Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.768/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_768/2008

Urteil vom 25. August 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Maag Kammermann,
Beschwerdegegnerin 1,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom
22. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil und Beschluss vom 7. Oktober 2004 befand das Geschworenengericht des
Kantons Zürich X.________ der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 und Abs. 3 StGB)
und der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, als
Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober
2002. Von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB)
und der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) sprach es ihn frei.
Weiter ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an (Art. 43
Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Ferner verpflichtete es X.________, der Geschädigten
A.________ Schadenersatz im Betrag von Fr. 36'674.45 sowie eine Genugtuung von
Fr. 25'000.-- zu bezahlen.

Die von X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hiess das
Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Sitzungsbeschluss vom 28. August 2006
teilweise gut, hob das Urteil des Geschworenengerichts vom 7. Oktober 2004 auf
und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

B.
Nach Abnahme weiterer Beweise bestätigte das Geschworenengericht des Kantons
Zürich mit Urteil und Beschluss vom 22. November 2007 die früheren Schuld- und
Freisprüche sowie den Massnahme- und den Zivilpunkt. Hingegen reduzierte es die
(Zusatz-)Strafe infolge der X.________ nicht anzulastenden
Verfahrensverlängerung auf fünf Jahre und drei Monate.

C.
Gegen dieses Urteil reichte X.________ einerseits (erneut) kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht des Kantons Zürich ein, welches
diese mit Zirkulationsbeschluss vom 18. März 2009 abwies.

Andererseits führt X.________ mit Eingabe vom 15. September 2008 eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht mit den Anträgen, die Urteile des
Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2004 und vom 22.
November 2007 seien aufzuheben, und er sei freizusprechen oder die Sache sei
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er zu
einer bedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren zu
verurteilen, wobei sechs Monate unbedingt auszusprechen seien und die Probezeit
auf zwei Jahre anzusetzen sei. Subeventualiter sei er zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe zu verurteilen, unter Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten
einer ambulanten Massnahme. Ferner seien die Schadenersatz- und
Genugtuungsbegehren zurückzuweisen, eventuell abzuweisen.

Nicht angefochten hat X.________ dagegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2009.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils und Beschlusses des
Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2004 beantragt, kann auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden, wurde doch dieses Urteil durch den
Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2006
vollumfänglich aufgehoben.

Anfechtungsobjekt bilden mithin einzig das Urteil und der Beschluss des
Geschworenengerichts vom 22. November 2007. Das Verfahren vor Bundesgericht
richtet sich nach dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bundesgerichtsgesetz (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die falsche Bezeichnung seiner
Eingabe als eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde kann dem Beschwerdeführer
nicht zum Nachteil gereichen. Diese ist als Beschwerde in Strafsachen entgegen
zu nehmen.

1.2 Allerdings ist die Anfechtung des Urteils und Beschlusses des
Geschworenengerichts auf Rügen beschränkt, die das Kassationsgericht nicht hat
prüfen können oder mit engerer Kognition geprüft hat, als sie dem Bundesgericht
im vorliegenden Verfahren zusteht. Fragen der Beweiswürdigung konnten gemäss §
430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO/ZH vor Kassationsgericht als willkürlich gerügt werden.
Da dem Bundesgericht diesbezüglich keine weitergehende Prüfungsbefugnis
zukommt, sind die Rügen gegen die Beweiswürdigung des Geschworenengerichts
mangels Letztinstanzlichkeit vor Bundesgericht unzulässig. Im Übrigen wäre es
dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anzufechten
und insbesondere vorzubringen, dieses habe auf die in der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des
Geschworenengerichts vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu
Unrecht Willkür verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_289/ 2008 vom 17.
Juli 2008 E. 4.2).

Soweit sich der Beschwerdeführer somit gegen die Beweiswürdigung des
Geschworenengerichts wendet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.
Den Verurteilungen des Beschwerdeführers liegt der folgende Sachverhalt
zugrunde (angefochtenes Urteil insbesondere S. 102 f.; vgl. auch Beschwerde S.
5 f.):

Die sexuellen Handlungen spielten sich am 4. August 2001 zwischen 03.00 und
05.00 Uhr in der Wohnung des Beschwerdeführers ab. Nach vorerst
einvernehmlichem Geschlechtsverkehr würgte und vergewaltigte der
Beschwerdeführer die Prostituierte A.________. Daraufhin drang er nach einem
weiteren Würgen anal in sie ein, zerrte sie alsdann am Nacken ins Badezimmer,
fesselte ihr mit einem Bademantelgürtel die Hände auf den Rücken und drang
erneut anal in sie ein. Anschliessend zog der Beschwerdeführer A.________ in
den Korridor, drang mit seiner Hand in ihre Vagina ein, wo er die Faust ballte
und diese hin und her bewegte. In der Folge bedrohte er die immer noch
gefesselte A.________ mit einem Papierschneidemesser, brachte sie ins
Schlafzimmer und würgte sie von Neuem. Zudem drang er auf dem Bett ein zweites
Mal mit der Hand in ihre Vagina ein. Als der Beschwerdeführer bemerkte, dass
A.________ aus dem Unterleib blutete, rief er auf deren Bitten hin ein Taxi,
welche sie ins Spital brachte. Dort wurden zwei Risse in der Scheidenhaut
festgestellt, welche zu lebensgefährlichen Blutungen - A.________ hatte zwei
bis drei Liter Blut verloren - führten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet bezüglich der ihm vorgeworfenen sexuellen
Handlungen das Tatbestandsmerkmal der Grausamkeit. Auszugehen sei nicht von
einem massiven oder minutenlangen, sondern von einem höchstens leichten Würgen.
Zudem könne bei einer Fesselung mit einem Bademantelgürtel nicht von einer
schmerzhaften Fesselung gesprochen werden. Ebenso wenig vermöchten die
"Faustpenetrationen" eine ausserordentliche Gefühllosigkeit oder Rohheit zu
begründen, denn selbst bei Zufügen erheblicher Schmerzen sei das
Tatbestandsmerkmal der Grausamkeit nicht per se erfüllt (Beschwerde S. 7 - 14).

3.2 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt, dass
der Beschwerdeführer das Opfer minutenlang am Hals gewürgt und dieses hierdurch
in quälende körperliche Bedrängnis sowie in Angst und Schrecken versetzt hat.
Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich mit der
Anwendung roher Gewalt und mit bemerkenswerter Rücksichtslosigkeit und
Gefühllosigkeit über die von A.________ offensichtlich empfundenen Ängste und
Schmerzen hinweggesetzt. Als grausam zu qualifizieren seien auch die unter
Fesselung des Opfers erfolgten sexuellen Nötigungen und die (teilweise unter
vorgängiger Bedrohung mit einem Papierschneidemesser) vorgenommenen
"Faustpenetrationen", welche bei A.________ erhebliche Schmerzen im ganzen
Unterleib hervorgerufen hätten (Urteil des Geschworenengerichts vom 7. Oktober
2004 S. 113 - 119).

3.3 Der qualifizierte Tatbestand von Art. 189 Abs. 3 StGB respektive von Art.
190 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter grausam handelt, wenn er also
unverhältnismässige oder gefährliche Tatmittel einsetzt und dadurch besondere
Leiden zufügt, d.h. andere Schmerzen, als diejenigen, die die Frau schon
deswegen erleidet, weil sie sexuell genötigt bzw. vergewaltigt wird. Dies sind
Leiden, die mit der Begehung nicht notwendigerweise verknüpft sind, sondern die
durch Sadismus oder zumindest durch die Absicht, Schmerzen zuzufügen, oder
durch Rücksichtslosigkeit (Rohheit) und gegen fremde Leiden unbarmherzige
Gesinnung (Gefühllosigkeit) bestimmt sind. Massives, minutenlanges und
intermittierendes Würgen ist eine grausame (und gefährliche) Begehungsweise
(BGE 119 IV 49 E. 3d; vgl. auch Philipp Maier, Basler Kommentar StGB II, 2.
Aufl. 2007, Art. 189 N. 46).

3.4 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der Schluss auf ein grausames
Handeln des Beschwerdeführers in sämtlichen Anklagepunkten nicht zweifelhaft.
Mit seinem Vorgehen - dem minutenlangen Würgen, dem Fesseln, der Bedrohung mit
einem Papierschneidemesser und den "Faustpenetrationen" - hat er dem Opfer
offensichtlich psychische und physische Qualen zugefügt, die über das
hinausgingen, was erforderlich war, um letzteres zur Duldung der sexuellen
Handlungen bzw. zum Geschlechtsverkehr zu nötigen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er bringt vor,
die Vorinstanz habe wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen.
Insbesondere hätte sie den Umstand, dass er ein Taxi herbeigerufen habe,
erheblich strafmindernd berücksichtigen müssen, da er durch sein rasches
Handeln dem Opfer das Leben gerettet habe. Fälschlicherweise nicht zu seinen
Gunsten gewertet habe die Vorinstanz auch die Tatsache, dass er die Spuren in
der Wohnung nicht umgehend beseitigt habe. Des Weiteren werde im angefochtenen
Urteil aktenwidrig festgestellt, er habe kein echtes Mitgefühl gezeigt. Ferner
habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie nicht ausdrücklich eine
Einsatzstrafe festgesetzt und diese angesichts seiner infolge des
Alkoholkonsums mindestens in mittlerem Grade verminderten Zurechnungsfähigkeit
zum Tatzeitpunkt nicht um 50% herabgesetzt habe. Unberücksichtigt geblieben sei
überdies der Gesichtspunkt, dass ihm zum ersten Mal sexuelle Handlungen
vorgeworfen würden.

Nicht hinreichend gewichtet habe die Vorinstanz ferner die lange
Verfahrensdauer, habe sie doch die Freiheitsstrafe gegenüber dem ersten Urteil
nur um drei Monate reduziert. Schliesslich sei die ausgefällte Strafe
verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen unvertretbar hoch. Angemessen
erscheine vorliegend eine Gesamtstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs. Jedenfalls aber sei die Freiheitsstrafe auf maximal
drei Jahre festzusetzen, wovon 2½ Jahre auf Bewährung auszusprechen seien
(Beschwerde S. 16 - 25).

4.2 Da sich der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuchs für den Beschwerdeführer nicht als milder erweist, ist die
Strafzumessung nach bisherigem Recht vorzunehmen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).

Gemäss Art. 63 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Es berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.

Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2).

4.3 Die Vorinstanz hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände
eingehend gewürdigt und sämtliche Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Eine
ermessensverletzende Gewichtung der Faktoren ist nicht ersichtlich. Die Rügen
des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig.

Die Vorinstanz hat das Rufen des Taxis in geringem Mass strafmindernd zugunsten
des Beschwerdeführers gewertet (angefochtenes Urteil S. 19; Urteil des
Geschworenengerichts vom 7. Oktober 2004 S. 130). Die fehlende weitergehende
Berücksichtigung dieses Umstands verletzt entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kein Bundesrecht, zumal das Opfer ihn nach erstelltem
Sachverhalt geradezu dazu drängen musste, den Transport ins Spital zu
organisieren. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtenes Urteil
S. 20), ist des Weiteren nicht ersichtlich, weshalb die fehlende
Spurenbeseitigung von Strafzumessungsrelevanz sein sollte. Soweit sich der
Beschwerdeführer gegen die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, es sei bei
ihm kein Mitgefühl zu erkennen gewesen (angefochtenes Urteil S. 21), wendet,
stellt er die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Frage. Nach dem Gesagten kann
darauf nicht eingetreten werden (E. 1.3 hiervor). Ferner hat die Vorinstanz
unter Bezugnahme auf die Beurteilung der beiden psychiatrischen
Sachverständigen (Psychiatrisches Gutachten vom 22. Juli 2002, vorinstanzliche
Akten act. 22/11 S. 73 - 76 und S. 81) wie auch unter Berücksichtigung der
Aussagen zweier Zeugen und des Opfers (angefochtenes Urteil S. 24) ohne
Verletzung von Bundesrecht auf eine (bloss) leichtgradige Beeinträchtigung der
Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Tat geschlossen (Urteil
des Geschworenengerichts vom 7. Oktober 2004 S. 124 - 126). Mit seiner rein
hypothetischen Rückrechnung des Blutalkoholwerts auf den Tatzeitpunkt
(Beschwerde S. 21 f.) vermag der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen im
angefochtenen Urteil in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz hat
weiter in Nachachtung von Art. 68 Ziff. 2 aStGB die ausgesprochene Zusatzstrafe
korrekt festgesetzt (vgl. hierzu BGE 132 IV 102 E. 8). Zudem hat sie den
Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist, entgegen
den Ausführungen in der Beschwerde in ihre Überlegungen einbezogen
(angefochtenes Urteil S. 26).

Ferner hat die Vorinstanz der Tatsache, dass vom Tatzeitpunkt bis zur Fällung
ihres zweiten Urteils über sechs Jahre vergangen sind, mit einer Strafreduktion
von sechs Monaten - und nicht von drei Monaten, wie der Beschwerdeführer
behauptet - Rechnung getragen. Die Vorinstanz ist damit im Ergebnis von einer
Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgegangen und hat diese mit einer
Herabsetzung der ausgefällten Strafe um rund 10% berücksichtigt. Weshalb eine
noch weitergehende Strafminderung zwingend geboten wäre, legt der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dar und ist vor dem Hintergrund der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_294/2008 vom 1. September 2008 E. 7 mit Hinweisen).
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem Vergleich mit anderen
Urteilen, bei denen tiefere Strafen ausgesprochen wurden, nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten, weil derartige Vergleichsfälle in aller Regel doch
beträchtliche Verschiedenheiten aufweisen (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 6B_116/2008 vom 19. November 2008 E. 1.2).

Im Ergebnis erscheint die Strafe angesichts des sehr schweren Verschuldens des
Beschwerdeführers keineswegs auffallend hoch. Die Beschwerde ist auch in diesem
Punkt abzuweisen.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Vollzug der
Strafe zu Unrecht nicht zwecks ambulanter Behandlung aufgeschoben, würde doch
der Behandlungserfolg der ambulanten Therapie durch den gleichzeitigen
Strafvollzug ernstlich gefährdet (Beschwerde S. 26 f.).

5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, angesichts der hohen Freiheitsstrafe müsste der
Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers besonders stark ausgeprägt sein, um
unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots den Aufschub der
Freiheitsstrafe zu rechtfertigen. Vorliegend könne jedoch keine Rede davon
sein, dass die Durchführung der ambulanten Therapie während des Strafvollzugs
deren Erfolgsaussichten erheblich schmälern würde. Vom Aufschub des
Strafvollzugs zugunsten der Durchführung der Massnahme sei daher abzusehen
(angefochtenes Urteil S. 29; Urteil des Geschworenengerichts vom 7. Oktober
2004 S. 134 f.).

5.3 Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit
Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht,
ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse
sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern,
so kann das Gericht eine ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für
Dritte nicht gefährlich ist (vgl. Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Das Gericht
kann den Vollzug der ausgefällten Strafe aufschieben, um der Art der
angeordneten Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Strafaufschub anzuordnen,
wenn die Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den Vollzug der verhängten
Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls
eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche durch
den Strafvollzug klarerweise verhindert oder vermindert würden. Bei diesem
Entscheid sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die
Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen
Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderseits aber auch das
kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw.
rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Unter dem Gesichtspunkt des
Gleichheitsgebots muss der Behandlungsbedarf um so ausgeprägter sein, je länger
die zugunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Die
ambulante Massnahme darf im Übrigen nicht dazu missbraucht werden, den Vollzug
der Strafe zu umgehen oder auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Ein Aufschub
muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Das Gericht
hat diesbezüglich ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (BGE 129 IV 161 E.
4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_869/2008 vom 21. Januar 2009 E.
2.1).

5.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind überzeugend, stehen in Einklang
mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und lassen sich auf die Einschätzung
der beiden psychiatrischen Sachverständigen stützen, wonach der gleichzeitige
Vollzug der Freiheitsstrafe die Durchführung und die Erfolgsaussichten einer
deliktorientierten psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers im
ambulanten Setting nicht nachhaltig beeinträchtigen würde (psychiatrisches
Gutachten vom 22. Juli 2002, vorinstanzliche Akten act. 22/11 S. 80 und S. 83).
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dieses Ergebnis in Zweifel ziehen
würde. Die Verweigerung des Aufschubs der Strafe zugunsten der ambulanten
Massnahme ist folglich als bundesrechtskonform einzustufen.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 41 und Art.
49 OR. Ihm könne kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, habe er doch
insbesondere nicht vorhersehen können, dass die "Faustpenetrationen" eine
Verletzung von A.________ zur Folge haben könnten. Mangels Verschulden entfalle
eine Haftung nach Art. 41 OR. Da er keine strafbare Handlung begangen habe,
habe A.________ auch keinen Anspruch auf Leistung einer Genugtuung gestützt auf
Art. 49 OR (Beschwerde S. 15 f.).

6.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig. Er wurde
zwar von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung und der mehrfachen
Gefährdung des Lebens freigesprochen. Hingegen wurde er wegen Vergewaltigung
und mehrfacher sexueller Nötigung verurteilt.

Die Geschädigte ist als Betroffene eines Sexualdelikts Opfer im Sinne des
Opferhilfegesetzes und hat einen Anspruch darauf, dass im Strafverfahren
zumindest im Grundsatz über ihre Zivilansprüche befunden wird. Die Vorinstanz
hat zutreffend gefolgert (angefochtenes Urteil S. 30 f.), es stehe ausser
Frage, dass sich der Beschwerdeführer rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat
und damit zivilrechtlich haftbar ist. Seine Verurteilung zur Bezahlung von
Schadenersatz und zur Leistung einer Genugtuung an A.________ verletzt folglich
kein Bundesrecht.

7.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Geschworenengericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner