Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.751/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_751/2008 /hum

Urteil vom 28. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ungehorsam im Betreibungsverfahren (Art. 323 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 23. Juli 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Bezirksamt Zofingen verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom
26. Oktober 2006 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und
Konkursverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB zu einer Busse von Fr.
300.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einsprache. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erliess daraufhin am 6. Dezember 2006
eine Anklageverfügung. Am 10. September 2007 sprach der Gerichtspräsident des
Bezirksgerichts Zofingen den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 323 Ziff. 1
StGB des Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren schuldig und büsste
ihn mit Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage). Mit Urteil vom 23. Juli 2008
trat das Obergericht des Kantons Aargau auf das Ablehnungsbegehren des
Beschwerdeführers betreffend den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts
Zofingen nicht ein und wies seine Berufung ab. Der Beschwerdeführer wendet sich
mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung
des angefochtenen Urteils, die Freisprechung von Schuld und Strafe sowie die
Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung.

2.
Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, betrifft zum Teil
nicht den angefochtenen Entscheid oder geht sonst an der Sache vorbei. Sein
gegen den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen erhobenes
Ablehnungsgesuch ist mit Entscheid des Obergerichts vom 3. August 2007 bzw. mit
Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2007 (Verfahren 1B_218/2007)
rechtskräftig beurteilt worden. Darauf ist, wie im angefochtenen Entscheid zu
Recht ausgeführt wird, nicht mehr zurückzukommen. Im Übrigen erschöpfen sich
die Vorbringen des Beschwerdeführers in unzulässiger appellatorischer Kritik,
aus der sich nicht ergibt, dass das Obergericht von einem offensichtlich
unrichtigen und damit willkürlichen Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
bzw. Art. 9 BV ausgegangen wäre. Insbesondere äussert sich der Beschwerdeführer
auch nicht ansatzweise zur Erwägung, er hätte - falls ihm das persönliche
Erscheinen auf dem Betreibungsamt unzumutbar gewesen wäre - einen Vertreter
bestellen und diesen an der Pfändung teilnehmen lassen können. Dass und
inwieweit sodann die Schlussfolgerung des Obergerichts, wonach die Pflicht des
Schuldners, bei der Pfändung anwesend zu sein, unberührt davon bestehen bleibe,
ob das Betreibungsamt mit dem Erstellen einer Abrechnung in Verzug sei oder
nicht, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich
aus der Beschwerde ebenfalls nicht. Insoweit vermag sie den Anforderungen von
Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Darauf ist daher im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill