Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.748/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_748/2008/sst

Urteil vom 16. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.Y.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Daniel Ordás,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrug, Prozessbetrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 29. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft befand X.Y.________ am 29. April 2008
zweitinstanzlich des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung,
des Pfändungsbetrugs, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn als
Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen
Reststrafe von 9 Monaten und 14 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren
sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- (Urteilsdispositiv-Ziffer 1a). Gleichzeitig
ordnete es an, dass diverse beschlagnahmte Gegenstände gestützt auf Art. 69
StGB zur Vernichtung eingezogen würden (Urteilsdispositiv-Ziffer 3a).

B.
Der Rechtsvertreter von X.Y.________ führt in dessen Namen und Auftrag
Beschwerde in Strafsachen; gleichzeitig reicht auch X.Y.________ persönlich
eine "ergänzende Beschwerde" ein. Mit beiden Beschwerdeschriften wird die
teilweise Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29.
April 2008 beantragt. Der Rechtsvertreter stellt des Weiteren die Anträge,
X.Y.________ sei in den Anklagepunkten 10a und 10b freizusprechen und die
Strafe sei angemessen zu reduzieren. X.Y.________ beantragt, es sei
festzustellen, dass sein rechtliches Gehör und sein Anspruch auf Schutz vor
Willkür verletzt worden seien. Ferner sei ein Teil der beschlagnahmten
Gegenstände nicht zwecks Vernichtung einzuziehen, sondern ihm zurückzugeben.
Überdies sei die Vorinstanz anzuweisen, auf seine gestellten Beweisanträge
einzutreten. Eventualiter sei die Sache in Bezug auf die gerügten
Beschlagnahmepositionen und Beweisanträge zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Schliesslich ersuchen X.Y.________ und dessen Rechtsvertreter
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerdeschriften wurden innert Frist eingereicht, weshalb
grundsätzlich darauf einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer allerdings
die Feststellung der Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf
Schutz vor Willkür beantragt, kann mangels Feststellungsinteresse auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).

2.
2.1 Vom Beschwerdeführer angefochten ist vorab die Verurteilung im Anklagepunkt
10a (Betrug zum Nachteil von A.B.________). Die Vorinstanz geht insoweit von
folgendem Sachverhalt aus:
Am 24. Januar 2005 unterzeichnete der Beschwerdeführer ein Anmeldeformular
zwecks Miete eines Einfamilienhauses in Schönenbuch. Auf dem Formular, welches
er der Immobilienverwalterin und Vertreterin des Hauseigentümers A.B.________
zusandte, erklärte er wahrheitswidrig, dass er seit Januar 2000 als Pilot
(Captain) bei der Emirates Airline angestellt sei, Wohnsitz in den Vereinigten
Arabischen Emiraten habe (Al Sufouh Golf Resort in Dubai), dass er Z.________
(anstatt X.________) zum Vornamen heisse, dass er am 17. November 1968 anstatt
am 7. November 1958 geboren sei und dass sein monatliches Einkommen
"ausreichend" sei. Des Weiteren bezeichnete er die Emirates Airline als seine
derzeitige Hauseigentümerin und erklärte, der aktuelle Mietzins bilde einen
Lohnbestandteil. Als Grund für die Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz
führte der Beschwerdeführer die Einschulung seines Sohnes an.
Zwei Tage später, am 26. Januar 2005, unterzeichnete der Beschwerdeführer den
Mietvertrag, welcher einen monatlichen Mietzins für das Haus von Fr. 3'200.--
beinhaltete, eine Kündigungsfrist von drei Monaten statuierte und als
Mietbeginn den 1. März 2005 vorsah. Der Beschwerdeführer entrichtete in der
Folge die vereinbarte Mietzinskaution in der Höhe von Fr. 6'500.-- nicht und
leistete ab Mai 2005 auch keine Mietzinszahlungen mehr. Am 19. Juli 2005
kündigte die (neue) Verwalterin und Vertreterin des Eigentümers A.B.________
aufgrund der Zahlungsausstände den Mietvertrag per Ende August 2005. Die
alsdann verfügte Mietausweisung focht der Beschwerdeführer an, so dass die
Räumung des Hauses erst per 5. Mai 2006 vorgenommen werden konnte. Die
Mietzinsausstände beliefen sich schliesslich auf insgesamt Fr. 38'400.--.

2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe durch diverse
Falschangaben auf dem Mietantragsformular die Vertreterin des Vermieters
A.B.________ getäuscht. Diese Täuschung sei als arglistig zu qualifizieren,
weil er durch das Aufstellen wahrheitswidriger Behauptungen, welche nicht oder
nur mit grossem Aufwand überprüfbar gewesen seien, ein eigentliches
Lügengebäude errichtet habe. Da er seine Personalien falsch deklariert und
seinen damaligen Wohnsitz in Basel verschwiegen habe, habe er die Einholung
eines Betreibungsregisterauszugs geschickt zu verhindern vermocht, so dass es
der Verwalterin verunmöglicht worden sei, seine Zahlungsfähigkeit zu
überprüfen. Nachforschungen seitens der Vermieterschaft seien zufolge der
raffiniert aufgebauten Lügen des Beschwerdeführers sowie dessen Auftreten auch
nicht zu erwarten gewesen. Jedenfalls aber sei eine Überprüfung unter den
konkreten Umständen nicht zumutbar gewesen. Dem Opfer könne folglich keine
mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden. Getäuscht über seinen Zahlungswillen
bzw. seine Zahlungsfähigkeit habe die Liegenschaftsverwalterin dem
Beschwerdeführer in der Folge das Mietobjekt per 1. März 2005 übergeben und
sich bzw. A.B.________ als Vermieter am Vermögen geschädigt. Der Tatbestand des
Betrugs sei damit erfüllt (angefochtenes Urteil S. 29 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei
nicht erfüllt, weshalb ihn die Vorinstanz zu Unrecht des Betrugs schuldig
gesprochen habe. Die Verwalterin hätte die von ihm gemachten falschen Angaben
ohne besonderen Aufwand überprüfen können, was im Übrigen auch zumutbar gewesen
sei. Einerseits hätte sie ihn zwecks Identitätsfeststellung zur Vorlage eines
Ausweises auffordern können. Andererseits hätte sie von ihm verlangen können,
den Arbeitsvertrag oder eine Lohnbescheinigung beizubringen, oder sie hätte bei
der Emirates Airline telefonisch oder schriftlich Informationen über das
vermeintliche Anstellungs- und Mietverhältnis einfordern können, zumal das
Formular mit dem Vermerk versehen gewesen sei, dass mit der Unterzeichnung die
Vollmacht zur Einholung von Auskünften erteilt werde. Der Verwalterin hätte
sich unter den konkreten Umständen der Verdacht eines Schwindels geradezu
aufdrängen müssen, wenn sich jemand als "Pilot aus dem Orient mit Wohnsitz in
einem Golf Resort" ausgebe. Zudem hätte sie angesichts der Angabe eines
ausländischen Wohnorts bei der Prüfung der Bonität des Mietinteressenten
besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Zu berücksichtigen sei des Weiteren,
dass es sich bei der Verwalterin um eine erfahrene und professionelle
Liegenschaftsverwaltung handle, bei welcher die Anforderungen an die
Prüfungsbemühungen besondershoch angesetzt werden müssten (Beschwerdeschrift
des Rechtsvertreters S. 7 - 10).
Im Übrigen sei er zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung durchaus
zahlungswillig gewesen, was dadurch untermauert werde, dass er die ersten
beiden Monatsmieten auch beglichen habe. Er habe folglich weder vorsätzlich
noch mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt (Beschwerdeschrift des
Rechtsvertreters S. 10 f.).

2.4 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs namentlich schuldig, wer
in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so
den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
anderen am Vermögen schädigt.

Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung.
Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit
einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Einerseits muss sich
aus der Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel eine erhöhte
Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache
Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach
nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung des Betrugstatbestands über die
Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend
vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die
Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die
Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu
schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur
Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Wer sich
mithin mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen
beziehungsweise den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte
vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige
Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend.
Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu
stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die
Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die
grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft.
Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen
nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei
jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 128 IV
18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 146 E. 3a, mit Hinweisen).
Arglist wird nach all dem - soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise
seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt - in ständiger Rechtsprechung bejaht,
wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder
sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en
scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Ein
Lügengebäude und damit Arglist ist nicht schon gegeben, wenn verschiedene Lügen
bloss aneinandergereiht werden, sondern erst wenn die Lügen von besonderer
Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass
sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist das nicht der Fall, scheidet
Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild als
Ganzes wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise
überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur
Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Unter diesen Umständen ist es
für den Getäuschten mitunter sogar leichter, den Schwindel zu entdecken, als
wenn der Täter nur eine einzige falsche Angabe gemacht hätte (vgl. BGE 119 IV
28 E. 3c).
Arglist ist aber auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist,
oder wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder
nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf
Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. zum
Ganzen den zur Publikation vorgesehenen Entscheid 6B_466/2008 E. 5.2).

2.5 Der Beschwerdeführer lebte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Mietantragsformulars von der Sozialhilfe und verfügte über kein Vermögen.
Vielmehr waren bereits zahlreiche Verlustscheine gegen ihn ergangen und alleine
im Jahr 2004 beim Betreibungsamt Basel-Stadt dutzende Betreibungen gegen ihn
angehoben worden. Die vom Beschwerdeführer gemachten unwahren Angaben
(insbesondere falscher Vorname, falsches Geburtsdatum, falscher Wohnort und
Beruf) dienten mithin dazu, die Einreichung eines Betreibungsregisterauszugs
verhindern zu können.
Diese Lügen stehen zwar in einem Zusammenhang, sie zeugen jedoch nicht von
besonderer Hinterhältigkeit und sind nicht derart raffiniert aufeinander
abgestimmt, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Die
professionell tätige Liegenschaftsverwalterin hätte sowohl das vom
Beschwerdeführer gezeichnete Gesamtbild als auch jede einzelne Angabe für sich
in zumutbarer Weise überprüfen und die Lügen bei Beachtung eines Mindestmasses
an Vorsicht aufdecken können. Insbesondere hätte es - wie der Beschwerdeführer
zutreffend geltend macht - hierzu genügt, die Vorlage des Arbeitsvertrags oder
eines Lohnausweises zu verlangen. Da vorliegend kein besonderes
Vertrauensverhältnis bestand, wäre diese Überprüfung auch zumutbar gewesen.
Mangels Arglist ist der Betrugstatbestand damit nicht erfüllt und die
Beschwerde insoweit gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein
Eingehen auf die in Bezug auf den subjektiven Tatbestand (fehlender Vorsatz und
keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht) erhobenen Rügen des
Beschwerdeführers.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Schuldspruch im
Anklagepunkt 10b (versuchter Prozessbetrug und Urkundenfälschung zum Nachteil
von A.B.________). Dieser Verurteilung liegt der folgende, von der Vorinstanz
festgestellte Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer focht die Kündigung der Vermieterschaft betreffend die
Liegenschaft in Schönenbuch (vgl. E. 2.1 hiervor) bei der Schlichtungsstelle
für Mietangelegenheiten an und gelangte anschliessend an das Bezirksgericht
Arlesheim. Anlässlich der dortigen Gerichtsverhandlung reichte er eine
gefälschte Kopie einer schriftlichen Vereinbarung zwischen ihm und dem
Hauseigentümer A.B.________ ein, wonach die Mietzinse mit den durch ihn
getätigten baulichen Investitionen in die Liegenschaft verrechnet und ihm daher
12½ Monatsmieten erlassen würden und die Kündigung vom 19. Juli 2005 aufgehoben
werde.

3.2 Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, der Beschwerdeführer habe kein
Original, sondern einzig eine Kopie der angeblichen Vereinbarung vorlegen
können. Des Weiteren ergebe sich aus den Akten betreffend die Kündigung und
Mietausweisung, dass A.B.________ mit den durch den Beschwerdeführer
vorgenommenen baulichen Änderungen nicht einverstanden gewesen sei und ihm dies
auch schriftlich mitgeteilt habe. Zusammenfassend sei rechtsgenüglich erstellt,
dass der Beschwerdeführer die Vereinbarung gefälscht habe. Mit deren
Einreichung habe er das Gericht glauben zu machen versucht, es bestünden keine
Mietzinsausstände mehr. Er wollte mithin einen Gerichtsentscheid zu seinen
Gunsten erwirken, welcher den Vermieter als Gegenpartei am Vermögen geschädigt
hätte. Aufgrund der Fälschung einer Urkunde und deren Verwendung im Prozess sei
das Tatbestandsmerkmal der Arglist zweifellos erfüllt. Da der Erfolg in Form
eines für den Beschwerdeführer positiven Prozessausgangs jedoch ausgeblieben
sei, sei "lediglich" von einem versuchten Betrug auszugehen (angefochtenes
Urteil S. 32 f.). Mit seinem Vorgehen habe der Beschwerdeführer sowohl den
objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt
(angefochtenes Urteil S. 33).

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe aufgrund einer
willkürlichen Beweiswürdigung und in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro
reo" den Schluss gezogen, dass die Vereinbarung gefälscht sei
(Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters S. 11 - 13).

3.4 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die
Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder
auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Dass das
angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b).
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Maxime "in
dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass
die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (BGE 129 I 49 E.
4; 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,
dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte
Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt sein
soll, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür, das
heisst, es greift nur ein, wenn das Sachgericht die beschuldigte Person
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an deren Schuld fortbestehen (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 6B_923/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2).
Wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der
Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner
Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen
wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und
Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung
vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung
dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre
(vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 3c).

3.5 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz
vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür respektive eine Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" darzutun. Er stellt der vorinstanzlichen
Begründung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu
erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar
sein sollte. Dies gilt insbesondere für seine pauschalen Vorbringen, die
Aussagen der einvernommenen Zeugin seien widersprüchlich und nicht
nachvollziehbar (Beschwerde S. 12 f.) und der Vermieter A.B.________ sei als
Zeuge per se nicht glaubwürdig, da er ein enormes finanzielles Eigeninteresse
habe (vgl. Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters S. 18 - 22).
Seine Ausführungen erschöpfen sich mithin in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

3.6 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, das Gericht könne kraft seiner
hoheitlichen Funktion der Rechtsprechung gar nicht Werkzeug eines Betrugs sein.
Der Sonderfall des Prozessbetrugs sei entgegen der bundesgerichtlichen Praxis
(BGE 122 IV 197) daher nicht unter den Betrugstatbestand von Art. 146 StGB zu
subsumieren (Beschwerde S. 14 - 16). Selbst wenn jedoch an der bisherigen
Rechtsprechung festgehalten werde, scheitere eine Verurteilung vorliegend
mangels Arglist der Täuschung (Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters S. 17
f.).

3.7 Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Gerichts
durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen,
dieses zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell
unbegründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen.
Das Bundesgericht hat in dem vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid 122 IV
197 eingehend begründet, weshalb die Gesetzesbestimmung von Art. 146 StGB auch
den sog. Prozessbetrug als Unterfall der Verfügung über Drittvermögen durch
Täuschung des Gerichts erfasst. Es hat namentlich erwogen, der Schutz des
allgemeinen Betrugstatbestands gehe über den rechtsgeschäftlichen Verkehr
hinaus, und das Tatbestandsmerkmal "Verhalten" erfasse auch die richterliche
Urteilsfindung, weil der Arglistige das Gericht in einen Irrtum versetzen und
so zu einem Verhalten bestimmen könne, welches einen andern am Vermögen
schädige. Eine Verfügungsmacht des Gerichts sei aufgrund der amtlichen
Zuständigkeit ebenso zu bejahen wie eine unmittelbar vermögensmindernde Wirkung
des Urteils. Schliesslich sei in dieser Konstellation ein
Motivationszusammenhang der richterlichen Entscheidfindung ebenso unzweifelhaft
anzunehmen wie die Kausalität zwischen der richterlichen Vermögensverfügung und
dem eingetretenen Schaden (BGE 122 IV 197 E. 2c).
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Weil zwar Getäuschter und
Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein müssen,
kann der Betrüger einen Angriff auf fremdes Vermögen auch dadurch unternehmen,
dass er das urteilende Gericht zu einem materiell unrichtigen Entscheid
bestimmt. Der Vermögensschaden tritt insoweit bei der benachteiligten
Prozesspartei ein, der es nichts nützt, dass sie die Lüge durchschaut (Gunther
Arzt, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 146 N. 85).
Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.

3.8 Auch soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, der Tat-bestand
der Urkundenfälschung sei nicht erfüllt, da die Vereinbarung zwischen ihm und
dem Vermieter tatsächlich getroffen worden sei (Beschwerdeschrift des
Rechtsvertreters S. 18), ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden. Denn wie
dargelegt (vgl. E. 3.5 hiervor), kam die Vorinstanz nach willkürfreier
Beweiswürdigung zum Schluss, die Urkunde sei vom Beschwerdeführer gefälscht
worden, sprich der Vermieter A.B.________ habe der Vereinbarung nicht
zugestimmt.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Einziehung verschiedener
Gegenstände (diverse Uhren, ein Notebook, vier Festplatten, zwei Memory-Sticks,
sechs Wireless-Cards, eine Digitalkamera, zwei Handycams und zwei Schachteln
mit Schlüsseln und Zylindern); keine Einwände bringt er insbesondere bezüglich
der Einziehung von 58 DVD-Kassetten vor.

4.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, die beschlagnahmten Uhren hätten der
Begehung eines Delikts (Versicherungsbetrug) gedient und seien zum
überwiegenden Teil gefälscht, weshalb sie einzuziehen seien. Ebenso wenig
könnten dem Beschwerdeführer das Notebook, die Festplatten und die Datenträger
(Wireless-Cards, Memory-Sticks) herausgegeben werden, da mittels des Notebooks
und der sich darauf befindlichen Daten einzelne der vorliegend beurteilten
Delikte begangen worden seien (Bsp. Urkundenfälschungen). Im vorliegenden Fall
sei der Aufwand, deliktisch verwendete Daten auf den Datenträgern zu löschen
und dem Beschwerdeführer die übrigen Daten zurückzugeben, unverhältnismässig
gross, weshalb es gerechtfertigt sei, die Datenträger mit sämtlichen Daten zu
vernichten. Ein Notebook erscheine zudem auf der Diebstahlsanzeige in
Anklagepunkt 13 (versuchter Versicherungsbetrug), weshalb diesbezüglich
ebenfalls eine deliktische Verbindung bestehe. Auch die in der
Beschlagnahmeliste aufgeführte Digitalkamera und die beiden Handycams könnten
dem Beschwerdeführer nicht zurückgegeben werden, zumal sie in Zusammenhang mit
Betrugsfällen stünden (Anklagepunkte 13 und 15). Schliesslich hätten auch die
Schlüssel und Zylinder eine Verbindung zu den beurteilten Straftaten, weshalb
diese Gegenstände ebenfalls zwecks Vernichtung einzuziehen seien (angefochtenes
Urteil S. 48).

4.3 Der Beschwerdeführer lastet der Vorinstanz im Einziehungspunkt ein
willkürliches Vorgehen und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör sowie sinngemäss eine Verletzung von Art. 69 StGB an. Die beschlagnahmten
Uhren habe er erst nach dem Einbruch in seine Liegenschaft vom 31. August/1.
September 2005 (Anklagepunkt 13) via Internetbestellung bzw. -ersteigerung
(erneut) erworben. Auf den beschlagnahmten Datenträgern befänden sich
Hunderttausende von Dateien aus seiner Geschäftstätigkeit als selbständiger
Treuhänder und Informatiker in der Zeit von 1988 bis 2006 und lediglich maximal
20 Dateien, welche deliktisch verwendet worden seien (Urkundenfälschungen). Die
Vernichtung sämtlicher Daten sei daher unverhältnismässig, zumal die gezielte
Löschung der bekannten deliktischen Dateien ohne grossen Aufwand möglich sei.
Die Vernichtung des Notebooks, der vier Festplatten und der zwei Memory-Sticks
mit der Begründung anzuordnen, mittels des Notebooks, welches auch auf der
Diebstahlsanzeige im Anklagepunkt 13 erscheine, seien Urkundenfälschungen
begangen worden, sei unhaltbar. Vielmehr habe er das beschlagnahmte Notebook
erst nach dem Einbruch via Internet ersteigert. Keinerlei Deliktskonnex wiesen
auch die sechs, fälschlicherweise als Wireless-Cards bezeichneten "CI-Module"
auf, welche dazu dienten, verschlüsselte Fernsehprogramme zu empfangen. Des
Weiteren habe er auch die beschlagnahmte Digitalkamera und die beiden Handycams
erst nach dem Einbruch erworben. Nicht begründet werde im angefochtenen Urteil
schliesslich, inwiefern die zwei Schachteln mit Schlüsseln und Zylindern in
einem deliktischen Zusammenhang stehen sollten (Beschwerdeschrift des
Beschwerdeführers S. 3 - 5).

4.4 Gemäss Art. 69 StGB mit der Marginalie "Sicherungseinziehung" verfügt das
Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die
Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder
bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn
diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die
eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2).
Die Sicherungseinziehung befasst sich mithin mit der Einziehung von
Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer
Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen.
Die Sicherungseinziehung hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche
Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)
Verwendung von gefährlichen Gegenständen.
Die einzuziehenden Gegenstände müssen somit einen Bezug zu einer Straftat
(Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung der Straftat gedient haben oder
bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden
sind (Tatprodukte). Neben diesem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete
künftige Gefährdung verlangt. Das Gericht hat insoweit im Sinne einer
Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der
Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen,
die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E.
3.3.1). Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie
nach Art. 26 BV dar und untersteht daher dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit. Die Einziehung muss deshalb vorab zur Erreichung des
Sicherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei
problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage stehen. Gemäss dem Prinzip
der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiter reichen, als es der
Sicherungszweck gebietet. Soweit die Verwertung des Gegenstands möglich ist,
ist eine Vernichtung nicht erforderlich. Der Verwertungserlös ist dem
Eigentümer (unter Umständen auch dem Täter) herauszugeben, um die
Sicherungseinziehung im Ergebnis nicht zu einer zusätzlichen, durch den
Sicherungszweck nicht mehr gedeckten Vermögensstrafe zu machen. Schliesslich
muss die Einziehung verhältnismässig im engeren Sinne sein, d.h. zwischen dem
anvisierten Ziel der Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen
muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Daran kann es gebrechen, wenn der
Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbestehende Gefährdung dagegen gering ist
(Florian Baumann, Basler Kommentar StGB I, 2007, Art. 69 N. 14). Je grösser und
wahrscheinlicher die Gefährdung, desto eher ist die Einziehung mithin
verhältnismässig (vgl. Felix Bommer, Löschung als Einziehung von Daten; in:
Christian Schwarzenegger/Oliver Arter/Florian S. Jörg [Hrsg.], Internet-Recht
und Strafrecht, 2005, S. 187).
4.5
4.5.1 Die Vorinstanz begründet die Einziehung der Uhren damit, diese hätten zur
Begehung eines versuchten Versicherungsbetrugs (Anklagepunkt 13) gedient, indem
der Beschwerdeführer die Uhren fälschlicherweise als gestohlen gemeldet habe.
Dem Anklagepunkt 13 liegt zusammengefasst der folgende Sachverhalt zugrunde
(vgl. insoweit insb. erstinstanzliches Urteil S. 74): Am 31. August/1.
September 2005 wurde in die vom Beschwerdeführer gemietete Liegenschaft in
Schönenbuch eingebrochen (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer alarmierte
die Polizei und gab an, Uhren und elektronische Artikel seien entwendet worden.
Alsdann kontaktierte er telefonisch seine Versicherung, um den Einbruch und den
Diebstahl zu melden. Diese erklärte ihm, dass er mangels Prämienzahlung keinen
Anspruch auf eine Versicherungsleistung habe und verweigerte ihm daher bereits
die Zustellung eines Schadenformulars. Die erste Instanz sah insoweit den
Tatbestand des versuchten Betrugs als erfüllt an. Dieser Schuldspruch ist in
Rechtskraft erwachsen.
In Bezug auf die Einziehung stellt sich vorab die Frage nach dem Konnex von
Gegenstand (Uhren) und Straftat (versuchter Versicherungsbetrug). In der Lehre
werden die zum Zweck des Versicherungsbetrugs versteckten Gegenstände als
"Beziehungsgegenstände" bezeichnet. Darunter werden Sachen verstanden, die
weder Tatwerkzeug noch Tatprodukt sind, aber zur Begehung der Straftat
notwendigerweise benutzt werden müssen. In der schweizerischen Lehre wird in
Abweichung zur deutschen Lehre und Praxis von der grundsätzlichen
Einziehbarkeit von Beziehungsgegenständen ausgegangen (siehe Niklaus Schmid,
Kommentar Einziehung Organisiertes Verbrechen Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl.
2007, Art. 69 StGB N. 44 ff.). Im zu beurteilenden Fall fragt sich, ob die
Uhren überhaupt zur Begehung der Straftat notwendigerweise benutzt werden
mussten, ist es doch nicht zwingend erforderlich, dass ein Versicherungsnehmer
die auf dem Schadenformular als gestohlen gemeldeten Sachen auch tatsächlich
besitzt. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gar kein solches
Schadenformular ausgefüllt hat. Es ist damit höchst zweifelhaft, ob der
Deliktskonnex im zu beurteilenden Fall als gegeben erachtet werden kann, selbst
wenn man, wie es die erste Instanz in willkürfreier Beweiswürdigung getan hat,
die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Uhren erst nachträglich via
Internet ersteigert, als blosse Schutzbehauptung qualifiziert. Insoweit nicht
entscheidend ist im Übrigen, dass ein Teil der Uhren angeblich gefälscht ist,
denn dem Beschwerdeführer wird insbesondere nicht vorgeworfen die Uhren selber
gefälscht oder sie als echt zum Verkauf angeboten zu haben.
Letztlich braucht die Frage des Deliktskonnexes aber nicht abschliessend
beurteilt zu werden, da von der Vorinstanz nicht begründet wird und es auch
nicht ersichtlich ist, inwiefern von den gestützt auf Art. 69 StGB eingezogenen
Uhren eine konkrete Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit
oder der öffentlichen Ordnung ausgehen sollte, erscheint es doch konstruiert
anzunehmen, der Beschwerdeführer würde bei Herausgabe der Uhren erneut einen
Versicherungsbetrug zu begehen versuchen. Die Einziehung der beschlagnahmten
Uhren zwecks Vernichtung verletzt damit Bundesrecht.
4.5.2 Vergleichbar stellt sich die Rechtslage in Bezug auf die Einziehung der
Digitalkamera und der beiden Handycams dar.
Vorab ist auch hier der Deliktskonnex in Frage zu stellen. Dies gilt einerseits
in Bezug auf den Versicherungsbetrug (vgl. hierzu E. 4.5.1 hiervor), soweit der
Beschwerdeführer Kameras fälschlicherweise als gestohlen meldete, andererseits
aber auch bezüglich des Anklagepunkts 15. Der Beschwerdeführer wurde in diesem
Punkt des Betrugs schuldig befunden, da er eine Handycam per Internet zum
Verkauf angeboten hatte, diese aber nach Eingang der Zahlung des Käufers nicht
auslieferte. Insoweit war der Besitz der angebotenen Kamera zur Verwirklichung
des Betrugs nicht notwendig, weshalb deren Qualifikation als
Beziehungsgegenstand zumindest fraglich ist. Jedenfalls aber gefährden die drei
Kameras die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche
Ordnung nicht, weshalb sich deren Einziehung nicht aufrechterhalten lässt.
4.5.3 Die Vorinstanz hat, wie dargelegt, des Weiteren die Einziehung zwecks
Vernichtung der Datenträger angeordnet.
Entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil kann der mit der Trennung
zwischen deliktischen und nicht-deliktischen Daten verbundene Aufwand
insbesondere auch angesichts der Bedeutung der legalen Daten für den
Beschwerdeführer nicht als unverhältnismässig eingestuft werden. Vielmehr
gebietet es das Prinzip der Subsidiarität, einzig die deliktischen Daten
unwiederherstellbar zu löschen und dem Beschwerdeführer anschliessend die
Datenträger samt den darauf enthaltenen legalen Daten wieder zurückzugeben.
Dabei kann die Vollzugsbehörde die Löschung - allenfalls unter Beizug externer
Experten - selber vornehmen und die damit verbundenen Aufwendungen auf den
Beschwerdeführer überwälzen. Als (in der Regel kostengünstigere) Alternative
kann dem Beschwerdeführer auch angeboten werden, zunächst die nicht zu
löschenden legalen Dateien zu bezeichnen. Nach deren Überprüfung hat die
Vollzugsbehörde eine Kopie davon anzufertigen, die Festplatte komplett neu zu
formatieren (mit der Folge der Löschung sämtlicher Dateien) und diese zusammen
mit den kopierten Daten dem Beschwerdeführer auszuhändigen (Bommer, a.a.O., S.
181 f.; vgl. auch Michael Aeppli, Die strafprozessuale Sicherstellung von
elektronisch gespeicherten Daten, Diss. Zürich 2004, S. 85 f.).
4.5.4 Die Vorinstanz begründet die Einziehung des Notebooks damit, dieses habe
als Instrument zur Erstellung gefälschter Urkunden gedient.
Mit Blick auf zukünftige Gefahren, die vom Täter ausgehen könnten, ist zu
klären, ob die Löschung der deliktischen Daten genügt, oder ob das Notebook
unter dem Gesichtspunkt erneuter deliktischer Verwendung als Tatinstrument von
der Vorinstanz zu Recht eingezogen worden ist. Das Notebook wäre - entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung - alsdann allerdings nicht zu vernichten, sondern
als mildere Massnahme nach Möglichkeit zu veräussern und der Erlös dem
Beschwerdeführer herauszugeben.
Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist insoweit vorab zweifelhaft, ob
die Einziehung in Anbetracht der leichten Wiederbeschaffungsmöglichkeit
überhaupt zwecktauglich ist. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden,
denn jedenfalls erscheint die Einziehung des Notebooks deshalb
unverhältnismässig, weil der Sicherungszweck und der Eigentumseingriff in
keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Das Notebook mit erheblichem
Eigenwert einzuziehen, um der (geringen) Gefahr, dass der Beschwerdeführer
hiermit künftig erneut gefälschte Urkunden verfassen könnte, zu begegnen,
schiesst über das Ziel hinaus (vgl. hierzu Bommer, a.a.O., S. 185 ff., insb. S.
189). Der Beschwerdeführer dringt damit auch in diesem Punkt mit seiner
Beschwerde durch.
4.5.5 Wie der Beschwerdeführer schliesslich zutreffend rügt, wird von der
Vorinstanz nicht begründet, worin der Deliktskonnex der sechs (mutmasslichen)
"Wireless-Cards" und der zwei Schachteln mit Schlüsseln und Zylindern besteht.
Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Gegenstände ebenfalls zu
Unrecht zwecks Vernichtung eingezogen wurden und dem Beschwerdeführer
zurückzugeben sind.

5.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit der Beschwerdeführer die
Verurteilung im Anklagepunkt 10a und die Einziehung bestimmter Gegenstände
anficht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
Der Beschwerdeführer wird im Rahmen seines Unterliegens kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Soweit er obsiegt, wird das Gesuch gegenstandslos, im Übrigen war die
Beschwerde aussichtslos und ist das Gesuch deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen
Verhältnissen Rechnung zu tragen.
Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er grundsätzlich Anspruch auf
Parteientschädigung, wobei einzig die Aufwendungen seines Rechtsvertreters zu
entschädigen sind. Besondere persönliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Einreichung seiner ergänzenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer
demgegenüber nicht geltend; praxisgemäss ist ihm deshalb insoweit keine
Entschädigung zuzusprechen (BGE 133 III 439 E. 4). Der Kanton Basel-Landschaft
hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche
Verfahren eine reduzierte Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. April 2008 aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.

4.
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
Advokat Daniel Ordás, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung
von Fr. 2'000.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner