Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.75/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_75/2008/bri

Urteil vom 15. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kosten und Entschädigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Statthalteramt des Bezirks Bülach verurteilte X.________ am 25. Januar 1999
zu einer verwaltungsrechtlichen Busse von Fr. 20'000.--, da er als Architekt
bei der Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern in Oberembrach von den
bewilligten Plänen abgewichen sei.

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Bülach sprach X.________
am 29. Dezember 1999 auf dessen Einsprache hin der vorsätzlichen
Zuwiderhandlung gegen § 340 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons
Zürich (PBG/ZH) i.V.m. § 309 lit. a und b PBG/ZH sowie § 326 PBG/ZH und der
fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 340 Abs. 2 PBG/ZH i.V.m. § 250 PBG/ZH
sowie Art. 14 der Bau- und Zonenordnung (BZO) der Gemeinde Oberembrach schuldig
und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 11'000.--.

X.________ focht diesen Entscheid mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht
des Kantons Zürich an. Darin wendete er sich gegen seine Verurteilung wegen
fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz und beanstandete
die Strafzumessung. Ausserdem beantragte er eine Wiederaufnahme des Verfahrens
im Sinne von § 449 Ziff. 3 StPO/ZH wegen neuer Tatsachen und Beweismittel, die
dem Einzelrichter nicht bekannt gewesen seien.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Nichtigkeitsbeschwerde mit
Beschluss vom 5. Dezember 2001 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte
X.________ die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffern 1 und 4). Das von
X.________ ergänzend gestellte Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens, welches
sich gegen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das
Planungs- und Baugesetz richtete, wies es ab (Dispositiv-Ziffer 2).

X.________ focht die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 dieses obergerichtlichen
Beschlusses mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht (vgl.
nachfolgend Bst. B.) und die Dispositiv-Ziffer 2 mit Nichtigkeitsbeschwerde
beim Kassationsgericht des Kantons Zürich an (vgl. nachfolgend Bst. C.).

B.
Das Bundesgericht hiess am 4. April 2002 die staatsrechtliche Beschwerde gut
und hob die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des Beschlusses des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 5. Dezember 2001 auf. Es erwog, die Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen das Planungs- und
Baugesetz sei sachlich offensichtlich nicht haltbar.

Mit Beschluss vom 7. Januar 2003 hob das Obergericht des Kantons Zürich den
Entscheid des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Bülach vom 29. Dezember
1999 teilweise auf und wies die Sache zur Freisprechung von X.________ vom
Vorwurf der fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz an
das Einzelgericht zurück.

C.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat auf die von X.________ gegen den
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2001 geführte
Nichtigkeitsbeschwerde am 25. März 2003 nicht ein.

Die von X.________ hiergegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hiess das
Bundesgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2003 gut und hob den Entscheid des
Kassationsgerichts wegen formeller Rechtsverweigerung auf.

Als Folge hob das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17.
Januar 2004 Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 5. Dezember 2001 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung über
das Revisionsgesuch an das Obergericht zurück. Dieses hiess das Revisionsgesuch
von X.________ am 30. August 2005 gut und hob das Urteil des Einzelrichters in
Strafsachen des Bezirks Bülach vom 29. Dezember 1999 insoweit auf.

D.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Bülach vereinigte die beiden
Verfahren (vgl. Bst. B. und C. hiervor jeweils am Ende) und trat mit Verfügung
vom 23. Dezember 2005 auf die Vorwürfe wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung
gegen § 340 Abs. 1 PBG/ZH i.V.m. § 309 lit. a und b PBG/ZH sowie § 326 PBG/ZH
und wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 340 Abs. 2 PBG/ZH i.V.m. § 250
PBG/ZH sowie Art. 14 BZO der Gemeinde Oberembrach zufolge Verfolgungsverjährung
nicht ein. Die Gerichtskosten auferlegte der Einzelrichter X.________
(Dispositiv-Ziffer 4) mit der Begründung, dieser habe gegen § 326 PBG/ZH
verstossen, und dieses Verhalten sei adäquat kausal für die Einleitung des
Strafverfahrens gewesen.

Den von X.________ gegen diese einzelrichterliche Verfügung im Kosten- und
Entschädigungspunkt erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich
mit Beschluss vom 6. Dezember 2007 ab. Die Kosten des Rekursverfahrens
auferlegte es X.________.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen insbesondere mit den Anträgen, der
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2007 sowie
Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks
Bülach vom 23. Dezember 2005 seien aufzuheben. Des Weiteren ersucht er, seiner
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf
eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, da sie unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der mit
ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.
1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet. Soweit der Beschwerdeführer jedoch
die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelrichters in
Strafsachen des Bezirks Bülach vom 23. Dezember 2005 beantragt, kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden, denn Anfechtungsobjekt bildet einzig das
Urteil der Vorinstanz.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, § 189 Abs. 1 StPO/ZH, welcher die Kostenauflage
bei Freispruch regle, sei analog auf die ausnahmsweise Kostenauflage an den
Beschuldigten bei Verfahrenseinstellung zufolge eingetretener
Verfolgungsverjährung anwendbar (angefochtener Beschluss S. 3). Vorliegend habe
die Gemeinde Oberembrach am 19. Oktober 1998 Strafanzeige gegen den
Beschwerdeführer wegen Bauens ohne Bewilligung gemäss § 309 Abs. 1 lit. a und b
und § 326 PBG/ZH eingereicht. Dass der Beschwerdeführer gegen diese planungs-
und baurechtlichen Bestimmungen verstossen habe, sei nachgewiesen. Hierdurch
habe er sich zivilrechtlich vorwerfbar verhalten und die Einleitung des
Strafverfahrens adäquat kausal verursacht, weshalb ihm die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu Recht überbunden worden seien. In dieser Kostenauflage
liege keine strafrechtliche Missbilligung begründet; vielmehr handle es sich um
eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlbares
Verhalten (angefochtener Beschluss S. 5 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung der
Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Der
ihm von den Vorinstanzen gemachte Vorwurf, mit Bauarbeiten begonnen, ohne zuvor
die erforderlichen Abänderungsbewilligungen eingeholt zu haben, sei identisch
mit dem strafrechtlichen Vorwurf, er habe gegen § 326 i.V.m. § 340 Abs. 1 PBG/
ZH verstossen. Die Übertretung von § 326 PBG/ZH habe jedoch wegen Eintritts der
Verfolgungsverjährung nicht überprüft werden können, weshalb es gegen die
Unschuldsvermutung verstosse, zur Begründung der Kostenauflage auf § 326 PBG/ZH
abzustellen (Beschwerde S. 9 f.).

3.
3.1 Gemäss § 189 Abs. 1 StPO/ZH werden die Kosten bei einem Freispruch dem
Beschuldigten auferlegt, wenn dieser die Einleitung der Untersuchung durch ein
verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung
erschwert hat. Diese Bestimmung ist auch bei Beendigung von Strafverfahren
mittels Beschluss wegen Verjährungseintritts anwendbar (Niklaus Schmid, in:
Andreas Donatsch/Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des
Kantons Zürich, Zürich 1997, § 189 N. 4). Die Kostenauflage zulasten des
Beschuldigten aufgrund verwerflich bewirkter Untersuchungseinleitung setzt
adäquate Kausalität zwischen dessen Verhalten, der eingeleiteten Untersuchung
und den erwachsenen und aufzuerlegenden Kosten voraus (Schmid, in: Donatsch/
Schmid (Hrsg.), a.a.O., Zürich 1999, § 42 N. 22).

3.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person bis zur
rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach der Rechtsprechung verstösst
es gegen Verfassung und Konvention, in der Begründung des Entscheids, mit dem
ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und dem Beschuldigten
Kosten auferlegt werden, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich
strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen
ist es - wie dies § 189 Abs. 1 StPO/ZH vorsieht - mit Verfassung und Konvention
vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden,
wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analogen
Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine
geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten
schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das
Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. Robert
Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.
Aufl., 2005, § 108 N. 17 ff.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des
Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2005, N. 1817 ff.; Niklaus Schmid,
Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N. 1205 ff.). Wird, wie vorliegend der Fall,
eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung
angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob der Text des Kostenentscheids
direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld enthält (vgl.
zum Ganzen BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 116 Ia 162 E. 2f; Urteil des
Bundesgerichts 6B_724/2007 vom 11. Januar 2008, E. 2.3).

3.3 Die Vorinstanz lastet dem Beschwerdeführer an, gegen § 326 PBG/ZH
verstossen zu haben, wobei er als Architekt um die ihm obliegenden Pflichten
gewusst habe. Gemäss dieser Bestimmung mit der Marginalie "Baubeginn" darf mit
der Ausführung eines Vorhabens ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen
Behörde nicht begonnen werden, bevor alle nötigen baurechtlichen Bewilligungen
rechtskräftig erteilt und alle auf den Baubeginn gestellten Nebenbestimmungen
erfüllt sind. Aus dieser Bestimmung leitet sich auch die Pflicht des Bauherrn
ab, sich an eine erteilte Bewilligung zu halten und im Falle einer
beabsichtigten Abweichung im dafür vorgeschriebenen Verfahren eine erneute bzw.
eine geänderte Bewilligung einzuholen. Das Verbot des Ausführungsbeginns nach §
326 PBG/ZH gilt mithin auch für (noch nicht bewilligte) Abänderungen von einer
bereits erteilten Bewilligung (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 4. Aufl., 2006, Ziff. 22.1).

Gemäss § 340 Abs. 1 PBG/ZH wird unter Vorbehalt des gemeinen Strafrechts mit
Busse bis zu Fr. 50'000.--, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe
bestraft, wer gegen dieses Gesetz oder ausführende Verfügungen vorsätzlich
verstösst. § 340 Abs. 1 PBG/ZH mit der Marginalie "Strafen" unter dem Titel
"Strafen und Zwangsanwendung" ist somit eine Strafnorm, welche
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes - wie bspw.
Gegen § 326 PBG/ZH - sanktioniert. Vorliegend konnte jedoch die (angebliche)
Übertretung von § 326 PBG/ZH wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht zu
einer Bestrafung nach § 340 Abs. 1 PBG/ZH führen. Wie der Beschwerdeführer
zutreffend geltend macht, verletzt es daher die Unschuldsvermutung, den sich
auf § 326 PBG/ZH stützenden Vorwurf, mit der Ausführung des Bauvorhabens
begonnen zu haben, ohne im Besitz der notwendigen Abänderungsbewilligungen zu
sein, zur Begründung der Kostenauflage heranzuziehen. Die Begründung der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe schuldhaft gegen eine
verwaltungsrechtliche Norm verstossen, deren Verletzung mit Strafe bedroht ist,
erweckt zumindest indirekt den Eindruck, er habe sich wegen einer Übertretung
des Planungs- und Baugesetzes strafbar gemacht (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 1P.49/2006 vom 21. Juni 2006, E. 6.5).

4.
Die Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom
6. Dezember 2007 verletze die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
verankerte Unschuldsvermutung, ist damit berechtigt. Die Beschwerde ist
folglich gutzuheissen, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich
hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). In ihrem neuen
Entscheid wird die Vorinstanz gestützt auf das kantonale Prozessrecht darüber
zu befinden haben, ob - und falls ja, in welcher Höhe - dem Beschwerdeführer
für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung zusteht (vgl. Art. 68 Abs.
5 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, der Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2007 aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner