dass sich die
A.________ AG gegenüber den guatemaltekischen Firmen zur Lieferung verpflichtet
hatte.

Dass die B.________ gegenüber der A.________ AG nicht zur Weiterlieferung der
Pistolen an die guatemaltekischen Firmen verpflichtet war, ergibt sich im
Übrigen auch daraus, dass die A.________ AG die Lieferung der bereits in einem
Flugzeug auf dem Flughafen Zürich-Kloten verladenen 138 Pistolen an die
B.________ auf Verlangen der Letzteren stoppen und die Pistolen wieder
zurücknehmen musste, nachdem das Geschäft zwischen der B.________ und der
D.________ wegen Streitigkeiten zwischen diesen beiden Firmen geplatzt war.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdegegner die
Pistolen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG an die guatemaltekischen Firmen
geliefert hätten, wenn die B.________ gegenüber der A.________ AG verpflichtet
gewesen wäre, ihrerseits mit den guatemaltekischen Firmen Verträge über die
Lieferung der Pistolen abzuschliessen und die Pistolen in Erfüllung dieser
Verträge zu liefern.
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde offenbar nicht geltend,
die Beschwerdegegner hätten durch das inkriminierte Verhalten die Pistolen auch
dann im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG an einen anderen als den in der
Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort "geliefert", wenn mit der
Vorinstanz davon ausgegangen werde, dass die B.________ gegenüber der
A.________ AG nicht verpflichtet gewesen sei, die Waffen an die C.________
beziehungsweise die D.________ weiterzuliefern. Die Frage ist indessen als
Frage des eidgenössischen Gesetzesrechts im vorliegenden Verfahren von Amtes
wegen zu prüfen (Art. 106 BGG), nachdem die Vorinstanz eine tatbestandsmässige
Lieferung verneint hat.
2.2.2 Das Kriegsmaterialgesetz definiert verschiedene Begriffe, so den Begriff
des "Kriegsmaterials" (Art. 5 KMG), der "Herstellung" (Art. 6 Abs. 1 KMG), des
"Handels" - worunter jedes gewerbsmässige Anbieten, Erwerben oder Weitergeben
von Kriegsmaterial zu verstehen ist (Art. 6 Abs. 2 KMG) - sowie den Begriff der
"Vermittlung" (Art. 6 Abs. 3 KMG). Hingegen definiert das Gesetz nicht, was
unter "Liefern" - sowie unter "Übertragen" - im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d
KMG zu verstehen ist. Der Botschaft des Bundesrates (BBl 1995 II 1027 ff.)
lässt sich dazu ebenfalls nichts entnehmen. Auch die Kriegsmaterialverordnung
enthält keine Definition dieser Begriffe.

Die Beschwerdegegner haben die Pistolen an die B.________ in Tschechien
geliefert. Sie wussten und wollten, dass die B.________ die Waffen an die
guatemaltekischen Firmen weiterliefere. Sie waren am Zustandekommen der
Geschäfte zwischen der B.________ und den guatemaltekischen Firmen
wirtschaftlich interessiert, weil nur unter dieser Voraussetzung das Geschäft
zwischen der A.________ AG und der B.________ erfolgreich abgewickelt werden
konnte, wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt. Daraus folgt jedoch
nicht, dass die A.________ AG beziehungsweise die Beschwerdegegner die Pistolen
im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG an die guatemaltekischen Firmen
geliefert haben. Weder hatte sich die A.________ AG gegenüber den
guatemaltekischen Firmen zur Lieferung der Pistolen verpflichtet, noch hatte
sich die B.________ gegenüber der A.________ AG verpflichtet, die Pistolen an
die guatemaltekischen Firmen weiterzuliefern. Die Verantwortlichen der
B.________ konnten frei und unabhängig vom Willen der Beschwerdegegner
entscheiden, an wen und wohin sie die Pistolen lieferten. Die Beschwerdegegner
hatten somit, was strafrechtlich entscheidend ist, keinen Einfluss darauf, dass
die B.________ die ihr gelieferten Pistolen an die guatemaltekischen Firmen
weiterliefere. Die Beschwerdegegner hatten daher keine Tatherrschaft in Bezug
auf die Lieferung der Pistolen an die guatemaltekischen Firmen und waren
insoweit nicht Täter und übrigens auch nicht allfällige Mittäter der nach dem
massgebenden tschechischen Recht allenfalls strafbaren Verantwortlichen der
B.________. Sie haben daher den Tatbestand des Lieferns von Kriegsmaterial an
einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder
Bestimmungsort im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG nicht erfüllt.
2.2.3 Allerdings wird in der Botschaft des Bundesrates zu Art. 33 Abs. 1 lit. e
KMG (entsprechend Art. 31 Abs. 1 lit. e des bundesrätlichen Entwurfs)
betreffend den Transfer von Immaterialgütern einschliesslich Know-how
ausgeführt, dass diese Strafbestimmung - analog der in Art. 20 f. KMG
(entsprechend Art. 19 f. des Entwurfs) geregelten Bewilligungspflicht -
"lediglich den Ersttransfer" erfasst. Wörtlich wird in der Botschaft Folgendes
festgehalten (BBl 1995 II 1027 ff., 1077):

"Ein allfälliger weiterer Transfer untersteht dem Recht des
Erstempfängerstaates. Vorbehalten bleiben dabei simulierte Verträge, etwa durch
einen Transfer an einen (zulässigen) Empfänger im Staat A, der ausschliesslich
in der Absicht erfolgt, dass dieser die Technologie sogleich an einen (von der
Schweiz aus nicht zulässigen) Endempfänger im Staat B weitergibt. Da dabei im
Bewilligungsgesuch falsche Angaben über den eigentlichen Erwerber gemacht
würden, so würde in diesem Fall eine Verletzung der Deklarationspflichten
gemäss Buchstabe b von Absatz 1 vorliegen."

Zu Art. 20 f. KMG (entsprechend Art. 19 f. des bundesrätlichen Entwurfs)
betreffend die Bewilligung des Abschlusses von Verträgen über die Übertragung
von Immaterialgütern einschliesslich Know-how wird in der Botschaft Folgendes
ausgeführt (a.a.O., S. 1073 f.):

"Bewilligungspflichtig ist nur der Transfer in den Erstempfängerstaat. Es
rechtfertigt sich, im vorliegenden Fall die Bewilligungspflicht etwas weniger
weit zu fassen als beim eigentlichen Kriegsmaterial und die politische
Verantwortung und damit die Kontrolle über die weitere Verwendung der
fraglichen Technologie dem Empfängerstaat zu überlassen. Daher soll hier
namentlich auch auf Nichtwiederausfuhr-Erklärungen verzichtet werden."

Diese Ausführungen zum Technologietransfer sind nicht ohne weiteres
verständlich, und es ist daher auch unklar, welche (Umkehr-)Schlüsse daraus in
Bezug auf den Transfer von Kriegsmaterial allenfalls gezogen werden können.
Wohl auch damit lässt es sich erklären, dass sich sowohl die Vorinstanz als
auch die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer unterschiedlichen Standpunkte
unter anderem auf die fragliche Bemerkung berufen. Wenn gemäss den Ausführungen
in der Botschaft bei Immaterialgütern nur der Ersttransfer, nicht auch ein
allfälliger weiterer Transfer vom Erstempfänger an einen Dritten, dem
schweizerischen Recht beziehungsweise der Strafbestimmung von Art. 33 Abs. 1
lit. e KMG untersteht, so lässt sich daraus nach einer insoweit zutreffenden
Bemerkung der Beschwerdeführerin an sich der Umkehrschluss ziehen, dass bei
Kriegsmaterial auch ein allfälliger weiterer Transfer an einen Dritten dem
schweizerischen Recht untersteht. Aus den zitierten Ausführungen in der
Botschaft wird indessen nicht klar ersichtlich, dass nach der Meinung des
Bundesrates auch ein Fall der vorliegenden Art, in dem der Erstempfänger des
Kriegsmaterials frei und unabhängig vom Willen des Erstlieferanten über die
Weiterlieferung an einen Dritten in einem anderen Staat entscheiden kann, im
Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG als Lieferung des Erstlieferanten an den
Dritten zu qualifizieren und somit nach dieser Bestimmung strafbar sei.
2.2.4 Die Anklage bezeichnet das Verhalten der Beschwerdegegner als
"Umgehungsgeschäft". Sie scheint ein solches darin zu sehen, dass die
Beschwerdegegner das zufolge Verweigerung einer Ausfuhrbewilligung verbotene
Ziel der Belieferung der guatemaltekischen Firmen auf dem Umweg über die
Lieferung an die tschechische B.________ erreichten beziehungsweise anstrebten.
Ein Verhalten ist indessen nicht schon deshalb strafbar, weil es sich
allenfalls als "Umgehungsgeschäft" bezeichnen lässt, durch welches ein quasi
aussertatbestandsmässiger "Erfolg" anstatt durch ein im Gesetz umschriebenes
strafbares Verhalten auf einem andern Weg herbeigeführt wird. Mit Rücksicht auf
das im Strafrecht geltende Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) kann auch ein
Verhalten, das sich allenfalls als "Umgehungsgeschäft" bezeichnen lässt, nur
strafbar sein, wenn es seinerseits in einem Straftatbestand hinreichend klar
als strafbares Verhalten umschrieben wird. Die Weiterlieferung der Pistolen
durch die tschechische B.________ an die guatemaltekischen Firmen kann daher
nicht mit dem Argument, es liege ein "Umgehungsgeschäft" vor, ungeachtet der
konkreten Umstände den Beschwerdegegnern als eine Lieferung der A.________ AG
an die guatemaltekischen Firmen zugerechnet werden.

Das heute geltende Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996, durch welches
das frühere Kriegsmaterialgesetz vom 30. Juni 1972 totalrevidiert wurde,
entstand als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Für ein Verbot der
Kriegsmaterialausfuhr". Der in der Volksinitiative vorgeschlagene Art. 40bis BV
bestimmte in Abs. 4 lit. a Folgendes: "Dem Verbot unterliegen auch
Umgehungsgeschäfte, insbesondere Geschäfte über Niederlassungen im Ausland oder
in Kooperation mit ausländischen Firmen."

Dazu wird in der Botschaft des Bundesrates Folgendes ausgeführt (a.a.O., S.
1061 f.):

"Im weiteren wurde auch die Frage geprüft, ob die im Ausland stattfindenden
Tätigkeiten von Filialen schweizerischer Gesellschaften dem Gesetz unterstellt
werden sollten. Es geht somit konkret um die Frage, ob sich die Schweiz ein
Einspracherecht gegen Operationen, die von Gesellschaften des ausländischen
Rechts in voller Übereinstimmung mit dem ausländischen Recht im Ausland
getätigt werden, zugestehen will. Eine Kontrolltätigkeit jenseits unserer
Staatsgrenzen wäre nur schwer mit unserer Rechtsauffassung zu vereinbaren, und
die Schweiz könnte sich damit dem Vorwurf aussetzen, sie verhalte sich
gegenüber ausländischen Staaten so, wie sie es sich selbst nicht gefallen
lassen würde. Ausserdem wäre eine Kontrolle durch schweizerische Behörden
praktisch unmöglich, lässt es doch das Völkerrecht nicht zu, dass ein Staat
obrigkeitliche Tätigkeiten auf dem Territorium eines anderen Staates ausübt.
Schliesslich wäre es auch schwierig festzulegen, wann eine Gesellschaft des
ausländischen Rechts als durch ein schweizerisches Unternehmen dominiert
bezeichnet werden müsste. Aus diesen Gründen ist es nicht angezeigt, den
Anwendungsbereich des Gesetzes in diesem Bereich auszudehnen. Es ist im Übrigen
bezeichnend, dass auch Schweden und Deutschland keine solche Regelung
eingeführt haben und nur die USA ein entsprechendes Regime zu kennen scheinen."

Diese Ausführungen in der Botschaft betreffen allein die Frage, ob Tätigkeiten
ausländischer Filialen von schweizerischen Gesellschaften dem Gesetz
unterstellt werden sollten, was aus den genannten Gründen abgelehnt wurde. Mit
der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Sinne der Volksinitiative
Geschäfte "in Kooperation mit ausländischen Firmen" dem Kriegsmaterialgesetz zu
unterstellen sind, setzt sich die Botschaft nicht auseinander. Die zitierten
Ausführungen sprechen indessen jedenfalls nicht für die Auffassung, dass in
einem Fall der hier zu beurteilenden Art die Weiterlieferung von Kriegsmaterial
durch den Erstempfänger an einen Dritten dem Erstlieferanten als Lieferung an
den Dritten anzurechnen ist.
2.2.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d des früheren Kriegsmaterialgesetzes vom 30.
Juni 1972 (AS 1973 108 ff.) wurde bestraft, wer vorsätzlich jemandem
Kriegsmaterial zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass es an
einen Empfänger weitergeleitet wird, an den nicht hätte geliefert werden
dürfen. Genau dies haben die Beschwerdegegner getan. Das geltende
Kriegsmaterialgesetz enthält in Art. 33 ff. - wie bereits die gleich lautenden
Art. 31 ff. des bundesrätlichen Entwurfs - keine Art. 17 Abs. 1 lit. d aKMG
entsprechende Bestimmung. Warum diese Tatbestandsvariante im neuen Gesetz
fehlt, lässt sich der Botschaft des Bundesrates nicht entnehmen. Aus der
Botschaft ist nicht ersichtlich, ob eine Art. 17 Abs. 1 lit. d aKMG
entsprechende Bestimmung deshalb nicht in das neue Recht übernommen wurde, weil
das darin geregelte Verhalten nicht mehr strafbar sein soll, oder aus dem
Grunde, weil dieses Verhalten nach der Einschätzung des Gesetzgebers bereits
von einer andern Bestimmung erfasst wird. Bemerkenswert ist, dass jedoch das
gleichzeitig mit dem Kriegsmaterialgesetz verabschiedete Bundesgesetz vom 13.
Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie
besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) eine
entsprechende Strafbestimmung enthält. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. f GKG wird -
wie schon nach Art. 14 Abs. 1 lit. f des bundesrätlichen Entwurfs (siehe BBl
1995 II 1301 ff., 1355) - bestraft, wer Güter jemandem zukommen lässt, von dem
er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen
Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen", wobei
"Güter" im Sinne des Güterkontrollgesetzes gemäss Art. 3 lit. a GKG "Waren,
Technologien und Software" sind. Aus dem Fehlen einer solchen Bestimmung im
geltenden Kriegsmaterialgesetz kann nicht geschlossen werden, dass nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers die Weiterlieferung von Kriegsmaterial durch den
Erstempfänger an einen Dritten, wenn diese mit dem Wissen des Erstlieferanten
erfolgt, ungeachtet der konkreten Umstände dem Erstlieferanten als Lieferung an
den Dritten anzurechnen und aus diesem Grunde eine Art. 17 Abs. 1 lit. d aKMG
entsprechende Bestimmung überflüssig sei.
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die A.________ AG habe die Waffen
jedenfalls im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG an einen andern als den in
der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort, nämlich an die
C.________ beziehungsweise die D.________ in Guatemala, "vermittelt". Ohne das
Wirken der A.________ AG wäre das Geschäft zwischen der B.________ und der
C.________ beziehungsweise der D.________ nicht zustande gekommen. Das Wirken
der A.________ AG sei daher als "Vermittlung" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 KMG zu
qualifizieren. Die A.________ AG habe durch ihr Vorgehen im Sinne dieser
Bestimmung die wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen
betreffend das Weitergeben von Kriegsmaterial geschaffen (Beschwerde S. 5-10).
2.3.2 Die Beschwerdeführerin forderte in ihrer Anklage vom 3. Oktober 2007 die
Verurteilung der Beschwerdegegner wegen Widerhandlung gegen das
Kriegsmaterialgesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG. In dieser
Bestimmung ist neben den Tatbestandsvarianten des "Lieferns" und des
"Übertragens" auch die Tatbestandsvariante des "Vermittelns" von Kriegsmaterial
an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder
Bestimmungsort geregelt. Die Vorinstanz ist aufgrund der Formulierungen in der
Anklage offenbar selbstverständlich davon ausgegangen, dass darin den
Beschwerdegegnern vorgeworfen werde, sie hätten die Pistolen auf dem Umweg über
die tschechische B.________ an die guatemaltekischen Firmen C.________ und
D.________ geliefert beziehungsweise liefern wollen. Die Vorinstanz hat sich in
ihrem Urteil nicht mit der Frage befasst, ob die Beschwerdegegner allenfalls
die Tatbestandsvariante des "Vermittelns" erfüllt haben. Sie hat sich damit
anscheinend mit Rücksicht auf den Anklagegrundsatz (Art. 169 Abs. 1 BStP) und/
oder möglicherweise deshalb nicht auseinander gesetzt, weil sie das
"Vermitteln" im Sinne von Art. 170 BStP als ein "anderes Vergehen" als das in
Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG ebenfalls geregelte "Liefern" gewertet hat.
2.3.3 Als "Vermittlung" im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes gilt nach der
Definition in Art. 6 Abs. 3 KMG "die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen
für den Abschluss von Verträgen betreffend die Herstellung, das Anbieten,
Erwerben oder Weitergeben von Kriegsmaterial, die Übertragung von
Immaterialgütern, einschliesslich Know-How, oder die Einräumung von Rechten
daran, soweit sich diese auf Kriegsmaterial beziehen" (lit. a) sowie "der
Abschluss solcher Verträge, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden
soll" (lit. b). In der Botschaft des Bundesrates wird zum gleichlautenden
Artikel 6 Absatz 3 des bundesrätlichen Entwurfs ausgeführt, das Kriterium der
"wesentlichen Voraussetzungen" für den Vertragsabschluss sei beispielsweise
erfüllt, wenn der Vermittler im Hinblick auf einen späteren Vertragsabschluss
und mit entsprechender Absicht den Kontakt zwischen potentiellen
Vertragspartnern einleitet, wenn er bei den Verhandlungen oder der
Vertragsabfassung wesentlich mitwirkt oder etwa die Finanzierung eines
Kriegsmaterialgeschäfts organisiert, wo das Zustandekommen des Geschäfts davon
abhängig ist" (a.a.O., S. 1069).
2.3.4 In der Anklage wird dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfen, dass er am 20.
Juni 2003 "über das Zollamt Romanshorn insgesamt 250 Pistolen ... in die
Tschechische Republik an die Firma [B.________] Ltd. in Prag exportierte ...
und von dort aus nach Guatemala zum bestimmungsgemässen Endverbleib bei der
Firma [C.________] ... in Guatemala wissentlich und willentlich überführte
(sog. Umgehungsgeschäft)", wobei "keine Bewilligung für die Ausfuhr von
Kriegsmaterial nach Guatemala vorlag", und dass er am 26. September 2003 "138
Pistolen ... zum Weitertransport an die Gesellschaft [B.________] Ltd. nach
Tschechien zur Weiterlieferung nach Guatemala an die Gesellschaft [D.________]
S.A. verpackt bereitstellte und dem Spediteur übergab", wobei er "die 138
Pistolen von [E.________] GmbH in die Schweiz einführte, in der Absicht, den
Export über die Tschechische Republik nach Guatemala abzuwickeln".

Die Anklage umschreibt damit offensichtlich keinen Sachverhalt, der sich als
"Vermittlung" im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 6 Abs.
3 KMG qualifizieren lässt. In der Anklage wird nicht dargestellt, wer mit wem
welchen Vertrag betreffend die Lieferung von Pistolen abschloss und durch
welches Verhalten die Beschwerdegegner welchen Vertragsabschluss vermittelt
haben sollen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Rücksicht auf den
Anklagegrundsatz gemäss Art. 169 Abs. 1 BStP, wonach das Gericht nur die Tat zu
beurteilen hat, auf die sich die Anklage bezieht, sich nicht mit der Frage
befasst hat, ob die Beschwerdegegner allenfalls die Tatbestandsvariante des
"Vermittelns" im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 6 Abs.
3 KMG erfüllt haben.
2.3.5 Allerdings lässt sich aus einzelnen Erwägungen im angefochtenen Urteil -
nicht aber aus der Anklage - ableiten, dass die Lieferung der Pistolen durch
die A.________ AG an die B.________ Voraussetzung dafür war, dass die
B.________ ihrerseits Verträge mit den guatemaltekischen Firmen über die
Lieferung der Pistolen abschloss. Dies ist indessen keine Vermittlung im Sinne
von Art. 6 Abs. 3 KMG. Wer einem Andern einen Gegenstand liefert, damit der
Andere den Gegenstand an einen Dritten liefern kann, vermittelt nicht.
2.3.6 Ferner lassen sich dem Untersuchungsergebnis, das im angefochtenen Urteil
dargestellt wird, Hinweise dafür entnehmen, dass der am Abschluss der Verträge
zwischen den guatemaltekischen Firmen und der tschechischen B.________
interessierte Beschwerdegegner 1 zur Förderung des Abschlusses dieser Verträge
gewisse Aktivitäten entfaltete, indem er unter anderem die guatemaltekischen
Firmen auf die Möglichkeit hinwies, dass sie die Pistolen bei der tschechischen
B.________, deren Verantwortliche er kannte, beziehen könnten. Diese allfällige
Vermittlungstätigkeit wird jedoch in der Anklage - wie erwähnt (siehe E. 2.3.4
hiervor) - in keiner Weise dargestellt und ist nicht Gegenstand der Anklage.

2.4 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG wird - wie übrigens auch nach Art. 14 Abs.
1 lit. c GKG - bestraft, wer in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung
einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein
von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet. Eine entsprechende
Strafbestimmung enthielt auch das frühere Kriegsmaterialgesetz in Art. 17 Abs.
1 lit. b aKMG.
2.4.1 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zum Kostenpunkt darauf
hingewiesen, dass das vom Seco herausgegebene und im relevanten Zeitraum
verwendete Formular "Ausfuhrgesuch für Kriegsmaterial" insgesamt 15 Rubriken
enthielt, die von einem Gesuchsteller auszufüllen waren. In Rubrik 3 war
(eventuell) das vorübergehende Bestimmungsland, in Rubrik 4 das definitive
Bestimmungsland, in Rubrik 5 (eventuell) der vorübergehende ausländische
Warenempfänger und in Rubrik 6 der definitive ausländische Warenempfänger
anzugeben. Die Vorinstanz stellt fest, dass in den vorliegend relevanten
Gesuchen der A.________ AG, die vom Beschwerdegegner 1 unterzeichnet waren, die
Rubriken 3 und 5 durch Kreuze durchgestrichen waren und in der Rubrik 4 die
Tschechische Republik (als definitives Bestimmungsland) und in der Rubrik 6 die
Firma B.________ in Prag (als definitive ausländische Warenempfängerin)
angegeben waren (angefochtenes Urteil S. 19).

Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zum Schuldpunkt in allgemeiner Form
erwogen, dass ihre Auslegung des Begriffs des "Lieferns" im Sinne von Art. 33
Abs. 1 lit. d KMG nicht zwingend zur Straflosigkeit des Lieferanten im Falle
der Weiterlieferung des Kriegsmaterials durch den in seiner Entscheidung freien
Erstempfänger an einen von der Bewilligung nicht erfassten Dritten führe,
nämlich dann nicht, wenn im Bewilligungsverfahren Informationen darüber
verlangt und gegeben wurden, ob die Ware endgültig beim Empfänger verbleibe
oder zur Weiterlieferung durch diesen an einen Dritten vorgesehen sei. Wenn die
Behörde darüber getäuscht werde, stehe eine Widerhandlung im Sinne von Art. 33
Abs. 1 lit. b KMG zur Diskussion, also die Vornahme unrichtiger oder
unvollständiger Angaben (angefochtenes Urteil S. 11). Ob der Beschwerdegegner 1
allenfalls den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG erfüllt habe, hat die
Vorinstanz unter Hinweis auf den Anklagegrundsatz (Art. 169 Abs. 1 BStP) nicht
geprüft, nachdem die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auf eine
Ausweitung der Anklage verzichtet hatte, obschon ihr hierzu Gelegenheit
eingeräumt worden war (angefochtenes Urteil S. 15 E. 3.4).
2.4.2 Die Anklage wirft den Beschwerdegegnern in keiner Weise vor, dass und
inwiefern sie in den Gesuchen um Erteilung der Bewilligung zur Ausfuhr der
Pistolen an die B.________ in Tschechien unrichtige oder unvollständige Angaben
gemacht hätten. Die Vorinstanz konnte daher mit Rücksicht auf den
Anklagegrundsatz gemäss Art. 169 Abs. 1 BStP, wonach das Gericht nur die Tat zu
beurteilen hat, auf die sich die Anklage bezieht, nicht prüfen, ob der
Beschwerdegegner 1 durch seine Angaben in den Gesuchsformularen allenfalls den
Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG erfüllt habe (siehe auch E. 3
hiernach).

3.
Gemäss Art. 126 Abs. 1 BStP bezeichnet die Anklageschrift unter anderem (1.)
den Angeklagten; (2.) das strafbare Verhalten, dessen er beschuldigt wird, nach
seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen; (3.) die Bestimmungen des
Strafgesetzes, die anzuwenden sind. Die Anklageschrift enthält keine weitere
Begründung (Art. 126 Abs. 2 BStP). Gemäss Art. 169 Abs. 1 BStP hat das Gericht
nur die Tat zu beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht. Das Gericht
berücksichtigt die während des Vorverfahrens und in der Hauptverhandlung
gemachten Feststellungen (Art. 169 Abs. 2 BStP). Findet das Gericht, die Tat
stelle ein anderes Vergehen dar oder sie sei schwerer strafbar, als die Anklage
angenommen hat, so macht der Präsident den Angeklagten darauf aufmerksam und
gibt ihm Gelegenheit, sich dagegen zu verteidigen. Das Gericht setzt die
Verhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag aus, wenn die Anklage oder die
Verteidigung nach seinem Ermessen eine weitere Vorbereitung erfordert (Art. 170
BStP).

3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine unrichtige Anwendung von
Art. 126 und Art. 170 BStP vor. Dass auch Art. 169 BStP verletzt worden sei,
rügt die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich, aber wohl sinngemäss. Zur
Begründung macht sie geltend, aus der Anklageschrift gehe unter anderem hervor,
dass auf den zur Ausführung des Kriegsmaterials bestimmten Gesuchen die
B.________ in Prag als Exportempfängerin aufgeführt und dabei verschwiegen
wurde, dass die Ware für die Endlieferung nach Guatemala vorgesehen war. Aus
der Anklageschrift gehe auch hervor, dass die Angeklagten nach Abweisung ihres
Gesuchs um Erteilung einer Bewilligung für die Ausfuhr nach Guatemala ein neues
Gesuch unvollständig ausfüllten, lediglich die B.________ in Tschechien als
Endabnehmerin angaben und das Kriegsmaterial mithin nicht richtig zur Ausfuhr
deklarierten. Die Vorinstanz hätte mithin den eingeklagten Sachverhalt unter
Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG subsumieren können, ohne das Anklageprinzip zu
verletzen.

Die Rüge ist unbegründet. In der Anklage wird - wie bereits dargelegt (siehe E.
2.4.2 hiervor) - nicht beschrieben, welche Angaben die Beschwerdegegner im
Gesuch machten und was sie darin verschwiegen. Somit wird den Beschwerdegegnern
in der Anklage kein Sachverhalt vorgeworfen, der sich allenfalls unter Art. 33
Abs. 1 lit. b KMG subsumieren liesse. Diese Strafbestimmung wird denn auch
folgerichtig in der Anklage gar nicht erwähnt. Der Vorinstanz war es daher
mangels eines diesbezüglichen Anklagesachverhalts mit Rücksicht auf den in Art.
169 Abs. 1 BStP verankerten Anklagegrundsatz verwehrt zu prüfen, welche Angaben
im Gesuch gemacht beziehungsweise nicht gemacht wurden und ob diese unrichtig
oder unvollständig waren und daher allenfalls der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1
lit. b KMG erfüllt war. Es geht vorliegend nicht lediglich im Sinne von Art.
170 BStP um die Subsumtion des eingeklagten Sachverhalts unter einen andern als
den in der Anklage aufgeführten Straftatbestand, nämlich unter lit. b statt
lit. d von Art. 33 Abs. 1 KMG. Vielmehr geht es darum, dass ein Sachverhalt,
der allenfalls den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG erfüllt, in der
Anklage gar nicht beschrieben wird und daher gemäss Art. 169 Abs. 1 BStP nicht
zu beurteilen war, zumal die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung auf
eine Ausweitung der Anklage verzichtet hatte.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte die Anklage zur
Verbesserung an die Bundesanwaltschaft zurückweisen müssen, wenn sie der
Auffassung war, dass die Anklageschrift nicht alle objektiven
Tatbestandsmerkmale des angeklagten Delikts enthalte. Zur Begründung verweist
die Beschwerdeführerin auf BGE 133 IV 93 E. 2.2.3 sowie auf die nicht
publizierte E. 3.1 von BGE 133 IV 324.

Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat die Anklageschrift keineswegs als
mangelhaft und daher einer Verbesserung bedürftig betrachtet. Die Vorinstanz
hat die Anklageschrift dahingehend verstanden, dass darin den Beschwerdegegnern
als Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG zur Last wird, sie
hätten Pistolen aus der Schweiz über die B.________ in Tschechien nach
Guatemala ausgeführt, wodurch sie die Pistolen an einen anderen als den in der
Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort geliefert hätten, da zwar
eine Bewilligung für die Ausfuhr an die B.________ in Tschechien vorgelegen
habe, aber eine Bewilligung für die Ausfuhr an die guatemaltekischen Firmen
verweigert worden sei. Die Vorinstanz hat geprüft, ob die Beschwerdegegner
durch dieses eingeklagte Verhalten den Tatbestand der Lieferung im Sinne von
Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG erfüllt haben. Sie hat dies mit der Begründung
verneint, dass die Verantwortlichen der B.________ frei und unabhängig vom
Willen der Beschwerdegegner entscheiden konnten, an wen und wohin sie die
Pistolen lieferten. Damit liegt kein Fall einer mangelhaften Anklage vor,
welche die Vorinstanz gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zur Verbesserung an die Bundesanwaltschaft hätte zurückweisen müssen.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, ein Freispruch der
Beschwerdegegner sei sehr unbefriedigend, wenn sich diese nach dem
Untersuchungsergebnis eindeutig im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG der
unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Angaben im Gesuch um Erteilung der
Ausfuhrbewilligung schuldig gemacht haben. Um dem Dilemma zwischen einer
Verletzung des Anklageprinzips einerseits und einem ungerechtfertigten
Freispruch andererseits zu entgehen, biete sich die Rückweisung der
Anklageschrift zur Berichtigung an.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Beginn der
Hauptverhandlung der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Ausweitung der
Anklage gegeben, wovon die Beschwerdeführerin jedoch keinen Gebrauch gemacht
hat. Ob die Beschwerdegegner im Gesuch im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG
unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, ist hier nicht zu prüfen.

4.
Die Beschwerde ist somit in allen Punkten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Den
Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im
vorliegenden Verfahren keine Umtriebe erwachsen sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Näf