Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.770/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_770/2008

Urteil vom 2. April 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Dr. Pascal Grolimund,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verfahrenskosten, Entschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 18.
April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Bundesanwaltschaft erhob am 3. Oktober 2007 unter anderen gegen X.________
Anklage wegen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz im Sinne von Art. 33
Abs. 1 lit. d KMG, angeblich begangen dadurch, dass er als Geschäftsführer der
Firma A.________ AG Pistolen aus der Schweiz über die Firma B.________ in
Tschechien nach Guatemala an die Firma C.________ ausführte beziehungsweise an
die Firma D.________ auszuführen versuchte, wobei für die Ausfuhr nach
Tschechien an die Firma B.________ eine Ausfuhrbewilligung des
Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) vorgelegen habe, für die Ausfuhr nach
Guatemala an die genannten Firmen jedoch eine Ausfuhrbewilligung vom Seco
verweigert worden sei.

B.
Das Bundesstrafgericht sprach X.________ am 18. April 2008 frei. Die
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 19'187.-- wurden ihm im Betrag von Fr.
10'000.-- auferlegt. Zudem wurde er verpflichtet, für die Zahlung an seinen
amtlichen Verteidiger der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu
im Stande ist. Sein Entschädigungsbegehren für die erbetene Verteidigung wurde
abgewiesen.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ficht X.________ den
Entscheid des Bundesstrafgerichts im Kosten- und Entschädigungspunkt an.

D.
Das Bundesstrafgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die
Bundesanwaltschaft weist darauf hin, dass sie gegen das freisprechende Urteil
des Bundesstrafgerichts Beschwerde in Strafsachen erhoben und darin die
Verurteilung unter anderem von X.________ beantragt hat, woraus sich auch die
Kostenfolge ergebe. Daher erübrige es sich, zur Beschwerde gegen die
Kostenauflage bei Freispruch Stellung zu nehmen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Widerhandlung gegen
das Kriegsmaterialgesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d KMG freigesprochen
im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Firma A.________ AG die
Schusswaffen lediglich an die Firma B.________ in Tschechien geliefert habe,
wofür eine Ausfuhrbewilligung des Seco vorgelegen habe, und dass ihm die
Weiterlieferung der Schusswaffen durch die Firma B.________ an die Firma
C.________ in Guatemala nicht als Lieferung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d
KMG anzurechnen sei, da die Verantwortlichen der Firma B.________ frei und
unabhängig vom Willen der Verantwortlichen der A.________ AG darüber hätten
entscheiden können, an wen und wohin sie die Schusswaffen lieferten.
1.2
1.2.1 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass allerdings der Tatbestand von Art.
33 Abs. 1 lit. b KMG betreffend unrichtige oder unvollständige Angaben im
Bewilligungsgesuch erfüllt sein kann, wenn etwa im Formular des Seco für
Ausfuhrbewilligungen, welches zwischen vorübergehendem und definitivem
Bestimmungsland beziehungsweise Warenempfänger unterscheide, diesbezüglich
unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden (angefochtener Entscheid
S. 11). Ob der Beschwerdeführer allenfalls diesen Tatbestand erfüllte, hat die
Vorinstanz nicht geprüft. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund des
Anklagegrundsatzes (Art. 169 Abs. 1 BStP) könne und dürfe "nicht geprüft
werden, ob allenfalls die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente einer
anderen Tatbestandsvariante von Art. 33 Abs. 1 KMG erfüllt wären", "nachdem
eine Ausweitung der Anklage auf andere Tatbestandsvarianten von Art. 33 Abs. 1
KMG, namentlich den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG, nicht erfolgte,
obwohl der Bundesanwaltschaft an der Hauptverhandlung hierzu Gelegenheit
eingeräumt worden war" (angefochtener Entscheid S. 15 E. 3.4).
1.2.2 Die Vorinstanz hat hingegen in ihren Erwägungen zum Verfahrenskostenpunkt
erkannt, dass der Beschwerdeführer im Gesuch unrichtige Angaben gemacht habe,
indem er im damals gebräuchlichen Formular "Ausfuhr für Kriegsmaterial" des
Seco die Rubrik 3 betreffend ein eventuelles vorübergehendes Bestimmungsland
und die Rubrik 5 betreffend einen eventuellen vorübergehenden ausländischen
Warenempfänger durchgestrichen habe und in der Rubrik 4 betreffend das
definitive Bestimmungsland "Tschechien" und in der Rubrik 6 betreffend den
definitiven ausländischen Warenempfänger die "Firma B.________" angegeben habe.
Nach der - nicht näher begründeten - Auffassung der Vorinstanz sind diese
Angaben unrichtig, weil unter den gegebenen konkreten Umständen Guatemala das
definitive Bestimmungsland und die Firmen C.________ und D.________ die
definitiven Warenempfänger gewesen seien, wohingegen Tschechien und die Firma
B.________ lediglich das vorübergehende Bestimmungsland respektive die
vorübergehende ausländische Warenempfängerin gewesen seien. Gemäss den weiteren
Ausführungen der Vorinstanz wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen,
sich bei der Bewilligungsbehörde über die im Gesuch zu machenden Angaben zum
vorübergehenden und definitiven Bestimmungsland beziehungsweise Warenempfänger
zu vergewissern. Denn der Beschwerdeführer habe einerseits gewusst, dass die an
die Firma B.________ gelieferten Pistolen letztlich für die guatemaltekischen
Firmen bestimmt gewesen und die Ausfuhrgesuche der A.________ AG für eine
direkte Lieferung der Schusswaffen an die guatemaltekischen Firmen abgewiesen
worden seien, und er habe andererseits ausgesagt, dass er nicht klar gewusst
habe, welche Angaben in der Rubrik betreffend das vorübergehende
Bestimmungsland nötig gewesen seien, dass er dies aber auch nicht hinterfragt
habe. Die Vorinstanz hält im Weiteren fest, die mangelhaften Angaben im Gesuch
um Erteilung einer Ausfuhrbewilligung seien der Anlass dafür gewesen, dass ein
Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der A.________ AG eröffnet worden
sei, "nachdem eine von dieser Firma bei der E.________ bezogene Waffe in
Guatemala aufgetaucht" sei. Der Beschwerdeführer habe somit im Sinne von Art.
173 Abs. 2 BStP die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen
verursacht, weshalb er gestützt auf diese Bestimmung (anteilsmässig) zur
Tragung der Kosten zu verurteilen sei (angefochtener Entscheid S. 18 ff. E. 5.1
und E. 5.2). Aus den genannten Gründen hat der Beschwerdeführer nach der
Auffassung der Vorinstanz im Sinne von Art. 176 in Verbindung mit Art. 122 Abs.
1 BStP die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges
Benehmen verschuldet oder erschwert, weshalb die Vorinstanz gestützt auf diese
Bestimmungen sein Begehren um Entschädigung für erbetene Verteidigung
abgewiesen hat (angefochtener Entscheid S. 23 E. 7). Der weitere Entscheid der
Vorinstanz, dass der freigesprochene Beschwerdeführer für die Zahlung an seinen
amtlichen Verteidiger der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später
dazu im Stande ist, stützt sich auf Art. 5 Abs. 2 des Reglements vom 26.
September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
(SR 173.711.31) und wird von der Vorinstanz nicht explizit begründet (siehe
angefochtener Entscheid S. 21 f., E. 6.1 am Ende, E. 6.2 am Ende).

1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen zum
Kosten- und Entschädigungspunkt erweckten den Eindruck, dass die Vorinstanz ihm
ein strafrechtlich relevantes Verschulden, nämlich eine Widerhandlung im Sinne
von Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG, zur Last lege. Eine solche Begründung der
Kostenauflage und der Verweigerung einer Entschädigung für die erbetene
Verteidigung trotz Freispruchs verletze die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung.

2.
2.1 Der freigesprochene Angeklagte kann zur Tragung von Kosten verurteilt
werden, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen
verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert
hat (Art. 173 Abs. 2 BStP). Im Falle der Freisprechung hat das Gericht über die
Entschädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen des
Artikels 122 Absatz 1 zu entscheiden (Art. 176 BStP). Die Entschädigung kann
verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein
verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art.
122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Diese Bestimmungen finden auch im Verfahren vor dem
Bundesstrafgericht Anwendung, was sich aus Art. 30 des Bundesgesetzes vom 4.
Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) ergibt. Das Reglement
vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem
Bundesstrafgericht, das sich auf Art. 15 Abs. 1 lit. b (heute: lit. a) SGG
stützt, sieht in Art. 5 Abs. 2 vor, dass mit dem Entscheid bestimmt wird,
inwieweit Beschuldigte, Beschwerdeführer, Freigesprochene oder Verurteilte für
die Vergütung an amtlich bestellte Anwälte und Anwältinnen der Bundeskasse
Ersatz zu leisten haben.

2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV gilt jede Person bis zur rechtskräftigen
Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die
einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als
unschuldig. Für einen nicht verurteilenden Verfahrensabschluss bedeutet dies,
dass der verfahrensabschliessende Entscheid nicht den Eindruck des Bestehens
strafrechtlicher Schuld erwecken darf. Kostenauflagen sind unzulässig, wenn
sich aus dem Text des Entscheids eine strafrechtliche Missbilligung ergibt, die
in der Kostenauflage zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht auf den Eindruck
abzustellen, welchen der Entscheid beim juristisch geschulten Leser hervorruft,
sondern darauf, wie ihn der juristische Laie verstehen darf und muss. Diese
Grundsätze gelten auch hinsichtlich der Verweigerung einer Entschädigung bei
nicht verurteilendem Verfahrensabschluss (BGE 115 Ia 309 E. 1a; 114 Ia 299 E.
2b, je mit Hinweisen). Hingegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar,
einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Verfahrenskosten zu überbinden und
eine Entschädigung zu verweigern, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise
- d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden
Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm der
schweizerischen Rechtsordnung klar verstossen und dadurch das Strafverfahren
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 116 Ia
162 E. 2f, je mit Hinweisen; Urteil 1P.65/2005 vom 22. Juni 2005 E. 3.1).
2.3
2.3.1 Die Vorinstanz begründet die Kostenauflage und die Verweigerung einer
Entschädigung für die erbetene Verteidigung damit, dass der Beschwerdeführer im
Gesuch unrichtige Angaben, die für die Erteilung der Ausfuhrbewilligung
wesentlich sind, gemacht habe, wobei er es pflichtwidrig unterlassen habe, sich
bei der Bewilligungsbehörde über die im Gesuchsformular enthaltenen Begriffe
des vorübergehenden und des definitiven Bestimmungslandes beziehungsweise
ausländischen Warenempfängers zu informieren. Die Vorinstanz wirft dem
Beschwerdeführer damit implizit eine zumindest fahrlässige Widerhandlung im
Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 KMG vor, und
sie vermittelt den Eindruck, dass sie den Beschwerdeführer gemäss diesen
Bestimmungen verurteilt hätte, wenn der Anklagegrundsatz dem nicht
entgegengestanden wäre. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die
Vorinstanz in den Erwägungen zum Schuldpunkt betreffend den Anwendungsbereich
von Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG auf das Gesuchsformular des Seco hinweist,
welches zwischen vorübergehendem und definitivem Bestimmungsort beziehungsweise
ausländischem Warenempfänger unterscheide, und dass die Vorinstanz in diesem
Zusammenhang ausdrücklich (siehe angefochtener Entscheid E. 2.4 S. 11 untere
Hälfte) auf ihre Erwägungen zum Kostenpunkt (E. 5.2) verweist, worin sie dem
Beschwerdeführer unrichtige Angaben im Gesuch vorwirft, welche er bei der unter
den gegebenen Umständen gebotenen Verpflichtung zu Rückfragen bei der
Bewilligungsbehörde hätte vermeiden können.

2.3.2 Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern zwischen den mangelhaften Angaben
des Beschwerdeführers im Gesuchsformular und der Einleitung der
Strafuntersuchung ein Kausalzusammenhang bestand, wie die Vorinstanz ohne
nähere Begründung annimmt. Die Strafuntersuchung wurde deshalb eingeleitet,
weil in Guatemala eine Pistole der Marke "Walther" aufgetaucht war, die von der
Firma A.________ AG stammte. Da das Seco das Gesuch der A.________ AG um
Erteilung einer Bewilligung für die Ausfuhr von solchen Pistolen nach Guatemala
abgewiesen hatte, begründete das Auftauchen der Pistole in Guatemala den
Verdacht, dass die Verantwortlichen der A.________ AG Widerhandlungen gegen das
Kriegsmaterialgesetz begangen haben könnten, sei es, dass die A.________ AG die
Waffen ohne Ausfuhrbewilligung direkt an Firmen in Guatemala geliefert hätte,
sei es, dass sie die Waffen - allenfalls auf der Grundlage einer gestützt auf
möglicherweise unrichtige Angaben in einem Gesuch erteilten Ausfuhrbewilligung
- an eine Firma in einem anderen Land geliefert hätte, von welcher die
Schusswaffen mit Wissen der Verantwortlichen der A.________ AG an Firmen in
Guatemala weitergeliefert worden wären. Der Verdacht solcher Straftaten, der
zur Einleitung der Strafuntersuchung führte, bestand unabhängig davon, ob der
Beschwerdeführer in einem allfälligen Gesuch unrichtige Angaben etwa betreffend
einen vorübergehenden und den definitiven ausländischen Warenempfänger und
Bestimmungsort gemacht hatte. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich in einem
Gesuch Angaben machte, die nach der Auffassung der Vorinstanz unrichtig sind,
hat auch nicht erkennbar zu einer Erschwerung der Strafuntersuchung geführt
oder zusätzliche Untersuchungshandlungen erfordert, zumal der Straftatbestand
von Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG auch nicht Gegenstand des Schlussberichts und der
Anklage war.

Somit besteht zwischen den Angaben des Beschwerdeführers im Gesuchsformular,
die nach der Auffassung der Vorinstanz unrichtig sind, und der Einleitung einer
Strafuntersuchung wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen das
Kriegsmaterialgesetz entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der
Vorinstanz kein Kausalzusammenhang.

2.4 Die Vorinstanz begründet nicht explizit, weshalb sie den Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 5 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren
vor dem Bundesstrafgericht verpflichtet hat, für die Vergütung an den amtlich
bestellten Anwalt der Bundeskasse Ersatz zu leisten (siehe angefochtenes Urteil
S. 22 E. 6.2 am Ende). Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass
diese Verpflichtung ihren Grund darin hat, dass der Beschwerdeführer - im
Unterschied zum Mitangeklagten Y.________ (siehe angefochtener Entscheid S. 23
E. 6.3 am Ende mit Verweisung auf E. 5.2) - für die nach der Auffassung der
Vorinstanz unrichtigen Angaben im Gesuch verantwortlich ist (siehe
angefochtener Entscheid E. 5.2).

2.5 Die Kostenauflage, die Verweigerung einer Entschädigung für die erbetene
Verteidigung sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers, für die Vergütung
an den amtlich bestellten Anwalt der Bundeskasse Ersatz zu leisten, wenn er
dazu im Stande ist, verstossen somit gegen Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher in diesen Punkten in Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66
Abs. 1 und 4 BGG) und hat die Bundesanwaltschaft dem Vertreter des
Beschwerdeführers, Advokat Dr. Pascal Grolimund, eine Entschädigung von Fr.
3'000.-- zu zahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Damit wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 18.
April 2008 in den Dispositivziffern 5 und 7, soweit den Beschwerdeführer
betreffend, aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Bundesanwaltschaft hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr.
Pascal Grolimund, eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Näf